Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1896)
- Date
- 1896-05-08
- Page
- Seite 221 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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221 niemals aus Rücksichtnahme gegen zeitlich vorherrschende Strömungen ihre Ueberzeugung preisgeben. Vor allem stimme ich mit dem Referenten darin überein, daß die meisten jüdischen Schulen ein für sie paffendes brauchbares Lesebuch, den 9litforbenmgeit der Neuzeit entsprechend, noch keineswegs aufzuweisen haben. In vielen Schulen stammen die Lesebücher noch aus der guten altem Zeit. Die Allerhöchsten Erlasse und ministeriellen Verfügungen sind an.ihnen spurlos vorübergegangen. Viele Schulen gebrauchen Lesebücher, die, weil sie zufälligerweise in den christlichen Ortsschulen vorhanden waren, ohne nähere Prüfung auch in den jüdischen Schulen zur Einführung gelangten, und die Herren Kreisschulinspektoren, welche die Einführung beantragten, haben sich dabei-auf das Urtheil oder die Urtheilslosigkeit derjenigen Lehrer verlassen, welche die Bücher in Vorschlag brachten. In den wenigen Schulen aber, wo thatsächlich ein der Neuzeit entsprechendes Lesebuch sich vorfindet, ist dasselbe christlich konfessionell gehalten und daher für jüdische Schulen unbrauchbar. Das religiöse Gefühl des Kindes wird verletzt, und unwillkürlich empfindet es hier eine wunde' Stelle. Das bei solchen Büchern notwendige Ueberschlagen weckt und reizt die Neugierde der Kinder zumMachlesen, und das bei ihnen in hohem Grade ausgebildete Gefühl für Recht Und Unrecht bewirkt, daß es vielleicht die Wahrheit empfindet, ich meine die Thatsache, daß die jüdische Schule im Vergleich zu der christlichen nicht selbstständig und vollwerthig ist. Wie aus Vorstehendem und aus der angeführten Thatsache, daß die Lesebücher neueren Stils ohne Ausnahme konfessionell gehalten sind, erhellt, ist die Herausgabe eines Lesebuches für jüdische Schulen erforderlich. Bei Entscheidung aber, ob konfessionell oder konfessionslos, müssen sachliche Gründe maßgebend sein. Herr Dr. Adler hat sich nun für ein konfessionsloses Lesebuch ausgesprochen; die dafür angeführten Gründe scheinen mir aber eher geeignet, die Notwendigkeit eines Lesebuches konfessionellen Inhalts nachzuweis'en. Sind Stoffe religiösen Inhalts nicht geeignet, den notwendigen Reiz und Zauber aus das kindliche Gemüth auszuüben? Gewiß soll das Lesebuch für die Jugend das „Bilderbuch des Idealen, die schöne Litteratur der Lieder" sein. Ein Bilderbuch bringt aber die mannigfaltigsten Abbildungen aus dem wechselreichen Leben der Geschöpfe und dem stofferfüllten Haushalte der Natur. Waruni sollen religiöse Stoffe ausgeschlossen werden aus dem herrlichen Bilderbuch? Die Religion gehört doch zu den idealsten Gütern der Menschheit; das Gemüth des Kindes ist angefüllt mit ihren Lehren. Wie schmerzlich enttäuscht wird es sich fühlen, wenn das suchende Auge diese Bilder nicht findet. Die Litteratur eines Volkes bemächtigt sich aller Lebensverhältnisse; am allerwenigsten läßt sie die herrlichsten Güter aus dem Bereiche ihres Webens und Schaffens. Wodurch wird die schöne Litteratur des Kindes verunziert, wenn das Bilderbuch an geeigneter Stelle einen jüdischen Freitagabend mit seinem märchenhaften Zauber, seinem poesiereichen Familienleben schildert? Daß das Lesebuch kein Religionsbuch Wörden darf, ist schon eine gesetzliche und pädagogische Forderung; aber dasselbe gilt auch von allen im Lesebuch enthaltenen Unterrichtsstoffen. Der Inhalt des Lesebuches soll den Unterrichtsfächern nicht als Leitfaden dienen. Die Schilderungen sollen lebensvoll und interessant den Fachunterricht nur berühren. Die Religion darf keineswegs das Aschenbrödel der Unterrichtsstoffe im Lesebuch