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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-06-19 · Heft 25 (19.6.1896) · p. Seite 295

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 25 (19.6.1896)
Date
1896-06-19
Page
Seite 295 (sequence 7)
Language
German
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295 und rauben sie, nach Häusern und nehmen sie, und üben Gewalt an Mann und Haus, an Herrn und Eigenthum." \ Wenn die altjüdische Gesetzgebung so das Verbleiben jedes Grundstücks, insbesondere jedes ländlichen, bei der Familie des ursprünglichen Besitzers erstrebte, dann erwächst in der Gegenwart für Staatsbürger jüdischer Religion die heilige Pflicht, sich fern zu halten allen Geschäften und allen Unternehmungen, durch welche ein Volksgenosie, durch welche ein deutscher Bauer von Haus und Hof getrieben werden könnte. Für die wirthschaftlich Schwachen war in dem israelitischen Staatswesen ausgiebig gesorgt. Zunächst durch die Darlehnspflicht in Verbindung mit dem Zinsverbot und das Erlaßjahr. Eine Pflicht, Darlehen zu geben, ist keinem alten Gesetzbuche außer dem Pentateuch bekannt. Zinsen wurden überall außerhalb Palästinas in entsetzlicher Höhe beansprucht. Solon gestattete sie ausdrücklich nach Belieben des Gläubigers, und gewöhnlich zahlte inan in Athen 12—18 Prozent. Die vielfachen Wuchergesetze in Rom bekllnden nur, wie dieser Wucher römischer Bürger und Ritter nicht auszurotten war. Dem gegenüber lehrt das 3. Buch Moses *): „Wenn dein Bruder verarmt und seine Hand neben dir sinkt, so unterstütze du ihn, Gast und Einwohner, daß er lebe mit dir. Du darfst von ihm nicht Zins und Mehrgabe nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, und es lebe dein Bruder mit dir!" Dreierlei ist an diesem Gesetze hervorzuheben. Erstens, daß die Unterstützungspflicht schon beginnt, wenn die schaffende Hand des Menschenbruders schwach wird, also nicht erst, wenn sein Fuß ins Wanken gerathen ist und er am Boden liegt. Zweitens, daß der Nichtisraelit im Staate Palästina dem Israeliten völlig gleichsteht. Das Wort ger (von gur „weilen") bedeutet nicht den Fremdling, wie gewöhnlich übersetzt wird, sondern — gleich griechischem ßhoixoq — den im Lande Mitwohnenden. Und drittens, daß nicht nur Wucher verboten ist, sondern schlechthin jeder Zins in Geld und jede Mehrgabe in Naturalien. Von Wucher im heutigen Sinne spricht der Pentateuch nirgends: zu Luthers Zeit hatte aber dieses deutsche Wort noch nicht den bösen Sinn wie jetzt. Nun heißt es freilich im 5. Buche Moses^): „Von dem Ausländer magst du Zins nehmen"; allein zu Gunsten eines Nichtisraeliten, welcher nicht ger war, d. h. nicht in Palästina lebte, konnte doch wohl das palästinische Gesetz kein Zinsverbot aussprechen, da ja in diesem Falle die Gegenseitigkeit fehlte und überdies das ins Ausland verliehene Kapital, bei dem Mangel eines wirksamen Rechtsschutzes, immer besonders gefährdet war. Uebrigens eröffnet sich uns hier ein lehrreicher Blick in die altisraelitische Volksseele. Während nämlich das griechische wie auch das lateinische Wort für „Zinsen" diese als das „natürliche Erzeugniß" des ausgeliehenen Geldes bezeichnet (röxog zu rixreiv „gebären", fenus zu femina „Frau," eigentlich „Gebärerin"), so kommt das hebräische Wort für „Zins zahlen lassen" von „beißen", drückt also aus, daß eine solche Handlungsweise gewaltthätig und schädlich sei. In der Mischnab), nach dem Untergänge des jüdischen Staates, erscheint allerdings die Unterscheidung von Inländern und Ausländern verwischt und das Zinsnehmen — von Wucher ist auch hier keine Rede — im Verkehr mit Nichtjuden gestattet: aber die Gemara mißbilligt dies dennoch und erklärt, daß auf so erworbenem Gelde kein Segen ruhe. Und in einem der sogenannten kleinen 1) 3. Moses 25, 35 f. 2) 5. Moses 23, 21. 