Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 11 (13.3.1896)
- Date
- 1896-03-13
- Page
- Seite 122 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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122 wären rein jüdische Schulen. Und diese Konsequenz zeigt am deutlichsten, daß die neuen Bestimmungen den fundamentalen Erlaß vom 8. Juli 1875 zwar nicht formell aufheben, aber thatsächlich wirkungslos machen würden. Solcher Erfolg ist aber in der That von denjenigen sechs Vorschriften, zu welchen das königliche Provinzial - Schulkollegium die Anweisungen Euerer Exzellenz zu theilweise unausführbaren Forderungen ausgeprägt hat, mit Sicherheit zu erwarten. Unausführbar ist zunächst die Vorschrift Nr. 1. Hiernach soll zwar die Neueinrichtung von jüdischen Religionskursen bei einer ganz geringen Anzahl jüdischer Kinder zulässig sein und der Unterricht von remunerirten Religionslehrern erlheilt werden können. Es ist aber in jedem Falle die Genehmigung, und zwar unter Nachweis der Qualifikation des vorgeschlagenen Lehrers, nachzusuchen. Das königliche Provinzial - Schulkollegium hat nun aber in der Verfügung vom 27. Juni 1883 die Möglichkeit eines solches Nachweises ausgeschlossen. Damals hatten wir, da die jüdischen Lehrerinnen bei dem allgemeinen Examen in der Religion nicht geprüft werden, gebeten, es möge uns eine Stelle bezeichnet werden, wo von den Jüdinnen eine Prüfung in der Religion abgelegt werden könne. Das Provinzial-Schulkollegium hat uns jedoch erwiedert, daß „für die Bekenner der jüdischen Religion so wenig wie für diejenigen anderer nichtchristlichen Religionen staatliche Veranstaltungen zum Nachweis der Qualifikation zur Ertheilung von Religionsunterricht bestehen." Die Schulverwaltung kann also den geforderten Befähigungsnachweis, insbesondere vor Beginn der Beschäftigung nicht führen, ist vielmehr lediglich darauf angewiesen, sonst befähigte Lehrerinnen probeweise unterrichten zu lassen, und dann sich ein Urtheil über ihre Befähigung aus eigener Beobachtung zu bilden. Die Bestimmung 2 geht wohl ihrtzm Wortlaute nach über den Erlaß Eurer Exzellenz weit hinaus. Denn während dieser nur bei Einrichtung eines neuen jüdischen Religionskurses die Berufung eines jüdischen Lehrers als ordentlichen Lehrer von der Bedingung abhängig macht, daß an derselben Schule oder an einer anderen, auf demselben Grundstück befindlichen, nicht bereits ein solcher angestellt sei, welcher weniger als 12 Religionsstunden giebt, schein! das Provinzial-Schulkollegium sub 2 auch die Besetzung einer vakant gewordenen, bisher von einem Juden eingenommenen Stelle mit einem Juden, und zwar aus so lange zu untersagen, als irgendwo in der Stadt noch ein jüdischer Lehrer an einer Gemeindeschule zu finden ist, der weniger als 12 Religionsstunden ertheilt. Hiermit würde die im Jahre 1875 ertheilte Ermächtigung, nach lokalem Bedürfniß an einer Gemeindeschule von einem jüdischen ordentlichen Gemeindelehrer jüdischen Religionsunterricht ertheilen zu lassen, ihre Bedeutung verlieren. Die inr Winter 1895/96 von 53 jüdischen Lehrern ertheilten 64 Religionskurse würden künftig von 22 solchen zu ertheilen sein, und 31 mit Juden besetzte Stellen müßten als solche eingehen. Bei solcher Absicht war unsere an die jüdischen Hospitantinnen gerichtete Warnung vom 6. Juni 1895 doch wohl voll begründet. Die Nr. 4 macht die Uebertragung eines Ordinariats an jüdische Lehrkräfte von gewissen Bedingungen, insbesondere der vorhergehenden Genehmigung des Provinzialschulkollegiums abhängig. Wenn nun auch, wie das Provinzialschulkollegium unterm 16. Juli 1895 ausgeführt hat, das Recht, eine Klasse zu führen, überhaupt nicht zum Begriff eines ordentlichen Lehrers gehört, so ist doch unverkennbar, daß durch die generelle Anordnung, wonach die Uebertragung eines Ordinariats an jüdische Lehrkräfte von einer sonst nicht erforderlichen besonderen Genehmigung abhängig gemacht wird, für die ganze Kategorie eine Befähigung in Zweifel gezogen wird, welche jedem anderen Lehrer durch seine Vokation zugesprochen ist. Die angestellten jüdischen Lehrer und Lehrerinnen sind nunmehr außerordentliche Lehrer mit Pensionsberechtigung. Von der der Schulverwaltung gelassenen Freiheit, die genannte Genehmigung nachzusuchen, wird die Schuldeputation kaum Gebrauch machen