Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 23 (5.6.1896)
- Date
- 1896-06-05
- Page
- Seite 267 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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verlangt, daß ein biblisches Lesebuch obligatorisch eingeführt werde. Die Vollbibel möge dem Volke verbleiben. An der Hand eines guten biblischen Lesebuches werde die Jugend besser und gründlicher in den wesentlichen Inhalt der Schrift eingeführt werden als an der Hand der ganzen Bibel. In der Abstimmung werden folgende Leitsätze angenommen: 1. Die deutsche Lehrerversammlung erklärt sich gegen den Gebrauch der Vollbibel im Religionsunterricht der Volksschule. Sie wird hierzu lediglich durch pädagogische Gründe bestimmt. 2. Der- Schule genügt ein biblisches Lesebuch, das nach pädagogischen Grundsätzen für die Bedürfnisse des Religionsunterrichts bearbeitet und nach Form und Inhalt geeignet ist, den Gebrauch der Vollbibel vorzubereiten. Diese Leitsätze sind eigentlich von den jüdischen Pädagogen längst angenommen, und selbst orthodoxe Lehrer bedienen sich schon seit langer Zeit einer Schulbibel beim Unterricht. Die Verhandlungen des Hamburger Lehrertages haben nach dieser Richtung hin kaum ein neues Resultat gezeitigt, aber sie sind uns interessant als ein Symptom der Zeitströmung und wichtig, weil sie unsere eigenen pädagogischen Anschauungen bekräftigen. * Der Assessoren-Paragraph beschäftigt noch immer die Zeitungen aller Parteien sehr angelegentlich. Ans der Rede des Senatspräsidenten Drenkmann muß nach dem stenographischen Protokoll noch der folgende wichtige Satz nachgetragen werden: „Ich für meine Person muß auch sagen, daß auch nicht irgend eine Konfession grundsätzlich ausgeschlossen werden darf." Geichwohl sind die Blätter des Ceutrnms sehr entschieden gegen das Gesetz, und die „Kölnische Volkszeitung" schreibt ausdrücklich: „Wir widerstreben derartiger Ausnahmegesetzgebung überhaupt, denn il n’ y a que le premier pas qui coüte. Erst werden die Juden auf die Schlachtbank geführt, und nachher wird man finden, daß die Guillotine des § 8 auch sehr gut für katholische Hälse paßt." Die neue Majorität des Wiener Gemeinderaths arbeitet prompt und rasch. Sie hat den Grundsatz aufgestellt, daß kein Jude Stadtrath werden dürfe und die Kandidatur des Bauraths Stiaßny aus diesem Grunde abgelehnt. Herr Stiaßny gehört dem Gemeinderath seit mehr als zwei Dezennien, dem Stadtrath seit besten Bestände an und hat sich namentlich als Referent in'Bauangelegenheiten große Verdienste erworben. Die deutsche Linke hat deshalb, wie unser Wiener Korrespondent berichtet, eine Interpellation an die Regierung gerichtet. Und nun hat Graf Badeni das Wort. Das Merk der ersten ordentlichen Tagung der badischen Synode. Von Regierungsrath Dr. Mayer in Karlsruhe. IV. 5. Besteuerungsordnung für die israelitischen Gemeinden und Bezirksverbände. ^..Aufbringung des Aufwandes für die Gemeindebedürfnisse. (A^^ach der bis zum 1. Januar l. I. maßgebend gewesenen Ministerialverordnung vom 30. Januar 1849 bestand in jeder israelitischen Gemeinde eine drei-, sechs- oder neungliedrige, von der Gesammtheit der Gemeindegenossen zu je einem Drittel aus den drei Klaffen der Höchst-, Mittel- und Niederbesteuerten jeweils für eine dreijährige Periode gewählte Schätzungsbehörde, welche das Vermögen der in der Regel auf Grund ihrer Geburt an dem betreffenden Orte auch gegenüber der daselbst befindlichen Religionsgemeinde beitragspflichtigen Israeliten nach gewissenhaftem, aber freiem Ermessen einzuschätzen und den von dem