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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-05-08 · Heft 19 (8.5.1896) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 19 (8.5.1896)
Date
1896-05-08
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
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■» *77F ßetiiit, 8. Mai 1896. 60. S-lirgang. Nr. 19. Werlage zur „ Allgemeinen Jeitung öes IuöefttHums". Korrespondenten und Nachrichten. . Deutschland. 2L Berlin, 1. Mai. Die Berliner Gewerbe-2lusstellung hat heute ihre Pforten geöffnet. Sie bietet in ihren verschiedenen Abtheilungen eine Fülle des Sehens- und Beachtenswerthen auch von unserem spezifischen Standpunkte aus, und wir werden nicht verfehlen, ausführlich darauf zurückzukommen. Aber schon heute wollen wir konstatiren, daß auch unsere Glaubensgenossen redlichen Antheil an diesem Werke' genommen und dadurch von Neuem die Angriffe und Anklagen der Gegner in der würdigsten Weise zurückgewiesen haben. Berlin, 5. Mai. Herr Moritz Manheimer ist in seiner schlicht bescheidenen Weise den zahlreichen Ovationen, die ihm anläßlich seines siebzigsten Geburtstages von verschiedenen Seiten zugedacht waren, dadurch aus dem Wege gegangen, daß er kurz vorher verreist ist. Aber er hat seinen Geburtstag in der Ferne doch gefeiert: er hat am selben Tage dem Krankenhause der jüdischen Gemeinde eine Schenkung von 20 000 Mark gemacht und auch zahlreiche andere wohlthätige Institutionen von Neuem reichlich bedacht. Vorstand und Repräsentanten- Versammlung der Gemeinde hatten dem Jubilar in schwungvollen Adressen ihre Glückwünsche dargebracht. z. Berlin, 4. Mai. Eine Gewerbe-Ausstellung im Kleinen fand gestern in der Aula der jüdischen Gemeinde-Knabenschule statt, gelegentlich der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft zur Verbreitung der Handwerke und des Ackerbaues unter den Juden im preußischen Staate. Der Vorsitzende der Gesellschaft, Herr Leopold Leffer, eröffnete mit an die erschienenen Mitglieder gerichteten Begrüßungsworten die Sitzung und erstattete Bericht über die Bereinsthätigkeit, die auch im verflossenen Jahre von Erfolg gekrönt war. Die Zahl der der Obhut der Gesellschaft unterstellten Lehrlinge belief sich, wie im vorigen Jahre, auf 85. Dieselben gehören den verschiedensten Handwerken an. Von Inspektoren beaufsichtigt, werden die Zöglinge zum pünktlichen und regelmäßigen Besuch der Werkstätten angehalten. Da die Mittel der Gesellschaft nicht in gleichem Maße zunehmen, wie das Arbeitsfeld sich fortgesetzt an Umfang erweitere, so begrüße die Gesellschaft mit besonderer Genugthuung die Begründung des Vereins „Lehrlingsheim Pankow", welcher bestimmt ist, bedürftigen und würdigen Handwerkslehrlingen Unterhalt zu bieten und ihre Fortbildung zu fördern. Durch diese Gründung habe die seit 1813 bestehende Gesellschaft, da die von ihr in dauernde Unterstützung genommenen Zöglinge vor allen um Aufnahme ins Lehrlingsheim Nachsuchenden den Vorzug erhalten, eine nicht zu unterschätzende Entlastung des Etats erfahren und könne sich wieder ausschließlich ihrer früheren Thätigkeit widmen. Nach Entgegennahme des Kassenberichtes wird der Kaffenverwaltung die Decharge ertheilt und zur Berathung des von. Rechtsanwalt Kraft eingebrachten Antrags, dem Lehrlingsheim eine Subvention von jährlich 3000 Mk. auf die Dauer von drei Jahren zu gewähren, geschritten. Es entspann sich hierbei eine längere Debatte, an der sich die Herren H. Landsberger, Sanitätsrath Neumann, Rektor Dr. Adler, Maurermeister Adler, M Fernbach u. m. A. betheiligten, die den Antrag des Rechtsanwaltes Kraft kräftig unterstützten. Der Antrag wurde auch einstimmig angenommen. Bei der hierauf folgenden Wahl wurde an Stelle des wegen überhäufter Geschäfte ausgeschiedenen stellvertretenden Vorsitzenden, Rechtsanwalts Dr. Edwin Katz, Herr Maurermeister Fränkel, als Kontroleur M. D. Feilchenfeld, als Inspektor Julius Bodenstein und als Revisoren Jakob Pasch, M. Pick und Emil Pincus gewählt. Mit einem warmen Appell an die Mitglieder, in ihren Kreisen für die Zwecke der Gesellschaft zu wirken, schloß der Vorsitzende die Versammlung^ Hierauf nahmen die Mitglieder die ausgestellten Arbeiten der Zöglinge in Augenschein. * Berlin, 