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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-06-26 · Heft 26 (26.6.1896) · p. Seite 307

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 26 (26.6.1896)
Date
1896-06-26
Page
Seite 307 (sequence 7)
Language
German
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307: als' Vereinsmitglied durch den Provmzialporstand Kenntnis; von der Absendung einer Petition erhalten, sondern nur aus den Zeitungen die Thatsache erfahren. Ebenso ist es wahrscheinlich den Kollegen in Gnesen ergangeil, und darum haben diese Herren selbständig eine Petition an das Abgeordnetenhaus gerichtet. — Doch Petitionen solcher Art, ohne statistische Unterlagen, können überhaupt keinen Eindruck auf die gesetzgebenden Körperschaften machen-, und darum sind auch Einzelpersonen lind Einzelverbände, welchen ein reiches statistisches Material nicht zu Gebote steht, gar nicht in der Lage, wirksame Petitionen zu erlaffen. Auch dieser Umstand müßte von den übereifrigen Bittstellern in Erwägung gezogen und darum die Initiative dem D. I. L. B. überlaffen werden. Zum Ueberfluß heißt es in 8 9 alinea 1 der Satzungen des D. I. L. B. ausdrücklich: „Der Vorstand hat die geeigneten Schritte zur Erreichung der in § 1 benannten Zwecke -des Vereins zu erwägen und die Thätigkeit der Einzelvereine dafür in Anspruch zu nehmen; diese sind zur möglichst sorgfältigen und umgehenden Beantwortung aller an sie gerichteten Ersuchen des Verbandsvorstandes verpflichtet." Zu diesen Ersuchen würde in erster Reihe auch die Einreichung statistischer Nachrichten gehören. Ohne dieses statistische Material kann der Verband unseres Erachtens nicht die ihm in 8 9a bis g, ganz besonders aber die in b bis e gestellten Aufgaben zu lösen versuchen. Die definitive Anstellung, die Gehaltsfrage, die Pensionirung und Reliktenversorgung kann nur auf Grund wahrheitsgemäßer, vollständiger Und möglichst zahlreicher statistischer Nachrichten von dem neu gegründeten Verbände in Verbindung mit dem D. I. G. B. zunächst durch Verhandlungen mit den Gemeinden selbst und dann erst durch mündliche und schriftliche Vorstellungen bei bcn gesetzgebenden Faktoren, dem Landtage, den einzelnen Abgeordneten, denSchul- und Regierungsbehörden gelöst werden. Gar viele jüdische Lehrer sind nur — selbst bei seminaristischer Vorbildung — Religionslehrer, Kantoren und Schächter, weil eine jüdische Volksschule am Orte nicht besteht. Für diese Kollegen fönueii die königlichen Schulbehörden natürlich nicht eintreten, da sie nach Lage der Gesetzgebung nur für Volksschulen und Volksschullehrer zuständig sind. Die Fürsorge für diese Kollegen müßte der Verband zunächst in der Ausführung der 88 9d und 9e zu erstreben suchen. Der 8 9ä lautet: „Er (der Vorstand) hat auf die Einzelvereine dahin einzuwirken, daß sie ihre Mitglieder zum frühzeitigen Eintritt in Lebens- und Rentenversicherungsanstalten anhalten." 8 9e lautet: „Er verschafft sich Kenntniß'von der Lage der verschiedenen Unterstützungskaffen und sucht diese in der Verfolgung ihrer Aufgaben zu fördern und die Beziehungen der einzelnen Kaffen zu einander zu beleben." — Für die übrigen seminaristisch gebildeten Lehrer, welche an einer Volksschule untertichten, die aber keine öffentliche in dem Sinne ist, daß der Lehrer definitiv und pensionsberechtigt angestellt ist, giebt der 8 9 c dem D. I. L. B. die Möglichkeit, mit aller Energie einzutreten. Dieser lautet: „Er (der Vorstand) sucht die lebenslängliche Anstellung der jüdischen Lehrer, ihre Pensionirung und die Versorgung der Hinterbliebenen auf gesetzlichem Wege herbeizuführen." — Wenn der Vorstand auf Grund seines statistischen Materials festgestellt hat. an welchen Orten jüdische, nicht öffentliche Volksschulen bestehen, dann hat er die Pflicht — und er wird sich derselben gewiß mit Freuden unterziehen—, durch Rundschreiben zunächst an die b'etheiligten Gemeinden diese zu einer energischen Vorstellung bei den Bezirksregierungen zu veranlassen, daß die Schulen zu öffentlichen erklärt werden mögen. Das Rundschreiben an die Gemeinden muß enthalten: Eine genaue Berechnung der entstehenden Kosten, die