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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-08-14 · Heft 33 (14.8.1896) · p. Seite 388

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 33 (14.8.1896)
Date
1896-08-14
Page
Seite 388 (sequence 4)
Language
German
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388 es mit der Religion ernst nimmt, bei Eingehung der Ehe beiderseits Beharren im Judenthum vorausgesetzt ward und der eheliche Friedetzinsbesondere die sittliche Kindererziehung durch den Uebertritt beeinträchtigt wird. j--' Daß — infolge eines fragwürdigen Kompromisses — der erste Abschnitt des vierten Buches vom Familienrecht: Bürgerliche Ehe überschrieben ward, ist bekannt. Selbstverständlich kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nur bürgerliche Rechte und Pflichten, und wird Niemand z. B. das im zweiten Buche behandelte Recht der Schuldverhältnisse trotz des mangelnden Beiworts „bürgerlichen", anders verstehen, als daß hier nicht von den rein moralischen, sondern nur von den rechtlichen Verpflichtungen die Rede ist, die freilich auch, und mit Recht, nach dem Sittengesetz von Treu und Glauben geordnet sind. Aber daß es über die Rechtsverbindlichkeiten hinaus sittliche giebt, z. B. verjährte Schulden zu zahlen, Eheversprechen zu halten, bedrängten Schuldnern Stundung zu ertheileu, leuchtet ein. Der Abschnitt von der bürgerlichen Ehe schließt — mehr praktisch als logisch — mit dem sogenannten Kaiserparagraphen des Civilstandsaesetzes: „Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnittes nicht berührt." (§ 1588.) Obgleich hier nur von kirchlichen, nicht von religiösen Verpflichtungen die Rede, werden, wie bisher unter Geltung des Clvilstaudsgesetzes, unsere Glaubensgenossen ohne Unterschied der religiösen Richtung gewiß ihrem Bunde fürs Leben die religiöse Weihe gern einholen. Mögen nur auch allenthalben die Einrichtungen dahin getroffen werden, daß auch die auf freierem Standpunkt Stehenden, daß auch Eheschließende verschiedenen Glaubens in ihrem religiösen Gefühle bei Nachsuchung der Einsegnung gehoben und nicht verletzt werden. Einen bedenklichen Rückschritt in Bezug auf Gleichberechtigung der Bekenntnisse bezeichnet die Anordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (8 1779), wonach das Vormundschaftsgericht — falls 'kem Vormund von den Eltern bestellt ist, bezw. die Großväter nicht mehr leben— bei der ihm obliegenden Wahl eines Vormundes „auf das religiöse Bekenntniß des Mündels Rücksicht zu nehmen hat." Freilich ist das eine allgemeine, für sämmtliche Bekenntnisse geltende Bestimmung, nicht so wie seiner Zeit .der Entwurf des sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches Juden von der Vormundschaft über Christen ausschließen wollte, ein Vorhaben, das auf die (vom Verfasser entworfene) Eingabe der israelitischen Religiousgemeinden Dresden und Leipzig seiner Zeit der sächsische Landtag vereitelte. Es ward damit verhindert, daß im Geburtslande Lessings fast ein Jahrhundert nach deffen Aufstellung des jüdischen Ideal-Vormunds einer Christin (Nathan) gesetzlich verboten wurde, was bis dahin gerichtsbräuchlich ^gelassen war. Denn noch im Anfang der sechziger Jahre ward der Verfaffer als Vormund für die christlichen Kinder einer jüdischen Verwandten — gegen die erstinstanzlichen Konfessionsbedenken — auf seine Beschwerde hin von der zweiten Instanz bestätigt. Wie wenig heutzutage bei dem. konfessionellen Durcheinander in den. Familien eine konfessionelle Schranke für die Vormunbfdjaft am Platze sei — liegt auf der Hand. Sollte der christgewordene Bruder eines jüdischen Erblassers, oder der jüdische Bruder eines christgewordenen Erblassers ein minder geeigneter Vormund seiner 'Neffen und Nichten sein, als irgend ein Fremder ihres Glaubens? Im § 1801 ist schon angeordnet, daß „die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels dem Vormunde von