Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 14 (3.4.1896)
- Date
- 1896-04-03
- Page
- Seite 163 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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besonders dazu entsendet hat, von diesem sowie von einem weiteren Augenzeugen in frischen Farben geschildert worden. Auch dürfte die Adresse an Seine Königliche Hoheit den Großherzog, in welcher die Synode selbst in feierlicher Form 311 den sie erwartenden Aufgaben Stellung genommen hat, sowie die hochbedeutsame programmatische Rede des Oberraths Professor Dr. Ros in den Lesern dieses Blattes noch in Erinnerung sein. Nachdem inzwischen die gesetzgeberischen Arbeiten und die sonstigen wichtigen Beschlüsse, welche die Synode gleich bei ihrer ersten Tagung beschäftigt haben, in Kraft gesetzt und nebst den erforderlich gewordenen zahlreichen Vollzugsbestiminungen zur Durchführung gelangt sind, scheint es uns au der Zeit;u sein, auch weiteren Kreisen eine Vorstellung davon zu geben, was die neue Institution der Synode sofort bei ihrem Jnslebentreten praktisch geleistet hat. Zum besseren Verständniß wollen wir einen kurzen Abriß der Verfassung der badischen Landessynagoge vorausschicken. 1. Die Judenschaft des Großherzogthums Baden ist schon durch landesherrliches Edikt vom 13. Januar 1809 als „konstitutionsmäßig auf genommen er Relig ionstheil" erklärt worden, welcher „gleich den übrigen unter seinem eigenen angemessenen Kirchenregiment steht." Diese oberste Religionsbehörde ist der Großherzogliche Oberrath d.er Israeliten, welcher unter dem Vorsitze eines Kotlegialmitglieds des Kultusministeriums als landesherrlichen Kommissärs aus sechs weltlichen Mitgliedern und drei für die Behandlung der eigentlichen Neligionssachen hinzutretenden Theologen (Adininistrationskonferenz) besteht. Sämmtliche Mitglieder des Oberraths werden von dem Großherzog ernannt; bei Vakaturen macht der Oberrath selbst die Vorschläge, wobei seit Einführung der Synodalorduung der Synodalausschuß mitznwirken hat. Der Oberrath ordnet die gemeinsamen Angelegenheiten der Landessynagoge; hinsichtlich der kirchlichen Gesetzgebung und Besteuerung ist er an die Mitwirkung der Synode und in den nicht spezifisch religiösen Angelegenheiten auch an die Zustimmung der Staatsregiernng gebunden. Zu den laufenden Geschäften des Oberraths gehört insbesondere die Ueberwachuug des geregelten Ganges der Gemeindeverwaltung sowie die oberste Allfsicht über den gesammteu Religionsunterricht, wobei er es einerseits als seine Aufgabe betrachtet, die Thätigkeit der Gemeinden nach Möglichkeit zu fördern, andererseits an dem Grundsätze festhält, in deren Selbstbestimmungsrecht nicht weiter einzugreifen, als das Jntereste der Gesammtheit es unbedingt erfordert. Demgemäß wird auch bei der ihm zustehenden Ernennung der Religionslehrer und Kantoren sowie beim Vorschläge der von dem Kultusministerium zu ernennenden Rabbiner auf die Anträge lder betheiligten Gemeinden weitgehende Rücksicht genommen. 2. Die einzelnen Gemeinden verwalten darnach ihre Angeegenheiten im Wesentlichen selbständig. Die Verwaltungsbehörde ist der aus unmittelbarer Wahl der Gemeindegeuossen hervorgehende Synagogenrath,welcher je nach der Größe der Gemeinde (50,100 oder mehr Familien) aus 3, 5 oder 7 Mitgliedern besteht; die Gemeinde Mannheim wählt ausnahmsweise 9 Mitglieder in den Synagogenrath. Der Vorsitzende (Vorsteher) des Synagogenraths wird aus der Zahl der Mitglieder auf Vorschlag der Bezirkssynagoge bezw. des Oberraths (s. u. Ziffer 4) von der staatlichen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksamt) ernannt; derselbe ist das Vollzugsorgan des int Uebrigen die Geschäfte in kollegialischer Form erledigenden Synagogenraths und vertritt diesen in eiligen Fällen. Eine Mitwirkung der Gesammtheit der Gemeinde — Gemeindeversammlung — war bis in die jüngste Zeit nur für ganz wenige Fälle (Aufnahme von Anleihen, Veräußerung von Immobilien) vorgeschrieben, dann aber durch Formvorschriften sehr erschwert. Die im letzten Jahrzehnt für mehrere größere Gemeinden zugelassene Bestellung eines Gemeinde-Ausschusses brachte einige Erleichterung, konnte aber die gerade in solchen Gemeinden doppelt nöthige ständige, Fühlung der Verwaltungsbehörde mit der breiten Masse der Gemeinde nicht Herstellen. 