Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 16 (17.4.1896)
- Date
- 1896-04-17
- Page
- Seite 183 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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183 „ans noch unaufgeklärten Gründen" eingestellt worden sei. Das ist aber nicht wahr. Bekanntlich gab es keine Marugg'sche Verlags- Handlung in Basel, wohl aber sind die Gründe, aus welchen die Pavly'sche Uebersetzung eingestellt wurde, hinlänglich aufgeklärt worden. Herr de Pavly hatte sich damit begnügt, die Gelder der Subskribenten einzustreichen und sodann die Lieferungen einzustellen. Die Sehnsucht der Antisemiten nach dem Schnlchan-Aruch war von einem litterarischen Hochstapler benutzt worden, um sich einiges Geld zu verschaffen. Herr von Pavly war durchgegangen, sein Verleger Marugg mit ihm, und das „Vaterland" sah sich sich genöthigt, die Sache aufzudecken. Aber es ist ein Jrrthum, wenn ein jüdisches Blatt glaubt, daß in der Haut des „berühmten" Talmudgelehrten Loewe wieder Nieinand anderer als der Herr v. Pavly stecke, der wieder nichts Anderes gethan, als das Fälscherwerk des Brimanns mit seinem Namen 311 decken. Die Uebersetzung ist thatsächlich im Jahre 1837—40 in Hamburg erschienen. Der Uebersetzer Loewe war ein getaufter Jude, der dann Missionär wurde. Sie ist aber weder wörtlich noch vollständig, sondern ein unbrauchbares Machwerk. Strack sagt von ihr: „Theilweise Uebersetzung, theilweise raisonnireuder Auszug." Die Mechitaristeu-Buchdruckerei behauptet, daß ihre Schulchan- Aruch-Uebersetzuug einem dringenden Bedürfniffe entspreche. Es scheint in der That ein dringendes Bedürfniß bei den Antisemiten vorhanden zu sein, die Sehnsucht nach dem Schulchan-Aruch zu eigennützigen Zwecken auszubeuten, und es fragt sich nur, ob sich noch immer Gimpel finden werden, die ihnen auch nach all den bisherigen Erfahrungen auf den Leim gehen. Das Merk der ersten ordentlichen Tagung der badischen Synode. Bon Negierungsrath Dr. Mayer in Karlsruhe. II. us der nachfolgenden Darstellung der unter Mitwirkung der Synode zustande gekommenen Verordnungen wird sich ergeben, daß durch dieselben die Organisation der badischen israelitischen Religionsgemeiuschast in allen ihren Verzweigungen geklärt, gefestigt und ausgebaut worden ist. 1. Verordnung über die Besetzung der Rabbinerstellen. Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Rabbinerstelle, sowie das Verfahren zur Wiederbesetzung eines erledigten Rabbinats waren bislang nur im Allgemeinen durch die nicht irnmer konstante Praxis des Oberraths festgestellt, weshalb es nicht ausbleiben konnte, daß in einzelnen Fällen Meinungsverschiedenheiten und Unzuträglichkeiten sich ergaben. Die neue Verordnung setzt zunächst die Vorbedingungen für die Ztllassung zum Amte des Rabbiners einer einzelnen israelitischen Gemeinde oder eines Synagogenbezirks des Großherzogthums fest. Darnach wird regelmäßig erfordert, daß der Anzustellende a) die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt; b) Zeugnisse über die von ihm bestandene Reifeprüfung eines humanistischen Gymnasiulns und den dreijährigen Besuch einer deutschen Universität, sowie insbesondere der den christlichen Kandidaten des geistlichen Standes gesetzlich vorgeschriebenen Vorlesungen aus dem Lehrkreise der philosophischen Fakultät vorlegt; c) auf Grund einer bei dem Oberrath bestandenen Prüfung in den rabbinischen Fächern, sowie in Geschichte der Philosophie, allgemeiner Weltgeschichte, deutscher Literaturgeschichte und Pädagogik als badischer Rabbinatskandidat ausgenommen worden ist; U) nach feiner Aufnahme als Rabbinatskandidat während der Dauer von zwei