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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-06-05 · Heft 23 (5.6.1896) · p. Seite 268

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 23 (5.6.1896)
Date
1896-06-05
Page
Seite 268 (sequence 4)
Language
German
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stützung armer Verwandter und dergleichen stark in Anspruch genommen wird, — ganz ausgeschlossen ist, während sie bei dem in den israelitischen Gemeinden von jeher bestehenden besonderen Umlageverfahren von der aus der Mitte'der Gemeinde eigens gewählten Schätzungsbehörde sehr wohl gewürdigt werden können undgewürdigt werden. Die Synode trat daher der dem einmüthigen Wunsche der israelitischen Gemeinden entsprechenden Auffassung des Oberraths bei, daß das besondere Besteuernngsverfahren derselben grundsätzlich auch fernerhin beizubehalten und nur im Einzelnen die bessernde Hand anzulegen sei. Letzteres ist nun auch in ausgiebigem Maße geschehen, wie aus dem Zusammenhalt der oben erwähnten Verordnungsbestimmungen mit der nachfolgenden Darstellung der neuen Besteuerungsordnung sich ergeben dürfte. Steuerpflichtigkeit. Der durch Steuern zu deckende Gemeindeaufwand ist auf alle dem israelitischen Bekenntnisse angehörenden Einwohner des Gemeindesprengels umznlegen, welche im Großherzogthum eine direkte ordentliche Staatsstener bezahlen oder durch Besitz eines eigenen Hallsstandes oder durch Betrieb eilies Gewerbes auf eigeile RechnlUlg eine selbständige Lebensstellung haben. Das seitherige Bestelleruilgsrecht der Heimathsgemeinde als solcher gegenüber dem Weggezogenen ist beseitigt. Alls schonender Rücksicht auf die minder leistungssähigeil lälldlichen Neligionsgenieinden, aus welchen ein ständiger Zuzug gerade von vermöglicheren Mitgliedern llach den Städtell stattfindet, ist jedoch die Bestimmnllg getroffen, daß eine solche Gemeinde, wel'.n der Weggezogene mindestens während der beiden letztcil dem Wegzug voransgegangenen Kalenderjahre zu ihrem Knltusauswande beigesteuert hat, dieser Beitragsleistung nicht plötzlich verlustig geheil, sondern dieselbe noch bis zum Ablauf des zweiten auf den Wegzug folgenden Kaleilderjahrs fortznbeziehen habeil soll. . Bei Besteueruilg der Rabbiner, Rabbinatsverweser und Rabbinatskandidaten, der Religionsschullehrer, Vorsänger und Gemeindediener ist der von diesem ihreiil Dienst bzw..Beruf herrührende Erwerb, bei Besteuerung der Wittwen der geilannten Personen der deilselben gewährte Wittwengehalt und dergleicheli außer Betracht zu lasseil. Ein schätz ungsv er fahren. 1. An die Stelle der Umleguiig des Gemeindeaufwands theils nach einzelnen Häuptern, theils nach Schätzungskapitalien tritt die unmittelbare Festsetzung des Beitrags, welchen ein Gemeinde- Mitglied liach seiner wirthschaftlicheii Leistungsfähigkeit — wobei außer dem Berliiögeil und beit etwaigeil Schulden auch das jährliche Einkommen' sowie die persönlichen und Familienverhältnisse in Betracht zu zieheil finb — zu zahlen im Stande intb darum verpflichtet sein soll. Zur Erleichteruilg der Eiuschätzungsbehörde fiildet die Einschätzung nach Beitragsklassen statt, bei welchem Verfahren. verhältilißmäßig geringfügige Unterschiede in der Leistungsfähigkeit zweier oder mehrerer Steuerpflichtiger nicht besonders zum Ausdruck zu kommen brauchen. Es sind im Ganzen 60 Klassen vorgeseheil, die niederste (1.) mit einem Normalsatz von 2 Mark, die höchste (60.) mit einem Normalsatz bon 1000 Mark. Die Normalsätze steigen von der 1. bis 5. Klasse um je 2 Mark, von der 5. bis 17. Klasse um je 5 Mark, von der 17. bis 26. Klasse um je 10 Mark, von der 26. bis 34. Klasse um je 15 Mark, von der 34. bis 50. Klasse um je 20 Mark, von der 50. bis 54. Klasse um je 25 Mark, von der 54. bis 60. Klasse um je 50 Mark. Der Einschätzungsbehörde ist jedoch gestattet, im Bedarfsfälle zwischen die eine und die nächsthöhere Klasse entsprechende Unterabtheilungen einzuschalten. . Durch übereinstimmenden Beschluß des Synagogenraths und der Einschätzuugsbehörde können vor Beginll der Einschätzung die besondereil den örtlichen Verhältnisseil entsprechenden Grundsätze festgestellt werden, welche für die Einreihung der. Steuerpflichtigen in die einzelnen Klaffen maßgebend sein sollen. 