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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-06-12 · Heft 24 (12.6.1896) · p. Seite 278

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 24 (12.6.1896)
Date
1896-06-12
Page
Seite 278 (sequence 2)
Language
German
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zerstreuen und unsere Töchter sich mehr als bisher diesem schweren, aber schönen und befriedigenden Berufe widmen würden. Deshalb war der Artikel ein rechtes Wort an rechter Stelle, und wir wollen hoffen, daß er nicht unbeachtet bleiben wird. Berlin, im Juni 1896. Louis Sachs. Die Mache. f Berlin, 9. Juni, as wichtigste Ereigniß der Woche ist die Entscheidung des Reichsgerichts im Ritualmordprozeß Sedlaczeck. Das hiesige Landgericht hatte ein freisprechendes Urtheil auf die Anklage wegen Gotteslästerung und Beschimpfung der.jüdischen Religionsgesellschast gefällt. Der der Anklage zu Grunde liegende Thatbestand war folgender: In der Nummer vom 6. Oktober 1895 des vom Angeklagten verantwortlich redigirten Deutschen Generalanzeigers war ein Artikel abgedruckt, in dem unter der Spitzmarke: „Der jüngste Ritualmord" bemerkt wurde: Das Judenthum könne von den Morden unschuldiger Christenkinder nicht ablaffen. Ohne diesen barbarischen Brauch könnten sie ihr Osterfest nicht feiern. Die armen Opfer würden hinterrücks überfallen, wie jüngst wieder die kleine Hedwig Weber. Bei allen Opfern ließen sich der Schächtschnitt am Halse und die feinen Nadelstiche an den Schläfen und Pulsadern Nachweisen, wodurch das Blut dem Körper der Gemordeten entzogen werde. An diese einleitenden Sätze reihte sich die Beschreibung des Rezeptes zur Verwendung des Christenblutes. Das aufgefangene Blut werde getrocknet, dann zu Pulver zerstoßen, und daraus würden Pillen gedreht, von denen jede Gemeinde eine erhalte, die dann vom Rabbi dem Osterwein oder Kuchen beigemischt würde, um zum Kampfe gegen die Gojim aufs Neue, zu stärken. Die Anklage erblickte in diesem Artikel Gotteslästerung und Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft. Der Angeklagte erklärte in der Verhandlung vor dem Landgericht: Der Judengott ist verschieden von dem Christengott, und seine Angriffe seien nicht auf den Judengott als Persönlichkeit gerichtet, sondern nur insofern, als ihm nach dem Glauben der Juden die Opferungen Andersgläubiger wohlgefällig seien. Ohne die tatsächlichen Unterlagen für die erste Behauptung zu prüfen, da nach Entscheidungen des Reichsgerichts auch der jüdische Gottesbegriff geschützt ist, präzisirte das Gericht das Thatbestandsmoment des § 166 des Strafgesetzbuches in dem Moment der beschimpfenden Aeußerungen; dieses Requisit sei aber nicht festgestellt, ebenso wenig wie eine Rohheit des Ausdrucks in der äußeren Form der Kundgebung. In der Frage der Ritualmorde selbst Stellung zu nehmen, erklärte das Gericht, keine Veranlassung zu haben, zumal es sich um religiöse Streitfragen handele, hinsichtlich welcher Äie betheiligten Parteien von der Richtigkeit ihrer Auffassung fest überzeugt seien. Der Angeklagte betrachte offenbar den Kampf gegen das I u d e n t h u m als seine Lebensaufgabe und sittliche Pflicht. Zumal unter diesem Gesichtspunkte sei in dem inkriminirten Artikel nichts Beschimpfendes zu erblicken. Das Landgericht I sprach infolgedeffen durch Urtheil vom 17. Februar b. Js. den Angeklagten frei. Gegen dieses Urtheil legte die Staatsanwaltschaft Revision beim Reichsgericht ein. In der Verhandlung der Sache vor dem Reichsgericht erklärte der Reichsanwalt: Das Urtheil des Landgerichts I Berlin beruhe auf einem zweifachen Rechtsirrthume. Der erste liege darin, daß die Beschimpfung im Sinne des § 166 des Strafgesetzbuches nur in der äußeren Form gesucht werde, als ob sie nicht auch aus dem Inhalte entnommen werden könnte. Der zweite Rechtsirrthum liege in der Auffassung des Gerichtes, der subjekive Standpunkt des Beschimpfenden sei maßgebend, sofern