Jahren in der Versetzung von Rabbinatsfunktionen, insbesondere auch im Predigen, sich praktisch geübt hat. Aus besonderen Gründen kann von diesen Erfordernissen Dispensation ertheilt werden, und zwar von den unter a und b bezeichnten durch das Kultusministerium, von den übrigen durch den Oberrath?) Ueber das Verfahren bei Besetzung von Rabbinaten selbst bestimmt die Verordnung Folgendes: Die zu besetzenden Rabbinerstellen werden, wenn nicht ein geeigneter Bewerber sofort zur Verfügung steht, von dem Oberrath in dessen Verordnungsblatt und außerdem in geeigneten Zeitungen zur Bewerbung ausgeschrieben. Wenn nie Vertreter der betheiligten Gemeinden vorziehen, geeignete Bewerber ohne Ausschreiben zu ermitteln, so ist hierzu von dem Oberrath eine Frist bis zu drei Monaten zu gewähren. Der Obecrath unterzieht jedes bei ihm einkommende Bewerbungsgesuch einer vorläufigen Prüfung und theilt dasselbe — nach Gutfinden mitAeußermig über deren Ergebnis; — binnen 10 Tagen nach Eingang den; Synagogenrath, bezw., wenn es sich um Besetzungeiner Bezirksrabbinerstelle handelt, den betreffenden Bezirksältesien mit. Binnen drei Monaten nach Ablauf der Meldefrist ist alsdann dem Oberrath entweder ein bestimmter Bewerber in Vorschlag zu bringen, oder, wenn zuvor einzelne Bewerber zum Halten von Probevorträgen berufen werden sollen, von dieser Absicht Mittheilung zu machen. Bewerber, welche der Oberrath unter Zuziehung des Synodalausschusses als gänzlich ungeeignet für die zu besetzende Stelle erklärt hat, dürfen zu Probevorträgen nicht berufen werden. Dem Oberrath bleibt Vorbehalten, zu den Probevorträgen Konunissäre zu entsenden, sowie auch die Kandidaten zur persönliche;; Vorstellung sowie zum Halten von Vorträgen vor der Behörde selbst zu veranlassen. Wenn Probevorträge stattfinden, soll der eudgiltige Vorschlag des Auzustellenden thunlichst vor Ablauf von sechs Monaten nach Umfluß der Meldefrist erfolgen. Handelt es sich um die Besetzung einer Bezirksrabbinerstelle, so muß der Vorschlag entweder auf schriftlicher Zustimmung der Synagogeuräthe sämmtlicher Bezirksgemeinden oder aüf dem Beschluß einer ans den Bezirksältesten unb den Vorstehern der Synagogeuräthe der Bezirksgemeinden bestehenden Bezirksversammlung beruhen. Zur Giltigkeit der Beschlüsse der Bezirks- Versammlung ist erforderlich, daß die Vertreter von wenigstens einem Drittel sämmtlicher Bezirksgemeinden zustimmen und das; die zustimmeiiden Gemeinden zusammen wenigstens sechs Zehntel des steuerbaren Vermögens und Einkommens sämmtlicher bezirksangehöriger Israeliten besitzen. Der den eud gütigen Vorschlag enthaltende Beschluß soll sich zugleich auf den dem anzustellenden Rabbiner zu gewährenden Gehalt und die etwaigen sonstigen Dienstbezüge erstrecken. Ohne Zustimmung des Oberraths dürfen Gehalt und sonstige aus Gemeindebezw. Bezirksmitieln fließende Bezüge nicht unter diejenigen Beträge herabgemiudert werden, welche dem letzten Inhaber der Stelle bei seinem Dienstantritt zukamen, es sei denn, daß derselbe einen den Betrag von 3000 Mk. übersteigenden Anfangsgehalt bezogen hat, in welchem Falle dieser auch ohne Zustimmung des Oberraths bis auf 3000 M. gemindert werden kann. Der Oberrath beschließt nach Anhörung der geistlichen Mitglieder der Religionskonferenz, ob der vorgeschlagene Bewerber sich für die zu besetzende Stelle eignet. Bejahenden Falls beantragt er dessen 0 Der Oberrath hat schon seit etwa zwanzig Jahren die aus den Rabbinerseminaren zu Breslau und Berlin ordnungsmäßig entlassenen Kandidaten von dem Bestehen der badischen Kandidatenprüfung entbunden. Eine Aenderung dieser Praxis ist nicht in Aussicht genommen.