Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1896)
- Date
- 1896-05-22
- Page
- Seite 245 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3228148-3228170--52820-3258464- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Beschlüsse über die unter d bis i bezeichneten Gegenstände unterliegen überdies der Staatsgenehmigung. Zu den Rechnungsbescheiden (a) ist solche nicht erforderlich, doch sind der Bezirksverwaltungsbehörde Rechnungsauszüge, sowie auf Verlangen die Rechnungen selbst vorzulegen, aus welchen die Verwendung der durch kirchliche Steuern erhobenen Summen zu ersehen ist. Besondere Anordnungen sind Vorbehalten für den im Falle unbegründeten aktiven oder passiven Widerstands der Gemeindeorgane (Synagogenrath oder Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung) durch die Staatsgewalt zu bewirkenden Vollzug staatlicher Entscheidungen, welche die Mothweudigkeit einer kirchlichen Banherstellung aussprechen, sowie der Erfüllung von Verpflichtungen, welche Religionsgemeinden auf Grund eines staatlich genehmigten Beschlusses gegen Dritte übernommen haben, oder welche ihnen zufolge einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung obliegen^ wenn deren Erfüllung wegen Mangels gerichtlich zugreifbarer Vermögensgegenstände im Wege der kirchlichen Besteuerung erfolgen muß. . 4. Die Bestimmungen des Orts-Kirchensteuergesetzes über Steuer- : pflichtigkeit und Steuersystem erschienen, wie mit später noch näher; auseinandersetzen werden, für die israelitischen Gemeinden nicht ge- ■ eignet und wurden deshalb auf diese nicht übertragen, wohl aber die - Bestimmungen über das Aufhören der Steuerpflicht durch Austritt aus' der- Kirche. In dieser Beziehung stellt das Gesetz folgende Grundsätze auf: a) Für solche, die zu dem Bekenntnisse der Kirchenbezw. Religionsgemeinde übertreten, beginnt die Steuerpflicht mit dein Anfang des Kalenderjahres, welches auf das Jahr des Uebertritts folgt, b) Durch den Austritt aus der .Kirche erlischt die, Steuerpflicht erst mit dem Abläufe des zweiten auf das Jahr des- Austritts folgenden Kalenderjahres, sofern der Ausgetretene nicht auf! einen'früheren Zeitpunkt einer Kirchengemeinde anderen Bekenntnisses - kirchliche Steuern zu entrichteil schuldig wird, e) Die Erklärung des > Austritts aus einer Kirche muß, um bürgerliche Wirkung 311 haben,! von dem Austretenden vor der Bezirksverwaltungsbeyörde seines ' Wohnortes abgegeben werden, uild zwar wenn derselbe das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat, in Person. Für Personen unter 16 Jahren kann die Erklärung des Austritts von denjenigen abgegeben werden, welche deren religiöse Erziehung zu ändern berechtigt sind, ä) Die Austrittserklärung ist hinsichtlich der kirchlichen Steuerpflicht unwirksam, wenn nach Abgabe derselben die Einrichtungen der Kirche, welcher der Betreffende bis dahin angehörte, durch diesen selbst oder durch Personen, deren religiöse Erziehung derselbe zu ändern berechtigt ist, weiter benutzt werdell. Diese Bestimmungen über den Austritt aus der Kirche — einen Austritt aus der einzelnen Gemeinde kennt die badische Gesetzgebung nicht — sind für die israelitischen Religionsgemeinden darum besonders werthvoll, weil vor deren Inkrafttreten der Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogthums nach kolistanter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte durch Einselldultg einer formlosen schriftlicheil Erklärung an den betreffenden Synagogenrath mit der Wirkung des sofortigerl Aufhörens der kirchlichen Steuerpflicht vollzogen werden konnte. 