sein. Werden doch aus allen Gebieten Stoffe gewählt. Die jüdische Litteratur ist reich au Erzeugnissen, die nach schulgemäßer Behandlung als Musterstück den deutschen ebenbürtig zur Seite gestellt werden können. Auch die - Allgemeinen Bestimmungen sind keineswegs dagegen. Sie verlangen nur von Kindern verschiedener Konfession den Ausschluß von Lesestoffen konfessionellen Charakters. Der Paffu.s der 9lllgemeinen Bestimmungen: „Es verdienen diejenigen den Vorzug, welche sich von kirchlichen und politischen Tendenzen freihalten", ist wohl nur auf die subjektive Arbeit der Verfasser zu beziehen, andernfalls wäre die folgende Beschränkung für Simultanschulen überflüssig. Simultanschulen mögen immerhin ihre Lesebücher konfessionslos gestalten, wir aber wollen ein deutsches Lesebuch für jüdische Konfessionsschulen und müffen deshalb auch naturgemäß die Lehrbücher dementsprechend gestalten. Wenn nun die Kommission des Hannoverschen Lehrervereins sich für ein konfessionelles Lesebuch entschied, so hat sie nicht der allgemeinen Strömung der Zeit Rechnung getragen, sondern meinen Ausführungen die Zustimmung nicht versagt, die darin gipfeln, daß der erziehliche Zweck der Schule mehr gefördert wird, wenn ein deutsches Lesebuch Stoffe aus allen Gebieten des Unterrichts in chronologischem Zusammenhänge enthält, umsomehr, da auch die Falck'schen Bestimmungen eine Beschränkung in religiöser Hinsicht keineswegs aufweisen. Weiter hat Herr Dr. Adler in seinem Vortrage auf die Schwierigkeit hingewiesen, welche die Umgestaltung eines Lesebuches für jüdische Schulen in sich trage. Mich dünkt, der Herr Referent hat dabei wohl die Uebersetzung eines Klassikers in eine andere Sprache im Auge gehabt. Sicherlich sind seine Ausführungen beachtenswerthe Winke für einen Uebersetzer, aber bei Umgestaltung eines Lesebuches liegt doch der Plan des Verfassers in seiner ganzen Deutlichkeit vor. Wer nicht im Stande ist, die aufzunehmenden Stücke an ihren rechten Platz zu setzen, wird auch nimmermehr die Fähigkeit erlangen, ein brauchbares neues Lesebuch zu schaffen. Aber warum sollen wir uns nicht die Erfahrung Anderer zu nutze' machen? Ein gewissenhafter Arzt macht seine Operationen nur unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Jahrhunderte. Es giebt brauchbare Lesebücher in zahlreicher Menge, die mit Weglassung christologischer Stellen und Hinzufügung paffender religiöser Stoffe fürunsere Schulen brauchbar zu gestalten sind unter Berücksichtigung des kaiserlichen Erlasses vom 1. Mai 1889 und der sich anschließenden Verfügung des königlichen Staatsministeriums vom 27. Juli desselben Jahres. Die Verfügungen beziehen sich zwar dem Wortlaut nach auf den Geschichts- und Religionsunterricht, kommen aber bei dem Lesebuche wegen der aufzunehmenden Masse gleichfalls in Frage. ' Die Allgemeinen Bestimmungen gebieten sogar ausdrücklich eine Berücksichtigung der Werke anerkannter Autoren bei 9luswahl der Stoffe. Die betreffende Stelle lautet wörtlich: „Die Auswahl der einzuführenden Lesebücher ist aus denen zu treffen, welche ein volksthümliches Gepräge tragen und durch ihren gesammten Gehalt den erziehlichen Zweck der Schule fördern. Unter diesen aber verdienen diejenigen den Vorzug, welche in ihrer Form korrekt sind und auch in den geschichtlichen und realistischen Theilen nicht eigene Ausarbeitungen der Herausgeber, sondern Proben aus den besten populären Darstellungen der Meister auf diesem Gebiete geben." Das Gesetz verlangt also — und hierauf ist das Hauptgewicht zu legen — neben korrekter Form das Auserlesenste unserer besten Schriftsteller und keineswegs eigene Arbeit der Verfasser. ■ Zum Schluffe möchte ich noch eines Umstandes erwähnen, der bei Abfassung des Buches gebührende Beachtung erheischt.