Mittheilung, -von dem staatlichen Zuschuß - für. jede erste Lehrerstelle an -öffentlichen Volksschulen im Betrage von 500 Mark, die Mittheilung, daß die Pension der Lehrer ans staatlichen Ruhegehaltskaffen gezahlt wird, zu welcher die Gemeinden nur einen minimalen Beitrag zu zahlen haben, und daß auch die Reliktengelder aus staatlichen Mitteln gezahlt werden. Es muß ferner darauf hingewiesen werden, daß die Mitglieder einer konfessionellen Schulsozietät, welche eine öffentliche Volksschule unterhalten, von der Zahlung jeder weiteren Beiträge an andere Schulsozietäten gesetzlich befreit sind. Endlich müssen die Gemeinden darauf hingewiesen werden, daß in solchen Gemeinden, wo Kommunalschulen für evangelische und katholische Schüler von der bürgerlichen Gemeinde unterhalten werden, d. h. wo die Schulunterhaltungskosten aus den Kommunalbeiträgen aller Bürger des Ortes bestritten werden, auch die jüdischen Bürger gesetzlich befugt sind, die Errichtung einer jüdischen öffentlichen Volksschule oder wenigstens die Anstellung jüdischer Lehrkräfte an einer der vorhandenen Kommunalbezw. Simultan- oder paritätischeil Schulen zu verlangen. Der Umstand, daß gegenwärtig in Regierungskreisen einerseits konfessionelle Schulen begünstigt, andererseits aber die Anstellmlg jüdischer Lehrkräfte an paritätischen Schulen erschwert wird, kann die Gemeinden und die Regierungsbehörden nur willfähriger zur Errichtung jüdischer öffentlicher Volksschulen machen. In dem Rundschreiben, das leider' in erster Reihe die materielleil Grundlagen rechnerisch feststellen muß, darf selbstverständlich auch nicht die religiöse und erziehliche Seite der Frage der Errichtuilg öffentlicher jüdischer Volksschulen, bezw. der Anstellung jüdischer Lehrer an Kommunalschulen unerörtert bleiben. — Bei den wenigen Gemeinden, welche trotzdem nicht geneigt sind, eine solche Schule zu errichten, muß der Vorstalld des D. I. L. B. versuchen, durch Vorstellungen bei ben Bezirksregierungen sein Ziel zu erreichen. Eine nioralische kräftige Unterstützung des D. I. G. B. aber, welche der Aktion des Lehrer-- bllpides bei den Gemeinden fördernd zur Seite tritt, wird vielleicht die^ Vorstellung bei den zuständigen Regierungen überflüssig machen. ^Da aber in manchen Gemeinden die Schülerzahl viel zu gering ist, um eine öffentliche Volksschule zu errichten, oder die Allstellung eines jüdischen Lehrers an Kommunalbezw. paritätischen Schulen zu fordern, so muß wenigstens für den Religionsbezw. hebräischen Unterricht dieser wenigen Schüler gesorgt werden, und demgemäß werden auch immer eine Anzahl besonderer Religionslehrer, die nebenbei zumeist Kantoren und Schächter sind, nothwendig sein, welche aber auf dem vorgeschlagenen Wege niemals 31t einer definitiven Anstellung gelangen können. Für diese giebt, wie bereits bemerkt, 8 9 e und ä die Möglichkeit, soweit als angängig zu sorgen. Mehr als, eine moralische Einwirkung kann ja,.nach .der Natur der Sache, der Verband und seine Zweigvereine nicht ausüben, wenn, er diese Lehrer veranlaßt, einer Lebens- oder Reutenversicherungsanstalt beizutreten. Der Hilfsfond, welcher aus dem Gewinn-Antheil der „Viktoria, Lebensvcrsicherungs-Aktien-Gesellschaft" beut D. I. (8. 23. zur Verfügung steht, bildet ja schon einen recht hübschen Anfang zu einem allgemeinen Central-Unterstützungsfond der jüdischen Gemeinden Deutschlands. Wenn jede jüdische Gemeinde, welche solche nicht definitiv angestellte Lehrer unterhalten muß, nach Maßgabe ihres Einkommensteuersolls einen gewiffen Prozentsatz alljährlich in diesen Centralfond zahlt, mtb wenn die bestehenden Provinzial-Unterstützungskaffen ihre partiknlaristischen Gelüste im Interesse der Gesannntheit aufgeben und diesem Centralfond beitreten wollten, dann würden solche tragische Ereignisse, wie der Fall Höxter-Diepholz, nicht mehr möglich sein. Leider scheiterte der Versuch einer Vereinigung der bestehenden Kaffen bereits auf dem Delegirtentage in. Berlin, und der 8 9 e ist eben das Ergebniß. eines vorläufigen Kompromisses zwischen den widerstrebenden Interessen der Kaffenmitglieder. Wem

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