Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 15 (10.4.1896)
- Date
- 1896-04-10
- Page
- Seite 170 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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170 nächst waltet nach Lage der hannoverschen Gesetzgebung ein Zweifel darüber nicht ob, daß der Verband der jüdischen Volksschule sich nicht mit bem Verband der Synagogengemeinde zu decken braucht. Am deutlichsten bringe der Schlußsatz des § 6 des Gesetzes 25. Juli 1876, betreffend den Austritt aus der jüdischen Synagogengemeinde, zum Ausdruck, daß die Unterhaltung der jüdischen Volksschule mit den vorhandenen Kircheneinrichtungen an-sich nichts gemein habe. Denn wenn dort bestimmt ist, daß Leistungen, welche nicht auf persönlicher Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistlingen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen (mit Ausnahme nur der Religionsschulen der jüdischen Gemeinde) durch die Erklärung des Austrittes aus der Synagogengemeinde nicht berührt werden, so ist es klar, daß zur Unterhaltung der jüdischen Volksschule auch solche Personen herangezogen werden können, welche auf kirchlichem Gebiete in keiner Gemeinschaft mit den anderen Schulunterhaltungspflichtigen stehen. In dem besonderen Falte sei die Zugehörigkeit des Klägers zum jüdischen Schulverbande in Verbindung mit dem Umstande, daß er bisher einem änderet! Schulverbande nicht zugewiesen ist, allein entscheidend. „So lange eine Anordnung der Schulaufsichtsbehörde bezüglich seiner Umschulung nicht ergangen ist, besteht seine Zugehörigkeit zum jüdischen Schulverbande fort, und davon untrennbar ist seine Verpflichtung, die Verbandskosten zu tragen. Ob er von den Einrichtungen des Schulverbandes Gebrauch mache oder seine Kinder in den anderen Schulanstalten unterrichten läßt, kann hierin eine Aenderung nicht herbeifi'ihren." Dieses Erkenntniß des Oberverwaltungsgerichts ist unzweifelhaft von prinzipieller Bedeutung für alle israelitischen Gemeinden Deutschlands. Wir wollen nur noch hierzu bemerken, daß der eine der beiden Kläger jetzt thatsächlich den Antrag gestellt hat, weil seine der lutherischen Kirche zugesührten beiden Knaben keine Dissidenten seien, ihm zu gestatten, auch dem lutherischen Schulverbande fortan Zahlung zu leisten und danlit seine Nichtzugehörigkeit zum jüdischen Schulverbande auszusprechen. Diese Sache ruht jetzt bei der Negierung resp. Stadtgenieinde, und wir werden auch die Entscheidung dieser Instanzen inittheilen. Aller Voraussicht nach wird der Kläger auch damit abgewiesen werden, da kein triftiger Grund vorliegt, die dortigen drei Schulverbünde zu stören. Denn die Hausväter bringen die Schülsteuer auf und zahlen dorthin, wo sie zuerst eingeschult waren. Der Vorstand der betreffenden Synagogengemeinde hat sich aber dadurch unzweifelhaft ein besonderes Verdienst erworben, daß er diese Angelegenheit zu einer prinzipiellen Entscheidung gebracht hat. Die Mache. Sc di n, 7. April. eigentlich des 81. Geburtstages des Fürsten Bismarck werden in der „Neuen Freien Presse" einige interessante Aeußerungen des Altreichskanzlers über die Juden mitgetheilt: „Bemerkenswerth ist, daß, sobald das Gespräch die Juden frage streift, der Fürst es selten unterläßt, auf die Zwecklosigkeit der antisemitischen Bewegung hiuzuweisen. Mit Sieilianischer Vesper und Bartholomäus- Nacht könne man doch heutzutage nicht vorgehen. Die Austreibung der Juden sei ebenso unmöglich und würde den National-Wohlstand gefährden, und wenn man die jüdischen Elemente aus den amtlichen und gelehrten Berufen entferne, so würde die dort freiwerdende jüdische Intelligenz das Uebergewicht, daß die Juden in Bezug auf Erwerbstüchtigkeit