derselbe bona 66s handelt; das Gesetz wolle vielmehr den Beleidigten schützen, dem es gleichgiltig sei. ob der Beleidiger dabei bona oder mala üäe handelt. Eine Rohheit könne ebenso gut im Inhalte wie im Ausdrucke liegen. . Das Reichsgericht hob das Urtheil auf und verwies die Sache an das Landgericht H Berlin. In der Begründung der Entscheidung des Reichsgerichts heißt es: „Der gute Glaube schließt die Strafbarkeit im Allgemeinen nicht aus. Auch die Aufstellung thatsächlicher Behauptungen kann eine Beschimpfung sein, sofern dadurch Gegenstände der Heilighaltung verächtlich behandelt werden (cfr. § 189 St. G. B. Beschimpfung Verstorbener)." Man darf nun auf die Fortsetzung dieses Prozesses gespannt sein. * Außer dem Deutsch-Israelitischen Gemeindetag wirdchi der dritten Juniwoche hier auch die Freie israelitische Vereinigung tagen. Wie unseren Lesern bekannt sein dürfte, hatte sich im Mai v. Js. in Hamburg eine freie israelitische Vereinigung konstituirt mit der Absicht, ethische Fragen vom jüdischen Standpunkte aus zu erörtern und unter Ausschluß aller politischen Bestrebungell für die soziale Hebullg des jüdischen Stammes zu wirken. Die diesjährige Tagung der freien Vereinigung wird ini Anschluß au den Gemeilldetag am Montag dem 22. Jmni Abends im Logenhanse, Wilhelmstraße 118 parterre, stattfinden. Auf der Tagesordnung stehen außer einer programmatischen Erklärung, erstens: „Jüdische Kolonisation", Referent Dr. jur. M. Bodenheimer, Köln; zweitens: „Die jüdische Erziehungsfrage", Referent Dr. I. Loewenberg, Jnstitutsvorsteher, Hamburg. An der Erörterung über „Jüdische Kolonisation" werden sich, wie wir hören, Herr Dr. Hirsch Hildesheimer, Berlin, und Dr. Herzl-Wien (Verfasser des Judellstaats) betheiligen. Zur Tagung werden sich hervorragende Glaubensgenossen aus allen Theilen Deutschlands einfillden, so daß sehr interessante Verhandlungen in Aussicht stehen. Jeder Israelit ist berechtigt, denselben beizuwohnen. * Der Verein israelitischer Elementarlehrer Westfalens und der Rheinprovinz hat in der von uns wiederholt besprochenen Lehrerfrage nunmehr einen entscheidenden Schritt gethan. Er hat durch eine ad hoc gewählte Kommission (Laubheim-Bochum, Baum- Rheine, Kallfmann-Ahlen) ein Rundschreiben an alle Gemeinden der beidell Provinzen gerichtet, in dem er die Lage des jüdischen Lehrerstandes schildert und folgende Vorschläge macht: 1. Die vorhandenen Privatschulen in öffentliche jüdische Elementarschulen umzuwandeln. Eine öffentliche Schule entlastet die Schulgemeinde ganz bedeutend, sowohl in Bezug auf Aufbringung des Gehaltes, wie Bestreitung der Pension und der Fürsorge für die Hinterbliebenen. — Für jede öffentliche Lehrstelle fließen ans Staatsmitteln jährlich 600 Mark. Die Pension wird vollständig aus Staatsmitteln und Zuschüssen der bestehenden Bezirkskassen gedeckt; ebenso gewähren die Bezirks-Wittwen- und Waisenkassen den Hinterbliebenen angemessene Versorgung. Zudem wird zur Aufbringung der Gehälter für Lehrer an öffentlichen Schulen seitens des Staates den weniger leistungsfähigen Gemeinden eine nicht unbeträchtliche Beihilfe gewährt. So ergeben sich durch die Umwandlung der Privatschulen - in öffentliche für die Gemeinden ganz bedeutende Bortheile. 2. Wo aber diese Umwandlung nicht angängig, halten, wir es für geboten, die bestehenden Privat-Elementarschulen zu erhalten und den Lehrern an denselben, sowie an Gemeinde-Religionsschulen wenigstens annähernd dieselben Rechte zu gewähren wie den Lehrern an öffentlichen Schulen. Als solche sind zu betrachten: a) die definitive Anstellung des Lehrers seitens der Gemeinde nach dreijähriger befriedigender Amtsthätigkeit an ein und derselben Stelle. b) Feststellung eines angemessenen Ruhegehalts bei eintretender Dienstunfähigkeit des Lehrers nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. e), Fürsorge für die Hinterbliebenen des Lehrers.

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