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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-07-24 · Heft 30 (24.7.1896) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 30 (24.7.1896)
Date
1896-07-24
Page
[Seite] (sequence 17)
Language
German
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1896. so Beilage zur Allgemeinen Zeitung -es Indenthums. FBOSFECT zu Neustrelitz und Berlin betreffend Ausgabe bis zu 20 Millionen Mark von 4°/0igen zu pari rückzahlbaren Pfandbriefen Serie I. und IL Verloosniig und Kündigung nicht friiliei als pei 1. Januar 1906 statthaft ' sowie Ausgabe bis zu 20 Millionen Mark von 3V2°/oigen zu pari rückzahlbaren Pfandbriefen Serie I. und II. Terloosung: und Kündigung nicht früher als per 1. Januar 1906 statthnft auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums Sr. Königlichen Hoheit, des Grossherzogs von Mecklenburg-Strelilz vom 14. Mürz 1896. Unter der Firma: „Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank“ ist auf Grund des am 21. April 1896 verlautbarten Status durch Allerhöchste Concessions - Urkunde vom 14. März 1896 eine Seitens Sr. Königl. Hoheit, des Grossherzogs von Mecklenburg-Strelitz landesherrlich genehmigte Aktien - Gesellschaft mit dem Sitze in Neustrelitz und einer Zweigniederlassung in Berlin begründet worden. Zweck der Gesellschaft ist die Vermittelung und Erleichterung des Capital- und Credit-Verkelirs. Ihr Wirkungskreis berechtigt dieselbe zu folgenden Geschäften: 1. Besitzern von Xiegenscliaften, Baustellen * fertigen und im Bau begriffenen Gebäuden, hypothekarische oder, Grundschuld• Barlehne zu gewähren, deren Rückzahliang in ungetreunter Summe, in Raten oder in Annuitäten bedungen werden kann; 2. Hypotheken oder Grundschuldforderungen zu erwerben; 3. an Provinzen, Kreise, Städte, Landes - Meliorations - Gesellschaften und öffentliche Corporationen aller Art mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden innerhalb des Deutschen Reiches auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlelme zu gewähren, soweit dieselben zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder gesetzmässig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und Corporationen abzulösen; 4. auf Grund der unter No. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und bis zum . Belaufe der Summen, we'che die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbriefe resp. Communal-Obligationen auszugeben, welche im Wege der Ausloosuug, der Kündigung resp. des Ankaufs wieder einzulösen sind, 5. die von ihr ansgegebenen Pfandbriefe und Obligationen anzukaufen und Vorschüsse auf dieselben zu gewähren. ' * Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: 6. zur Discontirung inländischer und ausländischer Wechsel, welche mindestens mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen; 7. zur Beleihung von Hypotheken, Gmiulsclniblforderungen, Wechseln und Werthpapieren, sowie, von solchen Waairen, welche dem Verderb nicht unterworfen sind; 8. zur ErOfifnung laufender Rechnungen (Conto-Coirent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzins* liehen Depositen; die verzinslichen Depositenscheine dürfen indessen nur mit einer mindestens viertägigen; Kündigungsfrist ausgestellt werden; 9. zur Aufbewahrung von Geld, Werthpapieren und Werthgegenständen, sowie zur Effectuirung von Bank geschäften aller Art; iO. zum Ein- und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem und ungeraünztem Zustande .und von soliden Werthpapieren für eigene Rechnung. Ueber die Zusammensetzung des Vorstandes, dessen Mitglieder zur Zeit auch den Vorstand der Pommerschen Hypothekenbank zu Berlin bilden, wird auf den gleichzeitig abgedruckten Prospekt bezüglich der Ausgabe von Aetieh der Mecklenburg-Strelitzsclien Hypothekenbank verwiesen. Die Bank ist berechtigt zur Ausgabe von verzinslichsn, auf den Inhaber lautenden und von Seiten der betr. Inhaber unkündbaren Pfandbriefen. Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft emittirten Pfandbriefe darf vorläufig den fünfzelinfaehen Betrag des eingezahlten Grund-Capitals nicht übersteigen. Der Aufsiclits ratli soll indessen berechtigt sein, durch Beschluss, falls derselbe von der Grossherzoglich Mecklenburg- Strelitzschen- Regierung gebilligt wird, diese Summe bis auf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grund-Capitals zu erhöhen. Kein Pfandbrief darf von der Bank ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zustehende Hypotheken- oder Grundschuldforderung gedeckt ist, Die Statuten der Bank bestimmen in §§ 37 bis 40: Die Hypotheken-Abt heilung gewährt Dar lehne nur ..auf solche innerhalb des Deutschen Reiches belegene Grundstücke, welche einen dauernden und sicheren Ertrags- oder Verkehrswerth haben. Beleihung von Bauplätzen ist gestattet Die Gesellschaft beleiht Grundstücke nur zur ersten Stelle, es sei denn, dass die Hereinnahme resp. Beseitigung der vorstehenden Hypotheken oder Grundschulden bei der Bank beantragt und diese Erwerbung resp. Beseitigung gesichert ist. Die Beleihungsgrenzen sind folgende: a) ländliche Liegenschaften mit oder ohne Gebäude dürfen bis zu zwei Drittel des Werthes belieben werden, .wobei,für Gebäude ein selbstständiger Werth nicht in Ansatz gebracht werden darf; b) fertige oder im Ban begriffene städtische Gebäude, sowie Baustellen, dürfen bis zur ersten Hälfte, besonders gilt gelegene Objecte in grösseren Städten oder. Vororten mit normal fortschreitender Entwickelung bis zu e/io des Werthes belieben werden. