Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 27 (3.7.1896)
- Date
- 1896-07-03
- Page
- Seite 314 (sequence 2)
- Language
- German
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314 eigentlichen Grundprinzipien des Judenthums, und überdiese war und ist kein Streit vorhanden. . Es kann aber kein Vater, und stünde er auf einem noch so freien Standpunkt, es als einen Gewissenszwang betrachten, wenn seinem Kinde diese Ideen eingeprägt werden; andererseitsbraucht sich ja kein strenggläubiger Vater mit diesem Religionsunterricht zu begnügen, und er wird sicher für eine Erweiterung desselben außerhalb der Schule sorgen. Hierin liegt aber der wesentliche Unterschied zwischen, den Kämpfen in dem beiden Religionen, und die 'Konsequenzen aus dieser Verschiedenartigkeit sind gerade für den Religionsunterricht voll höchster Bedeutung^ , Deshalb /Jjafyn. auch freisinnige Männer schon seit ' langer Zeit . einen allgemeinen und oft sogar obligatorischen Unterricht für die jüdische Jugend gefordert. Im Jahre 1869 hat die israelitische Synode zu Leipzig, also gewiß eine Versammlung freidenkender 'Männer, die. folgende .Resolution gefaßt: „Die Versammlung erkennt es als Aufgabe der Gemeinden, ja der gesammten jüdischen ' Bevölkerung eines jeden einzelnen Staates an, dahin zu wirken, daß in den höheren Lehranstalten, welche gemeinsam für alle Konfessionen sind, auch das Judenthum seine Gleichberechtigung erhält und für die jüdischen Zöglinge ein höherer Religionsunterricht ertheilt werde." Noch weiter ging ein Beschluß des Gemeinderaths vom Jahre 1872, wonach wo und so lange in Gymnasien und Realschulen christlicher Religionsunterricht ertheilt wird, solcher auch den jüdischen Schülern, in ihrer Religion zu ertheilen sei uyd der pünktliche Besuch derselben staatlicher Schulaufsicht wie der des. christlichen unterliegen soll. Wir hoffen zuversichtlich, daß die Annahme der fünf Leitsätze über den allgemeinen Religionsunterricht durch den Gemeindetag .von segensreichem Einfluß , auf das religiöse Leben der deutschen Juden sein wird, wenn alle, betheiligten Faktoren sich redliche Mühe geben werden, die praktische Ausführung dieser Beschlüsse durchzusetzen. .; We Woche. Berlin, 30. Juni. ie Beschlüsse des siebenten Gemeindetages über den Religionsunterricht r haben den Unwillen der demokratischen Presse erregt, Nun denn, wir Haben die Schmähungen der antisemitischen und die Angriffe der konservativen Presse überstanden, wir werden auch die Zornesausbrüche der demokratischen - und sozialdemokratischen Blätter ertragen müssen. Wie unberechtigt aber diese Angriffe der „Volkszeitung" und „Berliner Zeitung" waren, das kann jeder dorurtheilslos und unbefangen Denkende aus der Lektüre der Verhandlungen des Gemeindetages selbst entnehmen. Wir haben über diese Verwechselung von obligatorischem mit allgemeinem Religionsunterricht an anderer Stelle ausführlicher gesprochen und können uns hier damit begnügen, die Unterstellung auf das Entschiedenste zurückzuweisen, die unsere Bestrebungen mit pietistischen und ultramontanen in einen Topf werfen möchte und uns gar imputirt, daß wir die Errichtung besonderer jüdischer Lehranstalten anstreben. Gegen solche Vorwürfe ist nicht zu polemisiren. Wenn aber gesagt wird, daß „von den jüdischen Glaubenseiferern, die jene thörichten Beschlüsse gefaßt haben", das Wort gelte: Herr, vergieb ihnen, denn sie wissen nicht, was sie thun, so können diese „jüdischen Glaubenseiserer" vielleicht mit noch größerem Rechte die höhere Hilfe für Diejenigen anrufen, die in der That nicht wissen, was sie schreiben. H ■ Eine für. jüdische Ku ltus beamte sehr wichtige Entscheidung hat das Reichsgericht in der vergangenen