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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-07-24 · Heft 30 (24.7.1896) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 30 (24.7.1896)
Date
1896-07-24
Page
[Seite] (sequence 18)
Language
German
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bei der Gesellschaftskasse in Neustrelitz'und Berlin, sowie an sämmtlichen auswärtigen Zahlstellen, kostenlos eingelöst,' Die Stücke lauten anf den Inhaber und sind ausgestellt in Abschnitten iä M. 100, 300, 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Pfandbriefe wird gesichert: 1. Durch die Hinterlegung eines den ausgegebenen Pfandbriefen M-/.. > ‘ wenigstens gleichen Betrages hypothekarischer oder Grundsehuldforderungen oder sonstiger Pfänder, welche den statutarischen Vor- > Schriften entsprechen und unter Mitverschluss des Seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalters auf Grund der Verordnung v vom 13. Februar 1894 für die Pfandbriefgläubiger als Faustpfand? deponirt werden'; 2. durch die unbedingte Haftung der Bank mit .ihrem gesummten Ver- >/. mögen, insbesondere mit ihrem Grundkäpital und Reservefonds, y Der Betrag, um Welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden Hypotheken oder Grundschuldforderungen durch Amortisation oder durch Rückzahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr gezogen öder durch andere statutenmässig zur Deckung geeignete Hypotheken- oder Grundschuldforderungen oder durch sonstige Pfänder in Gemässheit (les § 18 der Verordnung, betreifend das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche -Schuldverschreibungen, ersetzt werden, so dass das vor geschriebene Deckungs-Verhältniss stets aufrecht erhalten wird. Das Grundkapital der Gesellschaft ist voll eingezahlt und beträgt 6 Millionen Mark. Bei der Einzahlung desselben ist Seitens der Gründer der Gesellschaft ein Aufgeld von 5 pCt. gezahlt worden, welches mit 300,000 Mark dem Reservefonds zugeflossen ist und dessen Bestand bildet. Der Bestand an erworbenen und verzählten Hypotheken beträgt per 1. Juni er. 2,040,000 Mark. . Auf den Pfandbriefen ist von dem, auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1894, betreffend das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen, Seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalter mit Berücksichtigung der stattgehabten Amortisation und Rückzahlungen zu bescheinigen, dass die statutenmässige Sicherheit durch Faustpfänder vorhanden ist. * Die wesentlichen Bestimmungen der erwähnten Verordnung sind folgende: „Korporationen, Actiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Actien, „Gesellschaften , mit beschränkter Haftung und eingetragene.“ Genossenschaften, welche mit staatlicher Genehmigung, auf Grund hypothekarischer „Beleihung von Grundeigenthum, Schuldverschreibungen (Pfandbriefe) ans- „geben, deren Gesammthöhe nach dem Nenn wer tlie den Gesammtbetrag der „hypothekarischen Forderungen nicht übersteigen-darf, können den Pfand-, „briefgläubigern an den hypothekarischen Forderungen (Hypotheken, Grund- Schulden, Renten), ein Faustpfandrecht im Sinne des § 40 der Konlcurs- „Ordnung nach Maassgabe der folgenden Vorschriften gewähren. § 2. „Die hypothekarischen Forderungen, welche verpfändet werden sollen, „sind in fortlaufender Reihenfolge in ein Pfandbuch einzutragen. Die Eintragung ist mit der Unterschrift der Pfandbriefanstalt zu versehen. " ' „Die Eintragung gilt, wenn nicht in derselben erklärt ist, dass die „Verpfändung nur für einzelne Gattungen von Pfandbriefen erfolge, als Verpfändung für alle Pfandbriefe. § 3. ' " . „Auf Grund der Eintragung in das Pfandbuch entsteht das Fanstpfand- „recht an der hypothekarischen Forderung: 1. „dadurch, dass der Gewahrsam der über die hypothekarische „Forderung lautenden Urkunde einem Vertreter der Pfandbrief- „gläubiger (Pfandhalter) allein oder mit der Pfandbriefanstalt gemeinschaftlich übertragen wird; oder 2. „dadurch, dass die Verpfändung auf der über die hypothekarische „Forderung lautenden Urkunde von der Pfandbriefanstalt und dem „Pfandhalter vermerkt wird. Der Vermerk soll die Nummer der „Eintragung in das Pfandbucli enthalten. § 4. „Die Benachrichtigung des Drittschuldners ist zur Wirksamkeit des „Faustpfandrechts weder erforderlich, noch hinreichend. v „Er hat die Pfafidbrie’fahstalt zur Erfüllung ihrer vorstehend bezeichneten! 