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische oder Grundschulddarlehne nur bis zu einem. Drittel ihres Werthes gegeben werden. ** Der Aufsichtsrath wird festsetzen, welche Arten von Liegenschaften und Gebäuden ausserdem nicht bis zu dem vorangegebenen Maximalbetrage belieben werden dürfen. Die Festsetzung der Beleihungs- und Werthermittelungs-Grundsätze im Einzelnen geschieht durch ein Regulativ, weiches der Aufsichtsrath aufstellt. Dieses Regulativ bedarf cb-r Genehmigung der Grassherzoglich Mecklenburgischen Landesregierung, ebenso ist jede Abänderung desselben ohne Genehmigung der Landesregierung ungültig. Das in Gemässheit dieser Bestimmungen erlassene Regulativ bestimmt unter Anderem Folgendes: An Prüfuiigsmaterial soll, soweit es möglich ist, beigebracht werden: 1. katasteramtliclier Sitiiationsplan resp. Plan von dem vereidigten Landmesser oder von dem städtischen Vermessungsamt,! 2. Auszug aus der GrimdsteuermutterroHe oder aus den Fortschreibungsverhandlungen, 3. Auszug aus der Gebäudesteuerrolle, 4. Auszug aus dem Grundbuch resp: Attest des Notars über die vorgenommene. Grundbncheinsicht mit den näheren Angaben über die ' Eintragungen in der I.. II. und III. Abtheilung u. s. w., ■' 5. Versicherungspolice, 6. Kaufverträge, 7. vorhandene Taxen, Gutachten u. s. w., 8. Mieths- resp. Pachtverträge, 9. Zeichnungen. Neben der von der Bank angefertigten Taxe muss eine Werthtaxe von einem oder mehreren gerichtlich oder obrigkeitlich vereidigten Sachverständigen gefertigt werden. Diese Taxanfcrtigung muss unabhängig von der Banktaxe geschehen. Die niedrigste Taxe ist die entscheidende. Nach Absatz 2 des erwähnten Regulativs über die Beleihungs- und Werths - Ermittelungs - Grundsätze dürfen Baustellen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Objekte in grösseren Städten oder Vororten' bis zu ß/io des Wertlies belieben werden. ' Der jeweilige Bestand an Hypotheken und Grundschulden auf Bauplätze darf das 2l/a fache des eingezahlten Actiencapitals, z. Z. also die Summe von 15 Millionen Mark, nicht übersteigen. Von Ablauf des dritten Geschäftsjahres ab darf der jeweilige Bestand an Hypotheken-und Grundschulden auf Bauplätze bis zu */3'des Gesa nun t- Bestandes der Deckungs-Hypotheken oder Grundschulden betragen. - Auf Gebäude dürfen hypothekarische oder Grundschulddarlehne nur gegeben werden, wenn dieselben gegen Feuersgefahr ausreichend versichert sind und wenn durch die Landesgesetze bezw. die Versicherungsbedingungen und den Darlehnsvertrag dafür gesorgt ist, dass die Bank im Falle eines Brandschadens wegen ihrer hypothekarischen oder Grundschuldforderungen volle Sicherheit liat. Es ist in Aussicht genommen, innerhalb der durch das Statut vorgeschriebeneu Grenzen die 4°/o Pfandbriefe Serie I und II bis zum Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, die 372 °/o Pfandbriefe Serie I und II ebenfalls bis zum Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, je flach Bedarf zu begehen. Die zur Ausgabe gelangenden 4 °/o Pfandbriefe Serie 1/13 tragen bei Serie I: Januar/Julibei Serie II: April-Oktober-Coupons. Die ferner zur Ausgabe gelangenden 37a °/o Pfandbriefe Serie III tragen bei Serie I: Januar/Julibei Serie II: April'Oktober-Coupons. Die 4 °/o Pfandbriefe Serie I/II und die 3l/2°/o Pfandbriefe Serie I/II sind mit dem Facsimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsratlies, sowie demjenigen zweier Vorstandsmitglieder versehen. Ausserdem tragen dieselben die handschriftliche Bescheinigung des seitens der Staatsregieruhg bestellten Pfandhalters, dass die nach den Statuten vorgesehriebene Sicherheit durch Faustpfänder vorhanden ist. Sowohl für die 4% Pfandbriefe Serie I/II als auch für die 312 °/o Pfandbriefe Serie IUI ist die Verloösung und Kündigung nicht früher als per 1. Januar 1906 statthaft. Diese Pfandbriefe können also per 1. Januar 1906 oder zu einem späteren Termine im Wege der Ausloosung oder Kündigung getilgt werden, soweit dieselben nicht durch vorherigen Ankauf aus dem Verkehr gezogen sind. Die nach dem 1. Januar 1906 zur Einlösung gelangenden Stücke der 4 % Serien I und II der 3l/2 % Serien I und II sowie die Coupons der Pfandbriefe werden:

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