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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-04-10 · Heft 15 (10.4.1896) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 15 (10.4.1896)
Date
1896-04-10
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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60? Jahrgang. Kr. 15. Serlin, 10. April 1896. eitung des Zudenthums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Begründet von Rabbiner D* Ludwig Philippson-Bonn. Verlags-Expedition: Berlin, Zerufalemerstr. 48/49 Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements »Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl. 3 M. Sied acte nr: Gustav K arp elcs. Me Zusendungen slrr Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Studolf Mosse, Berlin. Ilkdltil. Leitartikel: Eine wichtige Entscheidung. — Die Woche. — „Sbvlock": Zur Jndenfrage. Bon Maximilian Stein. — Die Lesebuchfrage in jüdischen Schulen. Bon Dr. S. Adler (Schluß). — Schulzucht. Bon M. Golde. — Jüdische Litleratnrbriese. II. — Der Einfluß der Inden aus die Leipziger Messen. — Feuilleton: Der Satan. Erzählung von I. Zan gwill. — Briefkasten der Redaktion. Der Gemeiridebole. Korrespondenzen nnd Nachrichten: Berlin. Königsberg i. Pr.. Ans der Provinz Posen. Breslau. Seesen. Frankfurt a. M.. München. Wien. Biidapest. London. New-Vork. - Von Nah und Fern. Eine wichtige Entscheidung. Berlin, 7. April. f ie Konflikte, welche infolge des Austrittsgesetzes, namentlich in kleineren Gemeinden, entstanden und noch lange nicht aufgehört, Hatzen oft wenigstens das eine gllte Resultat gehabt, daß sie wichtige Erkenntnisse der Behörden und Gerichte hervorgerufen haben. Ein solches Urtheil des Oberverwaltungsgerichts liegt ilns auch heute vor. Und da der Fall, um den es sich handelt, in verschiedenen Gemeinden neuerdings vorgekomnlen, so dürfte es von Jilteresse sein, die Streitsache wie das Urtheil selbst etwas ausführlicher darznstellen. In einer hannöverschen Gemeinde waren zwei Mitglieder aus dem Judenthum ausgetreten, sie hatten sich als Dissidenten deklarirt lind geweigert, die jüdische Schulsteuer zu entrichten. Eine Klage der Beiden hat der Bezirksallsschuß der betreffenden Stadt am 6. Mai v. I. zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage wurde angeführt, daß die Verpflichtung zur Unterhaltung der jüdischen Schulen nach dem Gesetze vom 30. September 1842, die Rechtsverhältnisse der Inden betreffend, ans der persönlichen Zugehörigkeit zur Kirchengemeinschaft beruhe und daher für die Kläger erloschen sei, nachdem sie aus dieser Gemeinschaft ausgetreten. Der Synagogenvorstand führte dagegen aus, daß zu denjenigen persönlichen Leistungen, zu welchen der aus der jüdischen Religionsgemeinschaft Ausgetretene nicht mehr beitragspflichtig sei, die für die Volksschule nicht gehörten; die letztere sei eine Staatsanstalt, deren Unterhaltung nicht den Kirchengemeinden und deren Angehörigen, sondern den zur Schule zugewiesenen Hausvätern obliege. In der Stadt H. bestehe ein israelitischer Schulverband, welcher eine vollständige Volksschule unterhält. In diesem Schulverbande sei nach § 11 der jüdischen Schulordnung vom 5. Februar 1884 jedes zahlungsfähige Mitglied beizutragen verpflichtet. Es läge also den Klägern diese Verpflichtung so lange ob, als sie sich nicht einer anderen Religionsgemeinschaft angeschlossen hätten. Der Bezirksausschuß stellte zunächst fest, daß das Vorhandensein eines jüdischen Schulverbandes nicht zu bestreiten sei und daß jedes zahlungsfähige Mitglied eines solchen zu den Kosten der jüdischen Schuleinrichtung beizutragen habe. Die Einwendung, daß die Kläger infolge ihres Austritts aus der jüdischen Kirchengemeinschaft auch ihre Mitgliedschaft im Schulverbande verloren haben, erledige sich durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1876, den Austritt aus der jüdischen Synagogengemeinde betreffend. In Paragraph 6 letztes Alinea werde ausdrücklich angeordnet, daß die sämmtlichen Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen — mit Ausnahme der Religionsschulen — durch den Austritt nicht berührt werden. Gegen dieses Urtheil des Bezirksausschusses legten die beiden Kläger bei dem Oberver waltung s gericht Berufung ein. Aber auch dieses hat in seiner Sitzung vom 17. Januar d. I. die Entscheidung des Bezirksausschuffes bestätigt und die Kosten der Berufungsinstanz den Klägern zur Last gelegt. Die Motive zur Abweisung der Klage sind aber andere als die des Bezirksausschusses. Das Oberverwaltungsgericht stellt zunächst fest, daß die älteren Bestimmungen durch das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 aufgehoben seien. Danach könne ein Streit über die Verpflichtung zur Leistung von Schulbeiträgen im Prinzips nur noch unter den Kontribuenten, nicht zwischen dem einen Kontribuenten und dem das abgabenberechtigte Rechtssubjekt vertreteudeu Organe stattfinden, so daß der Gegenstand des Streites immer nur die einzelne Anforderung, nicht die Leistungspflicht im Allgemeinen sein könne. Auch die Berufung auf das Anstrittsgesetz von 1876 in der Entscheidung des Bezirksausschusses wird in dem Urtheil des Oberverwaltungsgerichts verworfen. Unbestritten sei der Kläger nicht etwa blos aus seiner Synagogengemeinde ausgetreten, sondern aus dem Judenthnm überhaupt; seine nach der bisherigen Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinschaft zu beurtheilenden Rechtsverhältnisse sind daher, wie § 9 des erwähnten Gesetzes außer Zweifel stellt, nicht nach „diesem, sondern nach dem Gesetze vom 14. Mai 1873 betreffend den Austritt aus der Kirche zu bemessen. Nach 8 3 Absatz I. dieses Gesetzes bewirkt die Austrittserklärung, daß der Ansgetretene zu Leistungen, die auf der persönlichen Kirchen-und Gemeinde-Angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet ist. Nicht berührt durch die Austrittserklärung werden nach Absatz III. nur solche Leistungen, welche nicht aus der persönlichen Kirchen- und Kirchengemeinde-Angehörigkeit beruhen. Gleichwohl hat das Oberverwaltungsgericht die Klage, soweit sie Freilassung von dem geforderten Einzelbetrage für den Zeitraum von Neujahr bis Ende März 1895 forderte, für unbegründet erachtet. Allerdings aus anderen als den vom Bezirksausschuß hevorgehobenen Gründen. Die Motivirung dieser Gründe ist für weite Kreise sicher von hohem Interesse. „Die jüdische Volksschule in Hannover kann unabhängig von den auf kirchlichem Gebiete getroffenen Organisationen bestehen." Zu-

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