dein Vormundschaftsgericht entzogen werden kann, wenn der Vormund nicht dem Bekenntniß angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist." Von dieser Befugniß wird richtigerweise nur dann Gebrauch -zu machen sein, wenn der andersgläubige Vormund seine Pflicht, für die religiöse Erziehung des Mündels in dessen Bekenntnis; zu sorgen, vernachlässigt. Jedenfalls bleibt in dem monumentalen, nicht blos für die heutige Tagesströmuug bestimmten Gesetzbuche jenes Gebot der Rücksichtnahme auf das .religiöse Bekenntniß des Mündels bei richterlicher Vormundschaftsauswahl bedauerlich. Jndeß ist aus der Fassung des § 1779 zu folgern, daß der Vormundschaftsrichter, wenn keine „nach ihren persönlichen Verhältniffen und ihrer Vermögenslage, sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignete" Person desselben Bekenntnisses vorhanden, wenn er also keine „Auswahl" hat, mithin, ausnahmsweise auch eine im Uebrigen geeignete Persönlichkeit andern Glaubens zum Vormund bestellen kann. Nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch einheitlich geregelt, vielmehr nach dem Einführungsgesetz den einzelnen Landesgesetzgebnngen überlassen sind „Vorschriften, nach welchen eine Religionsgesellschaft Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen kann" (Artikel 84) und, wie Einsender bereits in einem früheren Aufsatze („A. Z. d. I." 1895 S. 450) dargelegk, die Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder (Artikel 134). Die Rechtsfähigkeit der jüdischen Religiousgemeinden, die gesetzliche Anerkennung der Gleichberechtigung des Judenthums mit dem Christeuthum — analog dev gesetzlichen Gleichberechtigung der Juden mit den Christen — die ist der noch offene, wunde Punkt fast in ganz Deutschland. . Mit Recht hat auf letztem Gemeindetage ein Antragsteller diese Frage angeregt, mit Recht aber auch aus formellen Gründen seinen Antrag dort zurückgezogen, weil er politischer Natur, mithin statutenwidrig war. Aber wichtig, der gesetzlichen Lösung dringend bedürftig bleibt die Frage. Dein ehrliebenden, dem von der Würde und dem Werthe seines Judenthums, dem von der sittlichen Ebenbürtigkeit der Mutterreligion mit der Tochterreligion fest überzeugten Juden muß sogar die Anerkennung des Judenthlims höher stehen als die der Juden. Und da finden wir denn seltsamerweise heutzutage noch die verschiedenartigsten, mitunter widerspruchvollsteu Auffassungen in Deutschland. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich kennt (§ 166) zwei Klassen von Religionen, die bez. deren Einrichtungen oder Gebräuche strafrechtlichen Schutz genießen: die erste Klasse ist die christliche Kirche, die zweite Klaffe: andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende. Religionsgesellschaften; hiernach giebt es also auch eine dritte — ungeschützte — Klaffe: die mit Korporationsrechten nicht versehenen Religionen. .Das Judenthum ist nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vorn 3. März 1882 „als eine in Preußen mit Korporationsrechtcn bestehende Religionsgesellschaft zu betrachten" (Gesetz vom 23, Juli 1847 und Verfassungsurkunde Artikel 12—15, 31). Jede Religionsgesellschaft ist durch 8 166 geschützt, wenn die zu ihr gehörigen Gemeinden in irgend einem Bundesstaate Korporationsrechte erlangten. (Entscheidung des Reichsgerichts für Strafsachen VI, 81). In Sachsen gelten nach dem 1890 offiziell im Kultusministerium herausgegebenen „Kodex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts" (S. 153 Anm. 21) nur vier christliche Kirchengesellschaften: die evangelisch-lutherische, die reformirte, die römisch - katholische, die deutsch - katholische — als anerkannte, sie „bilden die herrschende Kirche in dem Sinne, daß allein - diejenigen, welche sich zu ihnen bekennen, in der völlig freien und öffentlichen Ausübung ihres Gottesdienstes und den dazu gehörigen kirchlichen

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