3. Die Kultusbeamten der Gemeinden — Religionslehrer und Kantoren — werden auf den Vorschlag des Synagogenraths von dem Oberrath ernannt und können nur mit deffen Genehmigung entlassen werden. Die Schächter und sonstigen Gemeindebediensteten werden von dem Synagogenrath angestellt; gegen willkürliche Entlassung werden auch sie durch den Oberrath geschützt. 4. Die Gemeinden Karlsruhe (mit Pforzheim) und Mannheim haben ihre eigenen Orts- oder Stadtrabbiner. Alle übrigen Gemeinden sind zu Rabbinatsbez ir ken vereinigt und haben zusammen für den Gehalt des gemeinsamen Rabbiners aufzukommen. Diesem, dem Bezirksrabbiner, sind für die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bezirks zwei auf Vorschlag der Bezirksgemeinden von dem Oberrath ernannte Bezirksälteste beigegeben. Bezirksrabbiner und Bezirksülteste bilden zusammen die Bezirks syna go ge. Dieselbe hat neben der Besorgung der eigentlichen Bezirksangelegenheiten den Verkehr der Synagogenräthe mit dem Obberrath zu vermitteln; auch steht ihr die unmittelbare Aufsicht über die Dienstführung der Synagogenräthe in der Weise zu, daß sie dieselben auf den gehörigen Vollzug allgemeiner Verordnungen oder besonderer höherer Verfügungen hinzuweisen und Zuwiderhandlungen dem Oberrath behufs weiteren Einschreitens zur Kenntuiß zu bringen hat. Die Synagogenräthe der keinem Bezirksverbande zugetheilten Genieinden zu Karlsruhe (mit Pforzheim) und Mannheim sind unmittelbar dem Oberrath untergeordnet. 5. Die Rabbiner sind innerhalb ihres Dienstbezirks allein zur Vornahme kirchlicher Trauungen befugt, und auch Predigten und Leichenreden dürfen nur mit ihrer Zustimmung anderen Personen übertragen werden. Den Rabbinern steht ferner „die Belehrung, Rathgebung und Entscheidung" in allen religiösen Fragen zu, soweit nicht grundsätzliche Zweifel und Schwierigkeiten eine Entscheidung des Oberraths (Religionskonfereuz) nothwendig machen. Am Rabbinatssitze muß der Rabbiner bei Berathungen des Synagogenraths, welche Religioussachen zum Gegenstände haben, beigezogen werden, und in diesem Falle hat er den Vorsitz. Weiterhin ist der Rabbiner der Aufsichtsbeamte zur Ueberwachuug des israelitischen Religionsunterrichts sowohl an den staatlichen bezw. kommunalen Volks- und Mittelschulen wie an den besonderen israelitischen Religionsschulen; er nimmt die jährlichen Prüfungen ab, ertheilt die Bescheide und berichtet über die Ergebniffe an den Oberrath. Religionslehrer, welche nicht aus der Zahl der von dem Oberrath geprüften und für befähigt erklärten Kandidaten gewählt werden, haben sich bei jedem Dienstwechsel bei dem zuständigen Orts- oder Bezirksrabbiner einer Prüfung hinsichtlich ihrer Befähigung zu unterziehen. Der Rabbiner gehört endlich kraft Gesetzes gleich den Ortspfarrern der andern Bekenntnisse der Ortsschulbehörde an, welche die örtliche Aufsicht über die Volksschule sowie die Verwaltung des Schulvermögens zu führen hat. 6. Der Oberrath erhält zur Bestreitung seines Aufwandes einen regelmäßigen Staatsbeitrag (gegenwärtig 7000 Mark für das Jahr). Außerdem wird, so lange die gering besoldeten Geistlichen der beiden christlichen Kirchen aus Staatsmitteln Zulagen erhalt"^ auch zur Aufbesserung gering besoldeter Rabbiner ein Staatszuschuß (gegenwärtig im Betrage von 9200 Mark jährlich) geleistet. Ferner hat, wenn an einer von mindestens 15 israelitischen Kindern besuchten Volksschule ein Lehrer israelitischen Bekenntnisses nicht