Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 33 (14.8.1896)
- Date
- 1896-08-14
- Page
- Seite 387 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Christen den wahren Charakter des Antisemitismus, der, von Haß und Verfolgungswuth geleitet, der Wahrheit ins Gesicht schlägt und historische Thatsachen entstellt. Das neue Testament beratet, daß Jesus ein Nachkomme Davids, also aus dem Stamme Juda war, und Kaiser Wilhelm II. bezeichnet in dem viel besprochenen Telegramm politische Pastoren als ein Unding. Ueber das russische Rabbinerseminar ist'man im Lande selbst, wie uns Hon dort geschrieben wird, nicht durchweg derselben Ansicht, wie wir sie in Nr. 32 ausgesprochen. Die Eingabe der „Gesellschaft zur Verbreitung der Bildung unter den Juden in Rußland" ist übrigens schon ein Jahr alt — und das Telegramm der politischen Blatter über dieselbe kam also ein Jahr später. Auch innerhalb der Gesellschaft selbst herrschen. zwei Strömungen, von denen die eine, mit Baron Günzburg an der Spitze, gegen die Kreirung eines Seminars hauptsächlich aus dem Grunde ist, weil sie behauptet, daß für Rabbiner aus einem solchen Institute jetzt und in absehbarer Zeit noch keine Gemeinden in Rußland existiren. In ganz Rußland seien kaum 5, und in ganz Polen etwa 10 Gemeinden, die einen gebildeten Rabbiner, selbst wenn derselbe noch so orthodox wäre, anstellen würden. Nun, wir sind der Meinung, daß es sich sehr wohl lohnen würde, für fünfzehn Nabbinatsbezirke geeignete Kandidaten in einem eigens hierfür begründeten Seminar heranzubilden, und wir bleiben bei der Ansicht, daß viele andere Gemeinden diesem Beispiel bald Nachfolgen würden. Dieses Argument, welches als das wichtigste angegeben wird, vermag also unsere Gruudanschauung in dieser Frage nicht zu widerlegen. * Fürst Uchtomsky hat in der von ihm herausgegebenen „St. Petersburger Wedomosty" begonnen, einen Kampf gegen die religiöse und nationale Unduldsamkeit zu führen. So erschien vor Kurzem im genannten Blatt ein Artikel „Das Kollektivgewissen", in dem der Gleichstellung aller Unterthanen ohne Unterschied der Konfession und Nationalität kräftig das Wort geredet wurde. Wie vorauszusehen war, wurde nun Fürst Uchtomsky von den Blättern der gegnerischen Partei scharf angegriffen, und namentlich der „Rußky Listok" warf ihm unverblümt vor, daß er feindliche und schädliche Interessen vertheidige. Daraufhin richtet Fürst Ssergei Wolkonski, der Verfasser jenes Artikels, an die „Wedomosty" eine mit seinem vollen Namen Unterzeichnete längere Zuschrift, in der es heißt; „Bis jetzt stand Ihre Zeitung beinahe allein da im Kampfe, welchen sie gegen die religiöse und nationale Unduldsamkeit zu führen begonnen. Sie sind voran gegangen, ohne sich durch die Aeußerungen offener Feindschaft gegen ihre Richtung irre machen zu lassen; es fanden sich. Leute, die nicht bei der gedruckten Anklage gegen Sie wegen Verrathes stehen blieben; wahrlich, es hat deren „russische" Herzen schon garsehr gekränkt, als sie vernahmen, daß im „Heiligen Rußland" Worte christlicher Duldsamkeit, der Achtung vor dem menschlichen Gewissen erklingen, und daß die Menschen gastfreundlich zu geistiger Gemeinschaft zusammengerufen werden." Weiter koustatirt Fürst Wolkonski, daß die Stimme des „St. Petersburger Wedomosty" nicht in der Wüste verhallt sei, sondern in den Herzen -der großen Masse unbewußt Auklang gefunden habe, und daß die Gegner des Fürsten Uchtomsky sich vergebliche Mühe geben, ihn und seine Ansichten als gänzlich ohne Bedeutung und Einfluß hinzustellen. Bas Neligiorlsbelttnntniß