können, denn vor Beginn des Halbjahres kennt sie im Allgemeinen weder die Zusammensetzung der einzelnen Klassen noch die Zahl der erforderlichen Klassen; und schwerlich wird es der Schule dienen, die der jüdischen Lehrkraft zu übertragende Klasse auszuwählen, nicht nach, den Verhältnissen des ganzen Lehrerkollegiums, sondern nach der Zahl der jüdischen Kinder in den einzelnen Klassen. Wenn nun aber einer angestellten jüdischen Lehrkraft jedes Ordinariat versagt wird, so bleibt eine Klasse überhaupt ohne Ordinarius. Die Schulen haben so viel ordentliche Lehrer als Klassen, und ein Lehrer kann mit Erfolg nicht zwei Klassen führen. Die Verhältnisse bestanden auch im Jahre 1675. Der Erlaß vom 8. Juli 1875 hat also offenbar vorausgesetzt, daß ein jüdischer ordentlicher Lehrer auch immer eine Klasse führe, und die Bestimmung Nr. 4 ändert den Erlaß in einem wesentlichen Punkte, sie sagt den Juden: besser kommen die christlichen Kinder fort, wenn sie überhaupt der Sorge eines Klassenlehrers nicht anvertraut werden, als wenn diese Sorge einer von euch übernimmt. Indem wir uns darauf berufen, daß seit dem 8. Juli 1875 niemals ein Antrag auf Bestätigung eines von uns gewählten jüdischen Lehrers oder einer Lehrerin ab gelehnt worden ist, und daß auch ferner das königliche Provinzial-Schulkollegium die unbestrittene Macht hat, das Mehr oder Weniger in dieser Angelegenheit durch seine Entschließungen zu regeln, bitten Eure Exzellenz wir ehrerbietig, uns die Ausführungen der genannten Bestimmung zu erlassen, den durch eine zwanzigjährige Praxis geordneten Zustand uns auch ferner zu erhalten und damit auch das Fundament des konfessionellen Friedens auf dem Gebiet der Berliner Volksschule. Er hat Thatkraft und Opferwilligkeit der Bürger zu dem Bau unseres Gemeindeschulwesens vereinigt, der über Religion und Sitte, Patriotismus und Bildung sein schützendes Dach breitet." Auch der Ausschuß der Stadtverordneten - Versammlung zur Vorberathung des Antrages des Stadtverordneten Dr. Preuß und Genossen über die von den Staatsbehörden über das kommunale Schulwesen erlassenen Anordnungen hat unter Vorsitz des Stadtverordneten Dr. Gerstenberg und im Beisein der Magistratskommissare Bürgermeister Kirschner und Stadtschulrath Bertram seine Berathungen beendet und der Versammlung folgende Beschlußfassung empfohlen: Die Versammlung erhebt gegen den Erlaß des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten vom 27. Dezember 1895 und die Verfügung des königlichen Provinzial - Schulkollegiums vom 29. Januar 1896 Einspruch und ersucht den Magistrat, an den bisher von der Berliner Schulverwaltung befolgten und dem Geiste der Gesetzgebung durchaus entsprechenden Grundsätzen über Anstellung und Beschäftigung jüdischer Lehrkräfte auch fernerhin festzuhalten. Zu der Eingabe des Magistrats wie zu der Resolution des Ausschusses haben wir nichts hinzuzufügen. Beide Schriftstücke sprechen für sich selbst, und diese Sprache wird überall verstanden werden und ein Echo im deutschen Bürgerthum tvecken. Hätten wir auch die unnöthige Bemerkung über den „Typus Shylock" und die wenig zutreffenden Glossen über Talmud und Schulchan Aruch aus diesem bedeutungsvollen Dokument weggewünscht, so sollen doch diese geringfügigen Ausstellungen die aufrichtige Genugthuuug darüber nicht hindern, daß in den vornehmsten Kreisen der Berliner Bürgerschaft auch in dieser trüben Zeit der Geist der Humanität und des konfessionellen Friedens mächtig seine Schwingen regt. Die Woche. Berlin, 10. März. yKm Abgeordnetenhause wurde am 4. ds. wieder eine kleine Debatte über den Antisemitismus provozirt. Leider liegt uns das stenographische Protokoll noch nicht vor, so daß wir nur auf die Berichte der Tagesblätter angewiesen sind. Nach diesen hat der Abg. Rickert auf einige höhnische Bemerkungen des Herrn Stöcker etwa Folgendes gesagt: Das Kapital ist die Quelle der Arbeit. Warum greifen Sie nun das jüdische Kapital allein an, wenn Sie wissen, daß damit bald der gefährliche Kampf gegen das Kapital überhaupt inszenirt ist? Das war das Gefährliche der antisemitischen Agitation. Abg. Stöcker meinte, hierzu könnten die Kirchenbehörden nicht Stellung nehmen. Aber kennt er nicht zum Beispiel den Erlaß des hessischen Oberkonsistoriums, der den Antisemitismus aufs Schärfste verurtheilt?