5. Erstreckt sich eine Religionsgemeinde über mehrere Orte, so können die Filialeinwohner, falls dieselben an den kirchlichen Einrichtungen der Gesammtgemeinde nur in beschränktem Maße theilnehmen, verlangeil, daß ihre Beiziehung 31t den kirchlichen Steuern der Gesammtgemeinde nur nach einem, im Verhältniß. der beschränkteren Theilnahme ermäßigteil Maßstabe geschehe. Das Maß der ben Filialisten zu gewährenden Erleichterung wird durch Vereinbarung, welche der staatlichen und kirchlichen Genehmigung bedarf, eventuell durch die Staatsbehörde im Einvernehmen mit der oberen Kirchenbehörde bestimmt. In letzterem Falle kann gegen die getroffene Bestimmung Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof erhoben werdeil, Die endgiltig erfolgte Festsetzung kann vor Ablauf von 10 Jahren nur mit Einwilligullg aller Betheiligten geändert werden. 4. Verordnung über die Zusammeilsetzung. der Synagogenräthe. Zu einer wesentlicheil Aenderung der Bestimmungen über die Zusannneiisetzung der Synagogenrathskollegien lag kein Anlaß..vor, doch wurde immerhin an einzelnen Stelleil die besserilde Hand angelegt. Als Voraussetziiiigeii der Wahlberechtigullg uub Wählbarkeit bei Synagogenrathswahlen wurden die oben unter 3 Ziffer 2 bezeichneten Erfordernisse aufgestellt, dabei jedoch Diejenigen ausgeschlossen, welche noch kein volles Jahr lang Einwohner des Gemeilidebezirks sind und für das der vorziiliehmenden Wahl vorausgegangene Kalenderjahr an die betreffende Gemeinde noch keine kirchliche Steuer zu entrichten hatten. Auch wurde die Bestimmung hinzugefügt, daß Derjenige, welcher von einem kirchlichen Amte im Wege der Dienstpolizei entlassen worden ist, für die iiächsten sechs Jahre nicht in den Synagogenrath gewählt werden kann. Zur Erleichterung von Ersatzwahlen in größeren Gemeinden dient die Bestimmung, daß dort nicht die Gesammtheit der Wahlberechtigten, sondern die Gemeindevertretung für die vor Ablauf der ordentlichen Dienstzeit diirch Tod, Wegzug, Amtsniederlegung oder. Verlust der Wählbarkeit ausscheidenden Mitglieder des Synagogenraths, sowie für diejenigen, welche die Wahl ablehnen, die erforderlichen Ersatzmänner wühlt. Endlich ist dem Oberrath die Befugniß eingeränmt worden, in Gemeinden von weniger als 80 Seelen beim Mangel geeigneter Persönlichkeiten zur Bildung eines Synagogenraths die Funktionen desselben nach Anhörung der Gemeinde und mit Genehmigung des Kultusministeriums einer einzigen Person zu übertragein Dabei kann bestimmt werden, daß einzelne sonst, dem Synagogenrath zustehende Befugnisse auf die Gemeindeversammlung übergehen. ' "ch" Getaufte Juden im neunzehnten Jahrhundert. Von Dr. N. Samter. III. s war eine böse Zeit. Manche, Denen ihr Judenthum noch lieb.war, nahmen den Wanderstab in die Hand, um in der Fremde ihr Glück zu versuchen. Aber die meiften unter den Gebildeten standen gleichgiltig, wenn nicht gar feindselig der angestammten Religion gegenüber. David Veit, gewiß keiner der Schlechtesten, schrieb aU Rahel Levin, er studire gern in Jena, weil er dort keine — jüdischen Kommilitonen habe'?) Die sogenannten „besseren" jüdischen Familien, twinentlich in den' großen Städten, waren von der aus Frankreich hernbergekommenen Freigeisterei angesteckt; in manchen war wiederum ein christelnd - romantischer Ton herrschend. Wer aus eigener Erfahrung nicht weiß, wie es in einem solchen Taufhaase ans sieht, der lese Fanny Lewald's Lebensgeschichte?) Das Lewald'sche Haus ist typisch. Der Vater indifferent, die y Briefwechsel zwischen Rahel und David Veit, Band I (Leipzig 1861) Seite 254. 2) Meine Lebensgeschichte. 3 Bde. Berlin 1863.