Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1896)
- Date
- 1896-05-22
- Page
- Seite 244 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Werk der ersten ordentlichen Tagung der badischen Synode. Von Regierungsrath Dr. Mayer in Karlsruhe. III.. '3- Verordnltng wegen theilweiser Uebertragung des Orts- Kirchettsteue.rgesetzes auf die israelitischen Gemeinden. f ie israelitischen Religionsgemeinden des Großherzogthums waren von jeher darauf angewiesen, ihren Aufwand im Wege der Besteuerung der Gemeindegenossen aufzubringen, wobei der staatliche Zwang gegen säumige Beitragspflichtige um so weniger versagt werden konnte, als die israelitischen Gemeinden bis zum Jahre 1870 auch zur Armenfürsorge öffeutlichrechtlich verpflichtet waren. Bei den Kirchengemeinden der beiden christlichen Bekenntnisse dagegen, welche von altersher reiche Fonds besaßen und deren. Aufwand für Kirchenbanlichkeiten nach einem Edikt vom Jahre 1808 ans sämmtliche Kirchspielseinwohner ohne Unterschied der Religion umgelegt wurde, machte sich das Vedürfuiß nach Einführung einer Besteuerung erst in neuerer Zeit geltend, und zwar hauptsächlich' infolge des Rückgangs der Erträgnisse ans dem kirchlichen Vermögen, dann aber auch wegen des innner schärfer hervorgetretenen Widerstreits zwischen den Bestimmungen des allen Kirchenbanediktsund den modernen Verhältnissen und Rcchtsanschanungen. So kam im Jahre 1888 ein Gesetz, betreffend die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse, zu Stande, welches die Voraussetzungen der kirchlichen Besteuerung. Steuerpflichtigkeit und Steuerfuß, sowie das Verfahren ■iiit Feststellung und Erhebung kirchlicher Steuern in eingehender Weise regelt. Das Gesetz wurde zwar zunächst nur für die Kirchengemeinden der beiden christlichen Kirchen erlassen; die Ausdehnung desselben — im Ganzen oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen — . auf die israelitischen Religionsgemeinden war jedoch von vornherein in Aussicht genommen und wurde im Jahre 1892 durch besondere gesetzliche Bestimmung für zulässig erklärt. Von dieser Ermächtigung wurde seitens der Staatsregiernng den Anträgen des Oberraths ' und der Synode entsprechend durch Erlassung der in Frage; stehenden Verordnung Gebrauch gemacht. Dadurch sind auch für die israelitischen Gemeinden nachstehende Grundsätze zur Geltung gelangt: 1. Für die Erhebung einer kirchlichen Steuer bedarf es eines 1 auf Vorschlag des Synagogenraths gefaßten Gemeindebeschlnsses, welcher an der Hand eines von der genannten Gemeindeverwaltungs- < behörde aufgestellten Voranschlages sowohl den durch Umlage auf-; zubringenden Betrag als die Art der Verwendung zn' bestimmen hat! und der staatlichen Genehmigung (seitens des Bezirksamts) unterliegt. Aufstellung des Voranschlags und Festsetzung des durch Steuer anfznbringenden Betrags geschieht in der Regel für ein Jahr, kann aber auch für eine zwei- oder dreijährige Periode erfolgen. Das auf Grund des Voranschlags nach dessen endgiltiger Fest-! stellung gefertigte Steuerregister wird von dem Synagogeurath der Vezirksverwaltnngsbehörde vorgelegt und durch diese für vollzngsreif; erklärt. Die im Register verzeichnten Steuerbeträge können sodann : exekntivisch beigetcieben werden. 