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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-03-20 · Heft 12 (20.3.1896) · p. Seite 135

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 12 (20.3.1896)
Date
1896-03-20
Page
Seite 135 (sequence 3)
Language
German
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135 nicht nur dm großen Gesetzeslehrer, an den man sich in allen streitigen Fragen des Religionsgesetzes getrost wenden konnte, sondern auch den frommen Führer sahen, tiefe Trauer hervorgerufen. Der verstorbene Rabbi war in der That nicht nur ein großer Gesetzeslehrer, sondern auch der wahrhaft energische und thatkräftige Leiter des ganzen religiösen Lebens der russischen Juden. Kein zweiter Rabbiner besitzt in Rußland die Autorität, die der Verstorbene durch Gelehrsamkeit, Frömmigkeit und Menschenliebe erlangt hatte. Möge das Andenken an die großeil Tugenden dieses Mannes, der zwar streng fromm war, aber auch ein volles Verständniß für die Forderungen der Zeit und des Lebens hatte, fortwirken unter den Juden Rußlands und ihllen den Weg zeigen, der zum Lichte und zur Selbstbefreiung führt. Bas neue Iustizgeseh. Von Dr. I. Kaftan. f em preußischen Landtage ist ein Gesetzentwurf zugegangen, dllrch welchen die Richtergehälter auf neue Grundlagen hin bestimmt werden sollen. Dabei ist aber ein Paragraph 8 mit iil beit Entwurf hineingerathen, der dessen eigentliche Bedeutung ausmacht. Dieser 8 8 wird dermaleinst zu großen Dingen innerhalb der Entwickelung unseres preußischen Justizwesens berufen sein. Bezweckt er doch ^nichts mehr und nichts weniger, als die Vernichtung des unabhängigen Richterstandes, ohne daß man es seitens der Justizverwaltung nöthig Hütte, die so unliebsame Umwandlung so mit dürren Worten auszusprechen. Im Gegentheil. Man kann sich sogar den Anschein geben, daß durch diesen famosen 8 8 erst die eigentliche richterliche Unabhängigkeit gewährleistet sei. Dieser Bestimmung zufolge ist es nämlich in das Belieben des jeweiligen Justizministers gesetzt, unter den Rechtsbeflissenen, welche die große Staatsprüfung bestanden haben, eine Auswahl zu treffen, um diese „Auserwählten" dann nach Bedarf in den Justizdienst einzustellen. Hierbei entscheidet indeffen nicht das erlangte Maß von Kenntnissen, auch nicht die juristischen Fähigkeiten, sondern die ganze Persönlichkeit des Kandidaten. Bis jetzt mußte bekanntlich jeder Assessor im Justizdienst beschäftigt werden. Wer die Assessorprüfung bestanden hatte, konnte sich zum praktischen Justizdienst melden. Wann seine Anstellung als Richter erfolgte, das hing von mancherlei Umständen ab. Der Eine gelangte früher an das heißersehnte Ziel als der Andere. Ungewöhnlich hervorragende Assessoren, wie z. B. Eduard Lasker, mußten länger als zehn Jahre warten und konnten doch nicht als Richter angestellt werden. Man hat das eigentlich niemals so recht begriffen, daß so ausgezeichnet nach jeder Richtung hin veranlagte Männer, wie der Genannte, niemals, oder daß ein Mann wie Karl Twesten, nur eben noch mit knapper Noth zum Richter ernannt wurde. Während verhältnißmäßig unbedeutende Juristen in die höchsten Stellen einrückten, blieb Karl Twesten sein Leben lang auf dem einmal erworbenen Platze stehen und Eduard Lasker ewig Assessor. Denn das Rechtsanwaltspatent, das ihm schließlich verliehen wurde, zählt doch wahrlich in diesem Falle nicht mit. Immerhin hatten doch Assessoren von der Beschaffenheit eines Twesten, eines Lasker, die sichere Gewähr, nach ihrer bestandenen Prüfung wenigstens im Justizdienst beschäftigt zu werden. Heute dagegen, wenn dieser eben vorgelegte Entwurf Gesetzeskraft erhielte, würde es diesen genannten Männern pafsiren können, daß ihnen der betreffende