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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-07-17 · Heft 29 (17.7.1896) · p. Seite 343

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 29 (17.7.1896)
Date
1896-07-17
Page
Seite 343 (sequence 7)
Language
German
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NM 26. v. Mts. Len § 1552 in zweiter Lesung gestrichen hat. Jndeß müssen wir uns alich die Motive zu dieser Sentenz der Mischna genau ansehen, wie sie zur Stelle im Talmud angegeben sind, und da kommen wir ^n einem Ergebniß, das der Ansicht der starken Reichstagsminorität gar nicht so sehr widerspricht. Die zitirte Mischnn unterscheidet nämlich zwischen Schwachsinn und Wahnsinn. Ferner macht ste einen Unterschied zwischen der Geisteskrankheit beim Ehemann uiib zwischen der bei der Ehefrau, indem sie vom biblischen Standpunkte ausgeht, daß beider Scheidung einzig und allein der Wille des Mannes maßgebend sei, ohne welchen eine Scheidung gar nicht denkbar sein kann. Es genügt daher beim Gatten das bloße Vorhandensein von.Wahnsinn, um einen Scheidungsfall als ausgeschlossen anzuuehmeu. Ist hingegen Schwachsinn bei. der Ehefrau eiugetreten, dann bildet dies kein Hinderuiß zur. Scheidung, sobald der Mann einen berechtigten Antrag dazu stellt. Ist aber die Ehefrau derartig geisteskrank, daß sie die von ihrem Manne erhaltene Scheidungsurkunde (hebr. get) nicht recht aufzubewahren versteht, dann kann unter keinen Umständen eine Scheidung stattfinden, und zwar ist dies auch biblisch unzulässig. Versteht, endlich die Frau wohl den Scheidungsbrief anfzubewahren, während sie nicht genügenden Verstand besitzt, um ihre Frauenehre, ihre Sittlichkeit zu Hüten und zu wahren, dann kann nach dem Buchstaben des biblischen Gesetzes wohl eine Scheidung stattfinden, während die späteren Rabbinen, die Tanaiten und Talmudisten in diesem Falle es für unzulässig erklärten, eine Scheidung ausznsprechen, mit der Motivirung, daß cs eben unter solchen Umständen die Pflicht des Mannes sei, seine unglückliche Frau vor sittlicher Verkommenheit zu wahren und daher sich nicht von ihr zu trennen. Vergleiche Talmud i'diä. p. 113 II; Traktat Kiddusch in p. 4311; Schulchan Aruch Aden Hasser §§ 70IV und 119 VI. Das ist also der biblische mischuüische und talmudische. Standpunkt in dieser Sache, den auch Maimonides, R. Jacob, der Verfasser der Turim, und Karo in ihren.bezüglichen Ritualcodices als feste Norm zum Ausdruck bringen. Da nun § 1552 lautete: „Ein Gatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist, die Krankheit wahrend der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Eheleuten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung ausgeschlossen ist", also unheilbare Geistesumnachtung eines der beiden Gatten, in diesem Falle kann nach der Bibel, Mischna, Talmud und Schulchan Aruch an eine Scheidung nicht gedacht werden. Denn einerseits muß der Ehemann seinen festen Willen zur Scheidung kundgeben, anderseits muß die Frau zur Kenntniß kommen, daß sie einen Scheidungsbrief erhalten,, und diese Urkunde der hohen Wichtigkeit, wegen auch aufzubewahren wissen, was bei Eintritt einer unheilbaren Geisteskrankheit bei einem der Ehegatten nicht der Fall ist Znd sein kann, weswegen eine Scheidung nach jenem Standpunkt 'undenkbar ist. Die ablehnende Reichstagsmajorität könnte sich demnach scheinbar auch darauf beziehen, aber nur scheinbar, wenigstens nicht in allen Stücken, wie wir. das weiter erörtern werden. Nach dem biblischen Gesetze nämlich war bekanntermaßen Polygamie gestattet, und erst im 11. Jahrhundert haben 150 Rabbiner in einer Konferenz unter Vorsitz von Rabbenu Gerschom mehrere hochwichtige Verordnungen getroffen, worunter auch das Verbot der Bigamie, strengstens prollamirt, angenommen und .allgemein