und Geschäftssinn den Christen gegenüber besäßen, noch erhöhen Außerdem besäßen die Juden noch mancherlei Vorzüge, die nicht zu bestreiten seien, so wenig, wie ihre Schattenseiten; sie brächten in die Mischung, welche die verschiedenen Stämme Deutschlands darsteüten, ein gewisses Mouffeux, das diesem zum Vortheil gereiche. Wenn er, Bismarck, noch Minister wäre, so würde er in Bezug auf die Judenfrage den Grundsatz empfehlen: La recherche de la confession est inlerdite." Schade, daß Fürst Bismarck diese Ansichten nicht vor zehn Jahren ausgesprochen hak. * Einer von den Ltmssicke umotli olam, der Dichter Otto 9?oi]nette ist in Darmstadt gestorben. Roquette war zeitlebens ein warmer Freund der Juden und des Jndenthums. Er stand mit vielen Juden, vor allem mit Prof. Lazarus, in innigen Beziehungen. Auch der Redakteur dieses Blattes hat in ihm einen gütigen Freund und Genossen verloren. Wie Roquette auch einmal persönlich mit eingegriffen, um die Lage der Juden zu verbessern, wird im B. B. C. folgendermaßen erzählt: „In Rußland schlug man damals Juden todt und ein Ukas beraubte die Hebräer ihrer Landgüter. Roquette, an den ich mich deshalb wandte, that Alles, was in seinen Kräften stand, um das Verhängniß abzuwenden. Es gelang ihm, zu bewirken, daß eine sehr hochgestellte Persönlichkeit eine diesbezügliche Bittschrift dem Zaren persönlich übergab, da auf anderem Wege der Kaiser nicht zu erreichen war Roquette, der für sich selbst nie eine Gunst beansprucht hatte, zauderte hier keinen Augenblick, da es galt. Unglücklichen beizustehen. Wahrlich, ein solche Selbstlosigkeit dürfte vergeblich ihres Gleichen suchen!" * Aus Elsaß-Lothringen schreibt mau uns: Unter Bezug auf Jahrgang 1895 S. 197 der „Allg. Z. d. Jud." ergänzt ein von C. F. Schmidt in Straßburg gegen 55 Pf. portofrei zu beziehender Sonderabdruck „Landeskirchliche Umlagen" aus Band V der „Deutschen Zeitschrift für Kirchenrecht" den Gesetzentwurf des Oberkonsistoriums vom Mai 1895, wonach mittelst 5 Steuerzuschlüge (etwa 160000 Mk.) die Gehälter der evangelischen Pfarrer aufgebessert werden sollen, betreffs des israelitischen Kultus wie folgt (§ 9): „Jedes Bezirkskonsistorium kann laudeskirchliche Umlagen bewilligen. Durch landesherrliche Verordnung können die Bezirkskonsistorien zu einem Landeskonsistorium zusannueugefaßt, sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeit desselben, der Bezirkskonsistorien und der Synagogenvertretungen anderweit bezw.,neu geregelt werden. Bei der Gleichstellung des evangelischen, des katholischen und des israelitischen Kultus kann ein Gesetz, welches die Erhebung konfessioneller Umlagen zur Deckung der weder vom Staate, noch von den bürgerlichen Gemeinden aufgebrachten Kultuskosten vorsieht, nur für alle öffentlichen Religionsverbände gleichmäßig erlassen werden. Ebenso wenig, wie die Bisthümer Straßburg und Metz, werden die israelitischen Bezirkskonsistorien 'Straßburg, Colmar und Metz in nächster Zeit schon Kultusumlagen erheben wollen. Nichts desto weniger erscheint durchaus nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß in einigen Jahren auch die drei Bezirkskousistorien 3—5 Steuerznschläge im ganzen Reichslaude von allen israelitischen Steuerpflichtigen erheben lassen. Jedes Konsistorimn erhielte seitens der Regierung seinen Antheil durch die Landeshauptkasse überwiesen und könnte hieraus Ruhegehälter, auch für Wittwen und Waisen von Knltusbeamten sowie Bediensteten, Zulagen für Vorsänger in ärmeren Kultnsgemeinden, ausnahmsweise auch Beihilfen für Synagogenbauteu bewilligen. Staatlicherseits findet kein Zwang zur Erhebung solcher Kultusnmlagen, aber auch keine Erhöhung der jetzigen Leistungen des