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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-04-17 · Heft 16 (17.4.1896) · p. Seite 184

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 16 (17.4.1896)
Date
1896-04-17
Page
Seite 184 (sequence 4)
Language
German
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184 Ernennung bei dem Kultusministerium. Hält er den Vorgeschlageneu für nicht geeignet, so lehnt er diese Antragstellüng ab. Eine Ablehnung soll nur aus erheblichen Gründen, welche den betheiligten Gemeinden auf deren Verlangen zurKenutniß zu bringen sind, ausgesprochen werden. Die Bezirksvertret ung, bezw. bei Ortsrabbinaten der betreffende Synagogenrath, kann hierauf nochmalige Beschlußfassung des Oberraths unter Zuziehung der Mitglieder des Synodalansschusses begehren. Die also ergehende neuerliche Entschließung ist endgiltig. Bei Ernennung eines Orts- oder Bezirksrabbiners bestimmt das Kultusministerium zugleich den dem Ernannten nach dem vorletzten Absätze zu gewährenden Gehalt und die sonstigen aus Bezirksbezw. Gemeindemitteln zu leistenden Dienstbezüge. Lehnt das Ministerium die Ernennung des Vorgeschlagenen ab, so wird der Oberrath die Vertreter der Bezirksgemeinden bezw. den betreffenden Synagogenrath zu anderweiten Vorschlägen veranlassen, erforderlichenfalls auch die Stelle nochmals zur Bewerbung ansschreiben. Zur provisorischen (widerruflichen) Besetzung eines Rabbinats ist der Oberrath zuständig; die Ernennung von Seiten desselben darf jedoch erst dann erfolgen, wenn der Anzustellende zur Bekleidung des Amtes eines Rabbiners im Großherzogthum von dem Kultusministerium staatlich zugelassen ist. Die endziltige (unwiderrufliche) Ernennung eines provisorisch angestellten Rabbiners soll in keinem Falle länger als höchstens fünf Jahre hinausgeschoben werden. Kommt die Besetzung einer erledigten Rabbiuerstelle nach Maß, gäbe der vorstehenden Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach dem Tage der eingetretenen Erledigung nicht zu Stande, so kann der Oberrath unter Zuziehung der geistlichen Mitglieder der Religionskonferenz und der Mitglieder des Synodalausschusses beschließen, von weiteren Vorschlägen der Bezirksbezw. Gemeindevertretung abzusehen und sofort die Ernennung eines ihm geeignet scheinenden Bewerbers bei dein Kultusministerium zu beantragen. Die Ernennung durch dasselbe erfolgt in diesem Fälle nur in Provisorischer Weise, unbeschadet der vorerwähnten Bestimmung über die Längstdauer des Provisoriums. Die vorstehenden Grundsätze — mit Ausnahme der zuletzt angeführten hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung einer Vakatur sowohl als eines Provisoriums — finden auf die außer den eigentlichen Orts¬ und Bezirksrabbiuern zur Unterstützung und Stellvertretung derselben bei Versehung der Rabbinatsfunktionen anzustellenden Rabbiner sinngemäße Anwendung. 2. Verordnung über die Einkommensverhältnisse der Religionsschullehrer. Der der Vorlage des Oberraths beigegebenen Begründung entnehmen wir nachstehende Sätze: „An den Volksschulen von 31 Gemeinden des Großherzogthums sind 20 israelitische Hauptlehrer und 18 israelitische Unterlehrer angestellt, welche israelitischen Religionsunterricht ertheilen. In zwölf dieser Gemeinden werden auch die israelitischen Kultusbeamten (Kantoren) zur Ertheilung des Religionsunterrichtes herangezogen. In allen übrigen israelitischen Gemeinden des Landes kann der israelitische Religionsunterricht nur durch besonders von ihnen angestellte Religionslehrer besorgt werden, welche dann in der Regel zugleich den Vorbeter- und Schächterdienst zu versehen haben. Die Zahl dieser Religionsschullehrer beträgt gegenwärtig 80;. dieselben ertheilen den israelitischen Religionsunterricht an den Religionsschulen ihres Wohnortes und außerdem