Justizministerden Bescheid zugehen ließe: „Gewogen und zu leicht befunden". Nach der neuen herrlichen Theorie berechtigt eine selbst mit der höchsten Auszeichnung abgelegte juristische Staatsprüfung!ju nichts, als zur Führung des Assessortitels. Gefällt dem Herrn Justizminister die politische oder die soziale Gesinnung des Asseffors nicht, sagt ihm dessen Nase oder deffen Name nicht zu, findet er an der Familie des Asseffors, an der Beschäftigung oder an dem Gewerbe des Vaters etwas auszusetzen, dann übernimmt er den Assessor trotz seines glänzend bestandenen Examens, trotz seiner glänzenden Zeugnisse über seine vierjährige Referendariatszeit eben einfach nicht auf den Justizdienst! Es fehlt dem betreffenden jungen Assessor an — Takt, an wer weiß welchen für erforderlich erachteten Eigenschaften. Vielleicht gebricht es ihm an.dem nothwendigen Längenmaß! Beim Zaren Nikolaus von Rußland war der Brauch, daß auch die richterlichen Beamten ein bestimmtes Höhenmaß aufweisen mußten. Im ehemaligen Königreich Hannover kannte man eine Rangordnung, nach welcher die beamtenfähigen Familien in „gute" und in „hübsche" eingetheilt wurden. Für jene wurden die höchsten, für diese die mittleren Klassen in der Beamtenschaft sozusagen offen gehalten. Man konnte immer wieder denselben Geschlechternamen auf den einzelnen Stufen der Hierarchie begegnen. Etwas Aehnliches soll nun auch für den preußischen Richterstand angestrebt werden. Man will den Justizdienst den guten und den hübschen Familien reserviren. Cohn oder Levy klingt nun aber in gewissen Ohren nicht so hübsch wie v. Zitzewitz. Also — kiai applicatio. Mit dem unbequemen Reichsgesetz vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen, ist leider nicht viel anzufangen. Es ist nun einmal in der Welt vorhanden und beim leisesten Versuch, davon etwas abzuknöpfen, würde sich ein ungeheurer Lärm erheben. Da kann man aus eine viel weniger auffällige Weise zu dem gleichen Ziele gelangen. Man läßt einfach dies Gesetz vom 3. Juli 1869 Gesetz sein, allein es muß doch einem Justizminister, unbeschadet der gesetzlich unantastbaren Gleichberechtigung der Konfessionen, gestattet sein, eine Auswahl unter den geeignetsten Bewerbern zu treffen! War die Möglichkeit, eine derartige Auswahl unter den Assessoren zu treffen, für den Justizminister nicht gegeben, so war dies ein Verwaltungsmangel, der sich empfindlich genug rächen mußte und der deshalb eine gründliche Abhilfe nothwendig machte. Nach den Andeutungen, welche im vorigen Jahre im Reichstage fielen, konnte man sich auf mancherlei Neuerungen auf dem Gebiete der Justizverwaltung gefaßt machen. Nun ist endlich der lange vorbereitete Schlag geführt worden. Von Juden ist in diesem Entwürfe naturgemäß mit keiner Silbe die Rede. Aber gegen die jüdischen Assessoren ist er unzweifelhaft in erster Linie gerichtet und wohl auch gegen Sozialdemokraten — vielleicht auch gegen Polen. Man übernimmt einfach alle derartigen unbequemen Elemente nicht auf den Justizdienst — weil man sie nicht für geeignet hält; dann ist man jeder Rechenschaftslegung gegenüber einer lästigen Volksvertretung überhoben. Ist der Justizminister befugt, jeden Assessor, der ihm aus irgend einem Grunde nicht genehm erscheint, gleich vonder Schwelle des Jnstizdienstes zurückzuweisen, dann sind alle übrigen Weiterungen, wie etatsmäßige Anstellungen als Richter, Aufrücken in höhere Stellen.gegenstandslos. Das Recht aber ist Recht geblieben. An dem durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 geschaffenen Reichsrecht ist nicht das Allermindeste geändert. Die Konfessionen sind und bleiben im Deutschen Reiche gesetzlich und rechtlich, einander

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