18. § 5. „Eine ohne schriftliche Zustimmung des Pfandhalters erfolgte Abtretung, „Verpfändung, oder Tilgung der verpfändeten Forderungen kann zum „Nachtheile der Pfandbriefgläubiger nicht geltend gemacht werden. Dasselbe gilt von einer Vorrechtseinräumung, einer Aufgabe des hypothekarischen „Rechts, einer Ermässigung des Zinsfusses, sowie von einer Pfändung. Der „Pfandhalter soll die Zustimmungseiklärung mit seinem Amtssiegel oder „Stempel versehen. „Unberührt bleiben die Vorschriften des Hypothekenrechts über den „Rechtsbestand der zum Grund- oder Hypothekenbuche erfolgten Eintragungen, „sowie der hinsichtlich .einer in das Grund- oder Hypothekenbiicli eingetragenen Forderung vorgenonnnenen Rechtsgeschäfte. „Die Pfandbriefanstalt wird durch das Faustpfandrecht nicht in der Be- „fugniss beschränkt, selbstständig Kündigungen vorzunehmen, sowie Zinsen „oder solche Zahlungen einzuziehen, deren Beträge und Termine in den „Statuten oder in der über die hypothekarische Forderung lautenden Urkunde „bestimmt ist. § 7. „Das Faustpfandrecht erlischt, wenn im Falle des § 3 No, 1 der Ge- „wahrsam der Urkunde von dem Pfandhalter aufgegeben, und im Falle des „§ 3 No. 2 die Aufgabe des Pfandrechts auf derselben von ihm vermerkt wird: §8. „Den Pfandbriefgläubigern kann im Falle des § 18 von der Pfand- „briefanstalt an Geld und Werthpapieren ein Faustpfandrecht im Sinne des ,,§ 40 der Konkursordnung dadurch gewährt werden, dass die Ausübung des „Gewahrsams dem Pfandhalter in Gemässheit des § 3 No. 1 übertragen wird. „Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 finden entsprechende Anwendung. § 15. „Bei Beginn seiner Geschäftsführung und während der Dauer derselben „hat der Pfändhalter claraufzu achten, dass der Gesammtbetrag der für eine „Gattung von Pfandbriefen zum Faustpfande bestellten hypothekarischen „Forderungen in dem durch die Statuten festgestellten Verhältnisse zu „dem Gesammtbetrage der. in Geltung befindlichen Pfandbriefe dieser Gattung „steht, insoweit letztere sich nicht iin Gewahrsam des Pfandhalters befinden. „Hierbei sind Abzahlungen auf die verpfändeten Forderungen und sonstige „Verminderung« tfciiaolben abzurechnen. 1 „In gleicher Weise der Pfandhalter darauf zu achten, dass die „Vorschrift11 der. Statuten ü'5^r die.Bestellung anderer Faustpfänder beobachtet v’erden. v".-ffjzji * iicix uie ridiiuuuouui •^Verpflichtungen anzüliälten, . „Das Pfandrecht an einer hypothekarischen Forderung ist auf Verklangen der Anstalt.von, dem Pfandhalter aufzugeben, sofern, eine andere „hypothekarische Forderung von gleicher Höhe nach Maassgabe der VorkSchriften dieser Verordnung zum Faustpfande bestellt oder ein gleicher IBetrag von Pfandbriefen derselben Gattung vernichtet oder dem Pfand- „halter zum Gewahrsam übergeben oder sonst das bestehende Verhältniss „durch Eisatz von Pfändern an Geld mul Werthpapieren von gleichem „Wevthe aufrecht erhalten wird. ~ v ' ■■-. . :V -§-.20. V ' ' „Pfandbriefe, für welche in Gemässheit dieser Verordnung ein Fänst- „pfandrecht bestellt werden soll, sind mit der Bescheinigung des Pfandhalters „zu versehen, dass für sie die statutenmässige Sicherheit durch Faustpfänder -M 15) vorhanden sei. Ohriß., diese Bescheinigung gewähren dieselben kein „Faustpfandrecht. .. . § 22. - ' .' „Die Pfandbi iefanstalt ist verpflichtet, von den auf die verpfändeten „Forderungen geleisteten Kapitalzahlungen imd sonstigen Verminderungen „des Pfandrechts, sowie von der erfolgten Tilgung der Pfandbriefe dem „Pfandhalter fortlaufende Mittheilüng zu machen und ihn von der Pfändung „einer Forderung sofort in Kenntniss zu setzen. „Innerhalb der ersten zwei Wochen eines jeden Vierteljahres hat sie „den Gesammtbetrag der Pfandbriefe, welche von jeder Gattühg.am letzten „Tage des vergangenen Monats in Geltung waren, und den Gesammtbetrag „der an diesem Tage für jede Gattung als Faustpfand: in' Gemässheit des „§•16 vorhandenen Forderungen dem Pfandhalter