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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-03-27 · Heft 13 (27.3.1896) · p. Seite 147

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 13 (27.3.1896)
Date
1896-03-27
Page
Seite 147 (sequence 3)
Language
German
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147 auf allen Wegen danach gestrebt werden müsse, das oft erwähnte Reskript des Kultusministers, betreffend die Anstellung jüdischer Lehrer und Lehrerinnen an den Gemeindeschulen, zu beseitigen. Dasselbe entspräche nicht der historischen Entwickelung, welche das hiesige Gemeindeschulwesen genommen habe, und widerstrebe schnurstracks dem Geiste, von dem der ministerielle Erlaß vom Jahre 1875 erfüllt sei. Nur über die zu ergreifenden Maßregeln gingen anfänglich im Ausschüsse die Meinungen auseinander. Von einer Seite wurde ausgeführt, daß man sich von einer einfachen Vorstellung bei derjenigen Instanz, von wo der Erlaß ansgegangen, kaum einen nennenswerthen Erfolg werde versprechen können. Viel richtiger erscheine es, in der Angelegenheit mehr den Rechtsstandpunkt in den Vordergrund zu rücken und gestützt hierauf eine Petition an den Reichstag zu richten. Denn darüber könne wohl kaum ein Zweifel obwalten, daß der Erlaß eine Verletzung der verfassungsmäßig und reichsgesetzlich gewährleisteten Gleichberechtigung der Konfessionen involoire. Käme der Erlaß zur Ausführung, so würde die Aussicht der jüdischen Lehrkräfte auf Anstellung im Gemeinde-Schuldienste nicht nur wesentlich verschlechtert, wenn nicht ganz vereitelt, sondern auch die Stellung auf ein Niveau herabgedrückt, daß man die jüdischen Lehrer als Lehrer zweiter Klasse ansehen könnte. Sie würden in erster Linie jüdische Religionslehrer sein, gleichviel, ob sie Geschick oder Neigung dazu haben oder nicht. Hierdurch sowohl, als auch infolge der Einschränkung bezüglich der Stundenpläne und des Ordinariats würde ihre Berufsfreudigkeit unterdrückt. Niemand werde unter diesen Umständen Lust und Neigung verspüren, sich für den Schulberuf vorzubereiten, und die Folge werde sein, daß der Nachwuchs für die jüdischen Lehrerstellen ausbleibe. Der Artikel 4 der Verfassung bestimme nun aber, daß die öffentlichen Aemter, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich sein sollen, und das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 setze fest: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein/' Da das Lehramt als ein öffentliches Amt aufzufassen sei, so verstoße der ministerielle Erlaß gegen klare gesetzliche Vorschriften, und es sei die Hoffnung berechtigt, daß seine Beseitigung auf dem vorgeschlagenen Wege durchgesetzt werden könne. Der Ausschuß vermochte sich von der Zweckmäßigkeit der beantragten Petition an den Reichstag nicht zu überzeugen. Man führte aus, daß bei den gegenwärtigen Majoritätsverhältnissen im Reichstage gar keine Aussicht vorhanden sei, daß die Petition Berücksichtigung finden werde. Hiernach erscheine dieser Schritt völlig aussichtslos, und es sei besser, denselben zu unterlassen. Von anderer Seite wurde der Vorschlag gemacht, zu versuchen, ob der ministerielle Erlaß nicht im Verwaltungsstreitverfahren angefochten und beseitigt werden könne. Nachdem jedoch sowohl von anderen rechtsverständigen Mitgliedern des Ausschusses als auch von dem Herrn Bürgermeister mitgetheilt worden war, daß im vorliegenden Falle der Rechtsweg ausgeschlossen sei, ist der Vorschlag fallen gelassen worden. Schließlich ergab sich aus der Debatte Einstimmigkeit der Meinungen dahin, daß gegen den Erlaß des Kultus- .ministers und die Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 29. Januar d. I. Protest erhoben und dies durch obige Resolution zum Ausdruck gebracht werden solle. Stadtverordneter Dr. Neumann: Was die Anstellung der jüdischen Lehrkräfte betrifft, so wolle er zunächst erklären, daß das, was er darüber zu sagen habe, nur seine Privatmeinung darstelle und er nicht im Aufträge irgend einer Gemeinschaft spreche. Die Grundsätze, welche in Bezug auf die Anstellung jüdischer Lehrer in der städtischen Verwaltung beobachtet werden, entsprechen durchaus dem Rechte und der Billigkeit, es scheine aber, als ob diese Grundsätze seit 20 Jahren zu fortgesetzten Miß Helligkeiten mit der Aufsichtsbehörde geführt haben. Der jetzige Minister korrigire nun plötzlich die von seinem Vorgänger gegebene Erlaubniß zur Ertheilung jüdischen Religionsunterrichts in einer sehr auffälligen Weise. Dies sei eine Episode in dem behördlichen Antisemitismus. Das müsse man über sich ergehen lassen, und wenn es auch bedauerlich sei, daß Mancher durch diese Episode hart betroffen werde, so meine er doch, daß die Betreffenden daran denken sollten, daß ihre Voreltern noch Schlimmeres haben ertragen müssen. Nach seiner Meinung komme