2. Die Einschätzung der Steuerpflichtigen in die Beitragsklaffen geschieht in Gemeinden bis zu 80 Seelen durch den Synagogenrath. In Gemeinden von mehr als 80 bis 600 Seelen treten für den bezeichneten Zweck dem Syuagogeilrath, wo dieser aus drei Mitgliedern besteht, zwei, wo die Zahl seiner Mitglieder größer ist, vier Beiräthe hinzu. In den Gemeinden von mehr als 600 Seelen erfolgt die Einschätzung durch besondere Schätzungskommissionen (Schätzungsräthe) von neun Mitgliedern, welche ebenso wie die Beiräthe jeweils auf 6 Jahre von der Gemeinde gewählt werden. 3. Die regelmäßige Einschätzung geschieht zuweils für eine dreijährige Periode. Während des Saufe» einer solchen haben neue Einschätzungen stattzufinden: a) beim Zugang von Steuerpflichtigen: d) beim Anfall von Erbschaften. Vermächtnissen oder Schenkungen an solche oder bei sonstigem zufälligen Vermögenserwerb, wenn derselbe milldestens 1000 Mark beträgt; c) bei Verehelichung von Steuerpflichtigen; ä) auf Antrag des betreffenden Steuerpflichtigen: inl Falle einer Verminderung des Vermögeils durch besondere Ereignisse, z. B. durch Aussteuer von Kindern zur Verehelichung oder Geschäftsgründung, durch Vermögensverluste rc.. welln die Verminderuilg mehr als 1000 Mark beträgt. Die neue Einschätzung wirkt in den Fällen zu a bis c vom Beginn des auf den Zugang bezlv. Vermögenszuwachs oder die Verehelichulig, i» Den Fällen zu d vom Beginn des auf die Anlragstellung des Steuerpflichtigen folgenden Kalendermonats ab bis zur nächsten allgemeinen Einschätzung. 4. Die Festsetzungen der Eiuschätzungsbehörde werden den Betreffenden in schriftlicher Fertigung verschlossen gegen Bescheinigung zugestellt. Dieselben werden endgiltig, wenn nicht binnen 8 Tagen von der Zustellung an bei der Einschätzungsbehörde oder dem Synagogenrath schriftlich Einsprache erhoben wird; geschieht Letzteres, so. erfolgt die Vorbescheidung der Einsprache durch die Einschätzungsbehörde, und zwar, sofern der Steuerpflichtige es beantragt, nach Vernehmung zweier Vertrauensmänner, von welchen der eine von der genannten Behörde, der andere von beut Antragsteller zu dem Zwecke ernannt wird, damit dieser ihnen nähere Aufschlüsse über seine Vermögens- und die - sonstigen in Betracht kommenden Verhältnisse ertheile. 5. Gegen den auf die Einsprache ergangenen Bescheid der Einschätzungsbehörde — welcher vorläufig für die Erhebung der Steuer maßgebend bleibt — ist binnen 8 Tagen von der Zustellung an Berufung zulässig. Dieselbe ist bei dem Synagogenrath einznlegen unter gleichzeitiger Einzahlung eines Kostenvorschusses, welcher je nach der Klasse, zu welcher der Berufende eingeschätzt ist, 3 bis 60 Mark beträgt. Hat die Berufung den Erfolg, daß der Beschwerdeführer in eine niederere Klasse eingereiht wird, so erhält derselbe den hinterlegten Kostenvorschuß zurück; andernfalls verfällt dieser zu Gunsten der israelitischen Centralkasse. Die über die Berufung entscheidende Behörde (Ziffer 6) kann jedoch auch im Falle der Zurücknahme oder Verwerfung derselben verfügen, das; der hinterlegte Kostenvorschuß ganz oder theilweise an den Berufenden zurückzuerstatten sei. 6. Die Entscheidung auf die eingelegten Berufungen (Ziffer 5) erfolgt endgiltig durch dreigliedrige, von dem Oberrath jeweils auf drei Jahre ernannte Schiedsgerichte. Für die Gemeinden mit mehr als 600 Seelen werden örtliche, für die übrigen Gemeinden Bezirksschiedsgerichte gebildet. Für die örtlichen Schiedsgerichte haben die betreffenden Gemeindevertretungen je neun nicht der Schätzungs-

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