mitzutlieileri. „Der Pfandhalter hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mittheilungen zu prüfen. Er ist befugt, jederzeit -von den Kassen, Büchern, „Rechnungen und sonstigen Schriften der Hypotheken-Abtheilung der Pfand- „briefanstalt Einsicht zu nehmen. ß 44. - ■ „Pfandhalter , Liquidator .oder deren Stellvertreter, sowie Mitglieder „des Ausschusses der Pfandbriefgläubiger werden, wenn sie absichtlich zum „Nachtheil der Pfandbriefgläubiger handeln, mit Gefängniss bis zu zwei „Jahren und, falls sie damit einen Vermögensvortheil für sich oder einen „ Anderen bezweckt haben, zugleich mit Geldstrafe bis zu M. 10,000 bestraft. „Auch kann auf Entziehung öffentlicher Aemter erkannt werden. . ’ ' . § 45. „Mit Gefängniss bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu „10,000 Mark wird bestraft: 1. „wer für die Pfandbriefanstalt wissentlich einen höheren Betrag „von Pfandbriefen ausgiebt, als im Verhältnisse derselben zu den für „sie vorhandenen Faustpfändern statutenmässig gestattet ist; 2. „wer wissentlich in den durch § 22 vorgesehriebenen Mittheilungen „oder Bekanntmachungen über den Stand der Forderungen und der „Pfandbriefe denselben unwahr darstellt oder verschleiert; _ 3. „wer als Mitglied eines Organs der Pandbriefanstalt vorsätzlich „seinen Verpflichtungen aus § 5 zuwiderhandelt. § 46. „Mit Geldstrafe bis zu 150 M. wird bestraft, wer für eine Pfandbrief- ,,anstatt einen den Vorschriften dieses' Gesetzes nicht entsprechenden Pfand- „brief mit der im § 20 vorgesehenen Bescheinigung oder einer anderen „Bezeichnung ausgiebt, welche den Glauben zu erwecken geeignet ist, als „sei für den Pfandbrief ein Faustpfandrecht nach Maassgabe dieser Verordnung bestellt. Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft wird durch einen Regierungs-Commissar auSgeübt. Der Regierungs-Commissar hat die Befugniss, die Ausgabe der Pfandbriefe und Schuldverschreibungen der Gesellschaft, und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Hypotheken und Gmndscliuldeil. oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestimmungen zu überwachen. Seinen Anordnungen ist vorbehaltlich der Beschwerde bei der Grossherzoglichen Landesregierung Folge zu geben. Derselbe hat das Recht, an den Sitzungen und Beratlumgen der Gesellschaftsorgäne, einschliosslich der General-Versammlungen, theilzunehmen resp. solche zu berufen und ist zu jeder Sitzung einzuladen. Der Regierungs-Commissar hat auch das Recht, von -den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Bank Einsicht zu nehmen, sowie der Bank die Aufstellung regelmässiger oder ausserordentlicher Uebersichten zur Vorlage für die Regierung vorzuschreiben. Insoweit die Staatsregierung es für angemessen befindet, dem Regierungs- Commissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remuneration zu bewilligen, muss dieselbe der Staatskasse aus den Einnahmen der Gesellschaft erstattet werden. Das in diesem Artikel erwähnte Aufsichtsrecht besteht mit Rücksicht auf die der Gesellschaft gestattete Ausgabe von Inhaberpapieren unabhängig von dem Bestehen eines gesetzlichen Aufsichtsrechtes des Staates. Alle auf die 4°.'o Pfandbriefe der Serien I und II sowie auf die 3 '/20/u Pfandbriefe der Serien I und II der Mecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbaukbeziigliclien Publikationen erfolgen: . in dem Deutschen Reichs-und Preuss Staatsanzeiger, „ der Neustrelitzer Zeitung, „ der Berliner Börsen-Zeitung, > . „ dem Berliner Börsen-Courier und „ der Rostocker Zeitung. . ., Berlin, im Juli 1896. Hevklevvurs-BIrelltWvke Bypotdekeadank. Auf Grund des vorstehenden Prospectes sind die 4% Pfandbriefe Serie I und H der Mecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbank bis zu einem Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, ‘ ’ sowie die 3'/2°/o Pfandbriefe Serie I und II der Mecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbank ebenfalls bis zu einem Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen und werden von uns an derselben in der Verkehr gebracht. . B e rl i ri, im Juli 1896. ■ - . Pommersche Hypotheken-Acüen-Bank.

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