eingeführt wurde. Unter dieser veränderten Sachlage im Eherecht sehen wir schon in dem darauffolgenden Jahrhundert die Meinungen auseinandergehen in dem Falle, wo bei der Ehefrau Geistesumnachtnng cingetr.eten war. Eine berühmte Kapazität jener Zeiten, ^Rabbenu Simcha aus Speyer, ein Schüler' Raschis, des berühmten.! Bibel- und Talmundkommentators, war dafür, in solchem Falle; im Prinzip die Scheidung auszüsprechen, die betreffende Scheidungs- ' urkunde bei einem für die Irre bestellten Boten zu hinterlegen, und so lange die Frau den Scheidungsbrief als solchen aufzusaffen ' und zu empfangen nicht versteht, so lange ist der Mann in jeder Beziehung ihr gegenüber verpflichtet, mit einziger Ausnahme des ehelichen Beisammenseins. Gegen diese Ansicht brach ein Sturm von Gegnern hervor, namentlich waren es Rabbenu Ephraim b. I. aus Regensburg und Rabbenu Elieser Levy (Rabiah), wie wir dies in dem Responsnm 65 in den Gutachtensammlungen von R. Saolmon Luria (gelebt und segensreich gewirkt im 16. Jahrhundert), der auch zu den Gegnern zählt, lesen können. In der Folge und in der Praxis hat sich jedoch die Ansicht Rabbenu Simchas Bahn gebrochen mit der einzigen allerdings wichtigen Beschränkung, daß Vorkommendenfalls der Mann nicht eher zur Wiederverheirathung schreiten dürfte, bis er, nach Vorlage der ärztlichen Atteste über die unheilbare geistige Umnachtung seiner ' Frau, daraufhin einen Dispens über das Verbot Rabbenu Gerschoms, Bigamie betreffend, und zwar von % 150 Rabbinern unterzeichnet, in Händen bekam und anfzuweisen hatte; und auch dann war er gehalten, vor einem Rabbiner die Scheidung unter den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen, bezw. den Scheidungsbrief schreiben zu lassen und ihn einem vom Rabbinatskollegium für die Irre bestellten Boten zu übergeben, was den Ehemann nichtsdestoweniger von den sonstiges! Verpflichtungen — mit Ausnahme der speziell ehelichen — gegenüber seiner auf diese Weise von ihm geschiedenen Fran nicht entlastete. / Die Vertretung beider Ansichten finden wir ausführlich im Ture Sahab als Kommentar zum Schulchan Aruch Aben Hasser 8 119 Absatz 6 XII.- Diese Ausführung eines polnischjüdischen Gelehrten vom Anfänge des 17. Jahrhunderts deckt sich * vollständig mit dein vor mir liegenden Stenogramm über die Verhandlung des deutschen Reichstages vom 26. v. Mts. Die Ansicht, des Centrumsmaunes Gröber vertreten Rabbenu Ephraim,-Rabiah, Maharijo und Reschal, während die Verfechter der Ansichtdes Justizmiuisters Schöirstedt, Lenzmann. Stadthagen, Dr. Osann und Munckel auch hier wie dort bei der Debatte an Zahl jene überwiegeu, und zwar: Mahari Münz, Bach, Remah. Rabbenu Schachna, die Gelehrten aus Frankfurt a. M. und der Verfasser des Ture Sahab, R. David Levy, weiland Qberrabbiuer in Lemberg — alle sind sie der Ansicht Rabbenu Simchas, für die Scheidung, also im - Falle die Frau unheilbar geistesnmnachtet ist, aber wohl gemerkt, nicht etwa Scheidung im Sinne unserer Zeit, sondern in der oben von mir wiederholt geschilderten Weise. Ist hingegen Geistesumnachtung beim Manne eingetreten, daun giebt es gar kein Mittel, um eine Auflösung der Ehe herbeizusühren, weil die Willensäußerung des Mannes, die nach der Bibel bei der Auflösung der Ehe unumgänglich zum Ausdruck kommen muß, hier mangelt, weswegen nach übereinstimmender Meinung der Gelehrten eine Scheidung daun nicht mehr denkbar ist. Hierin also weichen die Talmudisten und Rabbiner allerdings, vom § 1552 des Entwurfes ab. Im klebrigen aber steht der Schulchan Aruch vollständig auf i dem Boden dieses in dritter Lesung angenommenen Paragraphen, und zwar nicht nur theoretisch, sondern auch in praxi, selbstverständlich nach Erfüllung der vom Landesgesetze borgeschriebenen Formalitäien.

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