2. Die Befugnisse der Gemeinde werden durch die Gemeindeversammlung, in Gemeinden von achtzig oder mehr Gemeinde-; genossen aber durch eine von diesen gewählte Gemeindevertretung : ansgeübt. Die letztere muß mindestens viermal so viel besonderst gewählte Mitglieder umfassen als der Synagogenrath, dessen Mit- ' glieder Kraft Gesetzes zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung sind. Als stimmberechtigt in der Gemeindeversammlung, bezw. als wahlberechtigt, unb wählbar zur Gemeindevertretung gelten alle mindestens 25 Jahre alten männlichen Angehörigen der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogthums, welche in der Gemeinde ihren dauernden Aufenthalt haben, unb nicht von der Stimm- ' Berechtigung ausgeschlossen sind. - In dem letzteren Falle befinden sich Diejenigen: a) welche entmündigt oder mundtodt sind; b) welche ständige Unterstützung aus öffentlichen Armenmitteln erhalten; e) welche weder einen eigenen Hausstand haben, noch direkte ordentliche Staatssteuer bezahlen; d) welchen die 'bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig 'aberkannt. sind, während der im Urtheil bestimmten Zeit; e). welchen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter dauernd oder auf bestimmte Zeit entzögen,ist; k) die wegen eines die öffentliche Achtung entziehenden oder eines gegen die israelitische Religionsgemeinschaft verübten Vergehens nach § 166, 167 des Reichsstrafgesetzbuchs 311 einer Freiheitsstrafe gerichtlich verurtheilt sind, bis zum Ablaufdes fünften Jahres nach erstandener Strafe; g) gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist. wenn die Vernrtheilung die Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, bis zur Beendigung des Verfahrens; 1i) gegen welche ein Konkursverfahren eröffnet ist,- während der Dauer des letzteren; i) welche mit Bezahlung kirchlicher Steuern über ein Jahr im Rückstände sind; k) welchen das Wahlrecht wegen unbegründeter.Ablehnung kirchlicher Aemter aberkannt ist, für die Dauer der Aberkennung. Beschlüsse der Gemeindeversammlung bezw. der Gemeindevertretung erfordern zu ihrer Giltigkeit, daß sämmtliche stimmberechtigte Gemeindegenossen bezw. sämmtliche Mitglieder der Gemeindevertretung unter Bezeichnung der Gegenstände der. Tagesordnung einzeln eingeladen werden, daß mehr als die Hälfte davon erschienen sind und daß die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine Meinung entschieden hat. Ist die erforderliche Zahl nicht erschienen, so erfolgt in gleicher Form eine zweite Einladung; wenn auch hierauf die erforderliche Zahl nicht erschienen ist, so bleibt es dem Ermessen des Synagogenraths überlassen, eine weitere Einladung zu verfügen; die zweite oder weitere Versammlung ist beschlußfähig, wenn auch nur ein Drittel der Eingeladenen erschienen ist (jedoch muß die Zahl der Erschienenen mindestens doppelt so groß sein als die Zahl der Mitglieder des Syn.agogenraths. 3. Der Zustimmung der Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung bedürfen außer, dem Voranschlag die Beschlüsse des Synagogenraths bezüglich nachverzeichneter Gegenstände: a) Verbescheidnng der Rechnungen, über Ausgaben und Einnahmen der Gemeinde; b) Neubauten, Erweiterungsbauten und sonstige nicht zur laufenden Unterhaltung gehörige Bauveränderungen; e) Uebernahme eines Aufwandes oder einer Verpflichtung auf die Gemeinde, welche eine Belastung der letzteren auf die Dauer einer Mehrzahl von Voranschlagsperioden zur Folge hat,. 3. 33. Liber Einführung neuer ständiger Gehalte oder Erhöhung bisheriger solcher Gehalte; d) Aufnahme von Anleihen zu Lasten der Gemeinde, sofern dieselbe nicht zur Abzahlung anfgekündigter Kapitalien geschieht, oder das Aulehen zur Bestreitung von voranschlagsmäßigen Ausgaben erforderlich ist und innerhalb derselben - Rechnungsperiode aus laufenden Einnahmen wieder getilgt wird; e) Feststellung der Pläne zur Tilgung von Schulden der Gemeinde; t) Veräußerung oder Verpfändung liegenschaftlicher Bestandtheile des Vermögens der Gemeinde, dauernde Kulturveränderungen an solchen; g) Führung von Rechtsstreiten namens der Gemeinde über dingliche Rechte an Liegenschaften derselben; b) Abschluß von Vergleichen über Rechte dieser Art; i) Verwendung von Erträgnissen örtlicher kirchlicher Stiftungen zu anderen als den stiftunqsgemäßen Zwecken.