in 25 Filialorten. Die Einkomnlensverhältnisse stimm tlicher israelitischer Religionsschullehrer sind, wenige Ausnahmen abgerechnet, als ungünstige zu bezeichnen, was bei der hohen Bedeutung dieses Standes für die Erhaltung und Förderung des religiösen Lebens bedauert werden muß. Anderseits leuchtet es aber auch ein, daß eine Religionsgemeinschaft von kaum 27 000 Seelen, mit sehr ungleichmäßiger Besitzvertheilung zwischen Stadt und Land, auch beim besten Willen außer Stande ist, neben den Rabbinern (gegenwärtig 13) gegen 100 Religionslehrer und Kantoren vollkommen ausreichend zu besolden. Immerhin erscheint es jedoch als unabweisliche Pflicht der Gesammtheit, dafür zu sorgen, daß diejenigen Religionsschulstellen, deren Fortbestand nothwendig ist, welche also insbesondere auch nicht durch Verschmelzung mit anderen Religionsschulen entbehrlich gemacht werden können, den Inhabern wenigstens den nothdürftigen Lebensunterhalt gewähren. Als unentbehrlich sind die Religionsschulstellen derjenigen Orte zu betrachten, wo dauernd mindestens 15 israelitische Kinder im volksschulpflichtigen Alter vorhanden sind und den Religionsunterricht nicht an der Volksschule des betreffenden Ortes erhalten können." Die Grundlage der neuen Regelung bildet die Bestimmung, daß das Diensteiukommen, welches -mit der Stelle des Religionsschullehrers einer israelitischen Gemeinde im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Verordnung verbunden ist, ohne Zustimmnng des Oberraths nicht vermindert werden darf. Dieser Zustimmung bedarf es auch zur Lostrennung der mit der Lehrerstelle etwa verbundenen Nebendienste sowie zur Herabsetzung der aus den letzteren fließenden Gefälle (Gebühren, Taxen). Hieran schließen sich die Bestimmungen über die zu gewährenden Mindestbezüge: Gemeinden, bei welchen die Zahl der volksschulpflichtigen Kinder dauernd mindestens 15 beträgt, sind auf Verlangen des Oberraths verpflichtet, dem Religionsschullehrer einen jährlichen Gehalt von wenigstens 700 Mark sowie freie Wohnung oder statt derselben eine jährliche Miethzinsentschädigung von wenigstens 100 Mark zu gewähren. Ist die Gemeinde nicht genügend leistungsfähig, so bewilligt der Oberrath je nach Lage des Falles eine Aufbesserung aus der israelitischen Centralkaffe. Verheirathete Religiousschullehrer mit der bezeichnten Schülerzahl sollen neben freier Wohnung bezw. Miethzinsentschädigung nach' Umfluß des zweiten im badischen Religionsschuldienste zugebrachten Schuljahres wenigstens 800 M., nach Umfluß des zehnten Schuljahres wenigstens 900 M. Jahresgehalt beziehen. Wenn das aus Gemeinde¬ oder sonstigen verfügbaren Mitteln fließende feste Diensteinkommen hinter den angegebeneil Mindestbezügen zurückbleibt, so wird dasselbe -auf Höhe der letzteren — in maximo um 300 Mark jährlich — aus der israelitischen Centralkasse aufgebessert. *) Ausnahmsweise können auch Lehrer ledigen Standes und solche, welche weniger als 15 Schüler dauernd zu unterrichten haben, Aufbesserungen bis zu der angegebenen Höchstgrenze erhalten. Die Vergütung, welche ein Religionsschullehrer für Uuterrichtsertheilung außerhalb seines Wohnortes bezieht, wird, nach Abzug des nothwendigen Aufwandes für Reisekosten, in den jährlichen Gehalt eingerechnet. Ein Religionsschullehrer, welcher auf die ihm von dem Oberrath dargebotene Gelegenheit zu auswärtiger Unterrichtsertheilung ohne hinreichenden Grund verzichtet, begiebt sich damit der Aussicht auf Aufbesserung seines Diensteinkommens aus der israelitischen Ceutralkasse. Eine solche Aufbesserung findet in der Regel auch i) Auch an Lehrer, deren Jahresgehalt mehr als 900 Mark beträgt, können Aufbesserungen (in Form von Personalzulagen) bewilligt werden doch müssen besondere Gründe hierfür vorliegen.

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