3) Talmud, Baba mezia 70 b. Talmud-Traktate *) wird das biblische strenge Zinsverbot auch auf den Verkehr mit Nichtjuden, die sich zum Monotheismus bekennen, erstreckt. Wie die Juden im Mittelalter dazu kamen, hauptsächlich Geldgeschäfte, und zwar auch häßliche, zu treiben, wie ihnen jeder andere Erwerbsweg verschlossen war, das ist ja sattsam bekannt. Weniger bekannt aber dürfte sein, daß 1430 die Florenzer, um den hochgestiegenen Zinsfuß herabzudrücken, Juden zu sich beriefen^), und daß in Frankreich, als Ludwig XI. das Wucherprivileg seiner Juden aufheben wollte, die Barone sich ihm widersetzten mit der Erklärung: Adel und Volk könnten in ihrem Geschäftsbetriebe die Darlehen von Juden nicht umgehen, zumal die Zinsen der christlichen Geldleiher bedeutend höher, ja' die christlichen Gläubiger gegen ihre Schuldner unmenschlich wären. * 2 3) Heute darf kein israelitischer Staatsbürger in dieser Hinsicht irgendwelchen Unterschied machen wollen zwischen Juden und Christen. Wird doch schon im Talmud gelehrt, daß auch die frommen Nichtjuden selig werden^), ja sogar, daß ein Nichtjude, der sich zum Monotheismus bekennt und sittlich lebt, dem Hohenpriester gleichstehe?) Heute muß jeder Israelit sich gegenwärtig halten, daß es für ihn religiöse Pflicht ist, gegebenenfalls auch den christlichen Mitbürger durch ein zinsloses Darlehen vor dem Sinken zu bewahren. Aber ,das genügt noch nicht. Wenn schon in alter Zeit das jüdische Gesetz so darauf bedacht war, daß Jedermann im Staate bei Bedarf ausgiebigen Kredit erhielt, so sollen in der Gegenwart die Israeliten liberall Mitwirken zur Begründung segensreicher Darlehenskassen für die kleinen Bauern und Handwerker oder von Schutz vereinen gegen wucherische Ausbeutung des Volkes, wie ein solcher im Großherzogthum Baden seit mehreren Jahren unter allgemeiner Betheiligung blüht und Früchte trägt. . Eine weitere Einrichtung zu Gunsten der wirthschaftlich Schwachen im jüdischen Alterthum war das Erlaßjahr. Immer nach Ablauf eines sechsjährigen Zeitraums, wenn im siebenten Jahre der Boden seinen Sabbath feierte, mußten alle Darlehnsschulden, soweit sie nicht Ausländer betrafen, erlassen werden?) Und voll Menschenkenntniß warnt der Gesetzgeber vor dem „niederträchtigen" Gedanken, im Hinblick auf die Nähe des Erlaßjahres dem dürftigen Bruder ein Darlehen zu verweigern. Wenn der Schuldner nicht bezahlte, so durfte der Gläubiger zur Pfändung schreiten. Aber von welcher Milde, von welchem Zartsinn zeugt dieses Pfandrecht des jüdischen Alterthums! Nicht gepfändet werden darf das Kleid der Wittwe?) die Handmühle oder ein Theil derselben?) Und noch mehr! Hat der Gläubiger den Rock eines armen Mannes zum Pfände genommen, so muß er ihn täglich vor Sonnenuntergang zurückgeben ^): „Denn dies ist seine einzige Decke für seinen Leib, worauf sollte er sonst schlafend Und wenn er zu Mir aufschreit, so höre Ich es, denn Ich bin barmherzig!" Der Gläubiger darf nicht einmal des Schuldners Haus betreten, um sich ein Pfand auszusuchen, sondern muß an der Thür warten, bis dieser es ihm herausbringt?o) So lautete das jüdische Gesetz. Und wenn unter den Juden des Alterthums der Hang einriß, es zu übertreten, dann blieben die zur Erziehung des Volkes berufenen 1) Gerim, Abschnitt 3. 2) Roscher, System der Volkswirthschaft I, § 184. s) Depping, Histoire des Juifs au moyen äge, S. 124. , 4 5) Tosefta, Sanhedrin XIII, 2. 5) Talmud, Sanhedrin 59a und öfter. 5. Moses 15. 2) 5. Moses 24. 17. 8) 5. Moses 24. 6. 0) 2. Moses 22, 25 f. io) 5. Moses 24, 10 f.

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