im „Bürgerlichen Gesetzbuch". Von Rechtsanwalt Emil Lehmann in Dresden. #as am 1. Januar 1900 in Kraft tretende Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich — dieser (wie dem heutigen Geschlecht, das nichts weiß lmd nichts wissen will von Joseph, ins Gedächtuiß zu rufen frommt) von einem Deutschen jüdischen Bekenntnisses, von Eduard Lasker, zuerst und energisch angeregte Grund- und Schlußstein der deutschen Einheit,*) — enthält im Allgenieinen keine Beschränkung der Religions- und Gewissensfreiheit, der, wie Laband (Das Staatsrecht des Deutschen Reichs I, 143) sich ausdrückt, jedem Deutschen von der Natur, nicht erst vom Recht gegebenen Fähigkeit, feine eigenen religiösen Ueberzeugungen zu haben und zu bekennen. Man findet im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch keine Bestimmung derart wie 8'51 des sächsischen B. G. B's.: „Die Verschiedenheit der Religion und des Standes begründet in der Regel keine Verschiedenheit der bürgerlichen Rechte", — eine Bestimmung übrigens, die auch in Sachsen infolge des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 rücksichtlich des Eheverbots zwischen Juden und Christen ihre wesentlichste Ausnahme verloren hat, so daß die gesetzliche Regel in Sachsen zur Zeit nur drei Ausnahmen hat, daß der Uebertritt des einen Ehegatten zu einer anderen Religion — nicht Konfession — dem anderen Ehegatten ein Recht auf Scheidung giebt (§ 1744), daß ferner in letztwilligen Verfügungen „die Bedingung, wenn der Bedachte oder Beschwerte oder ein Dritter die Religion oder Konfession ändern oder nicht ändern werde, als nicht beigefügt" zu betrachten ist, wogegen Anwartschaften zu Gunsten von Familiengliedern, sofern sie einer gewissen Konfession angehören, zulässig sind (8 2137), wie denn endlich ein Versprechen „unter der Bedingung, wenn eine der vertragschließenden Parteien oder ein Dritter die Religion oder Konfession ändern oder nicht ändern werde", nichtig ist (8 879). Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch kennt auch solche Ausnahmen nicht. Allerdings erklärt es (8 138) Rechtsgeschäfte für nichtig, die gegen die guten Sitten verstoßen. Und gegen die guten Sitten, sollte man meinen — leider nicht gegen die in manchen Kreisen herrschende Sitte —, würde ein an die Bedingung des Religionswechsels geknüpftes Rechtsgeschäft dann verstoßen, wenn dadurch zum Uebertritt von dem — thatsächlich, wenn auch nicht gesetzlich — an gewissen Ehren und Stellungen behindernden Judenthum zum Christenthum verleitet werden sott. Auch sollte man meinen, daß 8 1568, wonach „ein Ehegatte auf Scheidung klagen kann, wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten, oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, daß dem -Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemuthet werden kann", unter Umständen, also in ganz besonders schweren Fällen, dem iw Judenthum verbleibenden Ehegatten ein Ehescheidungsrecht gegen den zum Christenthum Uebertretenden gewährt, näinlich dann, wenn der Uebertritt aus frivolen Gründen erfolgt, der andere Theil i) Nach Artikel 4 Nr. 13 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezw. des Deutschen Reiches, vom 16. April 1871 unterlag der. Gesetzgebung des Deutschen Reiches nur „die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht' und das ge-, richtliche Verfahren". Auf Lasters Antrag erweiterte das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1873 die verfassungsmäßige Gesetzgebnngsbefugniß des Reiches auf: „die gemeinsame Gesetzgebung über das gesummte bürgerliche Recht".