4. Mai. Der Vorstands des Krankenhauses der jüdischen Gemeinde, hat vor Kurzem .in einem vom Steuerfiskus gegen ihn angestrengten Prozeß in alftn Instanzen obgestegt. Es handelte sich um den Anspruch des Steuerfiskus, daß das . Krankenhaus für eine ihm zugefallene Stiftung, aus der armen Kranken Geldunterstützungen gewährt werden, Erbschaftssteuer zahlen sollte. Nicht jeder Zuwendung an eine milde Stiftung steht nämlich Steuerfreiheit zu, sondern nur einer solchen, deren Zweck sich mit der milden Stiftung deckt. Der Steuerfiskus bestritt, daß die' Zuwendung von baaren Unterstützungen an Arme zur Krankenbehandlung, zu den Zwecken des Krankenhauses gehöre. Das Reichsgericht - hat nun ein dem jüdischen Krankenhause günstiges Urtheil gefällt und darin u. a. Folgendes ausgeführt: Zuzugeben ist, daß es im Allgemeinen im Begriffe einer Krankenanstalt liegt, daß der Kranke in die Anstalt ausgenommen wird und daselbst Krankenpflege '-erhält. Durch diesen allgemeinen Begriff wird es aber nicht ausgeschlossen, daßin besonderen Fällen auch außerhalb der Anstalt ärztliche Behandlung oder eine Geldunterstützung gewährt wird. Der eigentliche Zweck eines Krankenhauses besteht darin, dem Kranken Heilung zu verschaffen, und zwar einem armen Kranken unentgeltlich. Kann dieser Zweck dadurch . erreicht werden, daß in besonderen Fällen dem armen Kranken eiste Unterstützung in Geld gewährt wird, so erscheint dies zulässig und dem Begriffe des Krankenhauses jedenfalls alsdann nicht widersprechend, wenn das Statut selbst dahin gehende Bestimmungen getroffen hat.- In Artikel 7 des Statuts ist nun dem Vorstande des Krankenhauses die Gewährung von Unterstützungen in baarem Gelde an hilfsbedürftige Kranke in dringenden Fällen ausdrücklich gestattet; die Gewährung soll „nach Maßgabe der für diesen Zweck durch besondere Stiftungen und Gaben oder durch den Haushaltsetat zur Verfügung gestellten Mittel" erfolgen. Die Zwecke des Krankenhauses und der qu. Stiftung decken sich also jedenfalls darin, hilfsbedürftige Kranke behufs vollständiger Herstellung ihrer Gesundheit durch Gewährung von baarem Gelde zu unterstützen, gleichviel, ob sie sich in der Anstalt befunden hasten oder nicht. .> 22 Berlin, 4. Mai. Der VerwaltundZausschuß des sehr gedeihlich wirkenden Kinder-Spar-Vereins hat; in seiner letzten Sitzung folgende Bestimmungen über die Verwendung der in den Sparkästchen gesammelten Gelder getroffen.. 1. Die in den Sparkästchen gesammelten Gelder sind nur zur Unterstützung von Mafien, Halbwaisen und bedürftigen Kindern jüdischen Glaubens bestimmt. 2. Die Verwendung geschieht auf Beschluß des Ausschusses und aus Zahlungsanweisung des Vorsitzenden des Gesammt-Komitees. H)ie zu verwendende Summe bestimmt halbjährlich das Gesammt-Komitee. 3. Die Verwendung erfolgt zum Theil im Zusammenhang mit der Waisen-Kommission der hiesigen jüdischen Gemeinde, zum Theil selbständig. 4. Zu diesem Zweck tritt der Ausschuß mit der Waisen-Kommission in Verbindung, indem dieselbe alle Gesuche von Bittstellern, welche sie selbst aus prinzipiellen oder anderen Gründen ablehnen mußte, überweisen wftd. 5. Der Ausschuß hat diese Gesuche selbständig zu prüfen und eventuell zu berücksichtigen. 6. Der Ausschuß hat auch sonst bedürftige Kinder nach festgestellter Bedürftigkeit und Würdigkeit zu unterstützen. 7. Hie Zuwendung geschieht immer nur nach Bericht der ernannten Rechercheure. 8. Als Rechercheure fungiren sämmtliche Komitee-Mitglieder, welche vom Vorsitzenden des Komitees darum ersucht werden. 9. Dyr Ausschuß soll aus neun Mitgliedern des Komitees bestehen, zu welchen immer der Vorsitzende und der Schatzmeister des Gesammt-Komitees. gehören sollen. Bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern soll der Ausschuß beschlußfähig sein. 10. Der Ausschuß wird immer auf ein Kalenderjahr von dem Komitee in einer vor Schluß jeden Jahres stattfindenden ordentlichen Versammlung der Komitee-Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 11. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses werden vom Gesammt-Komitee gewählt. >12. Dem Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte und die Au^'-rung der Beschlüsse ob

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