Woche gefällt. - . , Nach § 52 des preußischen Gesetzes vom 23. .Juli 1817 über die Verhältnisse der Juden dürfen die g ew äh lt e n Kultus b eamten in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist/ und es hat die Regierung bei dieser Erklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, ob die gewählten Kultusbeamten" unbescholtene Männer sind. In Bezug auf diese Bestimmungen hat das Reichsgericht IV. Civilsenat, durch Urtheil vom 6. Februar 1896, .ausgesprochen, daß dieselben /sich nur auf d ie erste Wahl, und die Einweisung in das Amt, nicht aber auf den Fall beziehen, wenn es sich darum handelt, einen bereits bestätigten und im Amt befindlichen Kultusbeamten noch länger zu belassen; ein Verlängerungsvertrag bedarf keiner Bestätigung der Regierung. „Der Grund des ersten Richters, daß sich inzwischen Bedenken gegen die Unbescholtenheit des Kultusbeamten ergeben Haben könnten, erscheint nicht durchgreifend, da der Aufsichtsbehörde auch während des noch , bestehenden Vertragsverhältnisses die Befugniß züst'eht, im Interesse der öffentlichen Ordnung einzuschreiten und nöthigenfalls die Entfernung des Betreffenden aus dem Amt herbeizuführen. Mit Recht hat der Berufungsrichter ferner darauf Gewicht gelegt, daß hinsichtlich der Dauer der Annahme eines Kultusbeamten der Regierung eine Einwirkung überhaupt nicht eingeräumt ist und daß ein sachlicher Unterschied zwischen der im Vertrage durch Nichtausübung des Kündigungsrechts vorgesehenen stillschweigenden Verlängerung des Vertrages und einer demnächst ausdrücklich vereinbarten Verlängerung nicht anzuerkennen ist. Der Regierungspräsident hat dann auch selbst in der Verfügung vom 30. Juni 1893 erklärt, daß die Bestätigung eines Verlängerungsvertrages durch gesetzliche Bestimmung nicht vorgeschrieben sei." .... * Die „Vossische Zeitung" hat darauf aufmerksam gemacht, daß^ an der schwarzen Tafel des Gemeindehauses in einem der Vororte Berlins eine Bekanntmachung aushängt, die sich auf die Wahlen zum Kommunallandtage bezieht und in der die Bestimmung. enthalten ist, daß wahlberechtigt nur Diejenigen sind, „welche einer der christlichen Kirchen angehören". Damals konnte man an einen vereinzelten Mißgriff glauben. Das „Teltower Kreisblatt" vom 4. d. Mts. enthält nun aber eine Bekanntmachung des Gemeindevorstehers von Schmargendorf, worin aufgefordert wird, einen „Ortswähler" (d. h. WMmann) für Pen Kommunallandtag zu wählen, und darin heißt es: „Wahlberechtigt ist, wer b) einer der christlichen Kirchen angehört." Diese Worte entsprechen dem Gesetze vom 1. Juli 1823, aber dieses Gesetz ist durch die Verfassungsurkunde abgeändert, und diese Bestimmung ist jetzt aufgehoben. Dazu bemerkt die „Vossische Zeitung" : „Wir können uns nicht verhehlen, daß hier gesetzwidrig gehandelt wird. Wenn auch die Kommunallandtage keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse haben, so haben sie doch einen öffentlich-rechtlichen Ursprung, und auf sie findet der Artikel 12 der Verfaffungsurkunde und der Grundsatz der Gleichberechtigung der Konfessionen Anwendung. Die praktische; Wichtigkeit der Sache ist nicht groß, aber der Grundsatz muß hochgehalten werden."; Inzwischen haben sich einige jüdische Wähler, die alle Bedingungen der aktiven Wahlfähigkeit erfüllen, beschwerdeführend an den Oberpräsidenten gewendet. Aus dem -Bescheide des Oberprasideuten wird hervorgehen, ob die Absicht vorliegt, sich über die Vorschrift des Artikel 12 der Verfassungsurkunde hinwegzusetzen oder ob man nur/aus Sparsamkeit veraltete Formulare hat aufbrauchen wollen. In den fünfziger Jahren haben die Kämpfe um die Wahlberechtigung für die Kommunal- und Provinziallandtage eine große Rolle gespielt. *