es darauf an, in welcher Weise sich der Magistrat gegen das Provinzialschulkollegium gewehrt habe. In der Antwort des Magistrats müsse die humane Art, in welcher die Achtung vor den Konfessionen in unserer Stadtverwaltung stets beobachtet worden sei, klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Man könne das umsomehr verlangen, als der Magistrat jetzt unter Herrn Zelle stehe, desselben Herrn Zelle, der vor 20 Jahren einen lebhaften Protest gegen eine Maßregel des evangelischen Kirchenraths mit seinem vollen Namen unterzeichnet habe. Aber die Antwort des Magistrats enthalte doch mancherlei Unklarheiten und Wunderlichkeiten. Was solle es denn heißen, daß der Magistrat in seiner Antwort sage, daß die jüdischen Lehrkräfte „obschon mit dem jüdischen Religionsunterricht betraut, doch nicht nach dem Typus Shylock geformt sind"!? Das entbehre auch nicht der Komik, denn von den angeblichen Blutwetten sei nur eine historisch nachweisbar, und in diesem einen Falle sei Derjenige, der das Menschenfleisch verlangt habe, ein Christ, und Derjenige, der es geben sollte, ein Jude gewesen, wie man in der Geschichte von Nepi über den Papst Sixtus V. Nachlesen könne. Was soll es auf den Minister für einen Eindruck machen, wenn der Magistrat ganz gehorsamst darauf Hinweise, daß die jüdischen Lehrkräfte nicht „die mit den christlichen Anschauungen im Widerspruch stehenden Lehren des Schulchan Aruch" oder des Talmud vertreten? Weiß der Magistrat, daß die herrliche Bergpredigt vollkommen identisch im Talmud enthalten ist? Oder glaubt der Magistrat etwa an die aus Unwissenheit, Dummheit und Frechheit zusammengesetzten antisemitischen Behauptungen über den Inhalt des Talmud, über die angebliche Vergiftung des 80 Jahre alt gewordenen Dr. Pinner wegen der von ihm begonnenen Uebersetzung des Talmud rc. rc.? Nach seiner Ansicht hätte die Antwort des Magistrats anders ausfallen und betonen müssen, daß bei einer Aenderung der bisherigen Grundsätze der Zustand des Friedens und der gegenseitigen Anerkennung in unserem Schulwesen aufhören und der Antisemitismus seinen Einzug halten müßte. Er finde in der Antwort des Magistrats leider hauptsächlich nur untergeordnete büreaukratische Gründe, und deshalb könne er sich auch'der von dem Ausschüsse vorgeschlagenen Resolution nicht anschließen. (Beifall.) Stadtverordneter Dr. Preuß will dem Vorredner auf dem Pfade seiner Beredtsamkeit nicht folgen, obwohl er mit verschiedenen Bemerkungen des Vorredners über das Vorgehen des Magistrats übereinstimme, so müsse er doch bemerken, daß die Versammlung in einer Ausstandsgenossenschaft mit dem Magistrat stehe. Von der Liebenswürdigkeit des Kultusministers seien die schärfsten Gegner auf beiden Seiten entzückt, und doch sehe man, daß seine Maßregeln auf der ganzen in Frage stehenden Linie die schärfsten Eingriffe in unsere Selbstverwaltung seien. Die schärfste seiner Maßregeln beziehe sich auf das Gebiet der Konfession alität. An diesen Maßregeln hätten alle Konfessionen ein reges Interesse. Man habe stets auf die Juden geschlagen, das liberale Bürgerthum aber gemeint. Als vor 25 Jahren der deutsche Aufschwung sich vollzog, da wurde auch das Gesetz wegen Gleichberechtigung aller Konfessionen beschlossen, ein Gesetz welches heute nicht mehr Wahrheit sei. Das Gesetz sei nicht beseitigt auf legalem Wege, sondern einfach auf dem Verwaltungswege. In dem Erlasse des Ministers sei die Höflichkeit gewahrt, anders aber sei es mit dem Erlasse des Provinzialschulkollegiums. Aber die Erlasse hätten nur die Tendenz, die jüdischen Lehrer an den Gemeindeschulen zu Religionslehrern zu degradiren, denn es sei gewiß die schwerste Degradation, wenn es den jüdischen Lehrern nicht mehr gestattet sein solle, in allen Fächern der Wissenschaft zu unterrichten. Die neue, vom Provinzialschulkollegium gehandhabte Ordnung der Dinge thue so, als ob jüdische Lehrer und Lehrerinnen Pestkranke seien, vorderen Berührung man die Kinder bewahren müßte. Die Erlasse seien undurchführbar, aber es sei tiestraurig, daß sie überhaupt erlassen werden konnten. Die jüdischen Lehrer stehen, wie der Magistrat richtig ausführt, auf dem Boden der modern-deutschen Bildung, der Erlaß des Kultusministers zeige aber, wie seltsam dieses Argument auf den Minister gewirkt habe. Der Jude werde auf alle Fälle verbrannt. Der Minister- Habe sich nicht einmal die Mühe gegeben, über die Leistungen der jüdischen Lehrkräfte Erhebungen anzustellen. Die Schulinspektoren haben den jüdischen Lehrkräften das beste Zeugniß ausgestellt. Der Frieden in der Schule werde unzweifelhaft durch den Erlaß gefährdet, und es wäre wünschenswerth, wenn der Magistrat in seiner Remonstranz den Rechtsstandpunkt schärfer vertreten hätte. Er gebe zu: der Angelpunkt der

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