Synagogenrath aufzustellenden Voranschlag sowie den Umlagefuß zü genehmigen hatte. In den meisten Gemeinden wurde übrigens altem Herkommen gemäß ein kleinerer Theil (meistens ein Drittel) des ungedeckten Aufwandes nach Familienhäuptern und nur der Rest (meistens zwei Drittel) nach dem Vermögen umgelegt. Nebenher gingen auf örtlichem Herkommen oder Statut beruhende, nicht unbeträchtliche einmalige Abgaben (Einkaufsgelder bei Eheschließungen, für Erwerb eines Synagogenplatzes und dergleichen). Die eingeschätzten Vermögenssummen (Schätzungskapitalien) blieben, von besonderen Ausnahmsfällen abgesehen, während der Dauer der dreijährigen Schätznngsperiode unverändert. Ein Beschwerdeverfahren gegenüber der Einschätzung seitens der Schätzungsbehörde war nicht vorgesehen, als eigentlicher Rechtsbehelf vielmehr nur die eidliche Selbsteinschätzung des Vermögens durch den Steuerpflichtigen zugelassen. Das ausschließliche Besteuerungsrecht der Heimathsgemeinde war zwar durch spätere Verordnungen, wonach die an einem Orte wohnenden Israeliten längstens nach zweijährigem Aufenthalt daselbst zu den Bedürfnissen der Aufenthaltsgemeinde beitragspflichtig und von da an gegenüber der Heimathsgemeinde beitragsfrei sein sollten, erheblich eingeschränkt worden. Noch aber bestand die Anomalie, daß ein in einer Landgemeinde geborener Israelit bei jedem Wechsel seines Wohnortes zunächst wieder zwei Jahre lang zur Religionsgemeinde des Heimathsortes zu steuern hatte, bevor er zu den Bedürfnissen der Religionsgemeinde des neuen Wohnortes beigezogen werden konnte, und daß er, wenn letzterer sich außerhalb Badens befand, ohne Rücksicht darauf, ob er von der dortigen Religionsgemeinde besteuert wurde oder nicht, dauernd zur badischen Heimathsgemeinde beitragspflichtig blieb. Als weitere Mängel der alten Verordnung machten sich mit der Zeit immer empfindlicher geltend: die übermäßige Belastung der am wenigsten leistungsfähigen Gemeindegenossen durch die als Kopfsteuer wirkenden Familienhauptbeiträge, ferner die Unangemessenheit des Schützungseides, welcher überdies bei an sich den Vermögensstand des Einzelnen nicht übersteigender, aber im Verhältniß zu Anderen ungerechter Einschätzung sich als werth- und wirkungsloser Rechtsbehelf erwies, endlich die Schwierigkeit, in den kleinen und mittleren Gemeinden neben dem Synagogenrath noch eine zweite selbständige Gemeindebehörde in geeigneter Weise zusammenzusetzen. Nach Erlassung des Ortskirchensteuergesetzes von 1888, durch welches die Besteuerung für die Bedürfnisse der christlichen Kirchengemeinden an das Staatssteuersystem angeschloffen wurde, lag daher die Erwägung nahe, ob es sich nicht empfehle, dieses System auch auf das Besteuerungswesen der israelitischen Religionsgemeindm anzuwenden. Eingehende Erhebungen haben jedoch die völlige Uuthunlichkeit einer solchen Uebertragung ergeben. Abgesehen von anderen für die israelitischen Gemeinden nicht recht passenden Eigenthümlichkeiten des Staatssteuersystems kam hauptsächlich in Betracht, daß dasselbe bei Feststellung der zu besteuernden Vermögenswerte einen Schuldenabzug nur in sehr beschränkter Weise zuläßt, und daß die Berücksichtigung sonstiger persönlicher Verhältnisse, von welchen die größere oder geringere wirthschaftliche Leistungsfähigkeit von Personen in nahezu gleichen Vermögensumstünden abhängt — z. B. ob der Steuerpflichtige allein steht oder ob er eine mehr oder minder zahlreiche Familie zu versorgen hat, ob ihm sein Einkommen Luxusausgaben gestattet oder ob dasselbe durch Krankheitskosten,- Uttterlilllte