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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-03-06 · Heft 10 (6.3.1896) · p. Seite 110

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 10 (6.3.1896)
Date
1896-03-06
Page
Seite 110 (sequence 2)
Language
German
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110 Ip 11 il'lr i; : : |i; '! : Me Woche. Berlin, 3. März." fcis Urtheil der Strafkammer eines hiesigen Landgerichts in Sachen der Ritualmordfabel erregt natürlich überall das größte Aufsehen und zieht außerdem, wie nicht anders zn ^erwarten war, bedenkliche Folgen uad) sich. Zwei antisemitische Blätter sind dadurch ermuthigt worden, einen Knabenmord in Rixdorf bei Berlin auf das Konto dieser Fabel zu schreiben, und sehr viele Blätter haben diesen traurigen Kollegen den Gefallen erwiesen, die nichtstvürdigen Verleumdungen weiter zu verbreiten. Inzwischen hat der Staatsanwalt gegen das Urtheil jener Strafkammer beim Reichsgericht Revision eingelegt, und' es wird sich nun die Gelegenheit bieten, verschiedene Punkte jenes Urtheils, vor allem die wissenschaftliche Bedeutung der „Gelehrten" Rohling. Ecker, Wahrmund, Daßbach u. s. w. etwas näher zu beleuchten. Wir wünschen nur lebhaft, daß man ans derartigen Vorkommnissen endlich einmal die Lehren ziehen wollte, die in denselben liegen. Die Anklagen ans Grund des ß 166, den alle liberal denkenden Politiker überhaupt aus dem Strafgesetzbuch entfernen möchten, haben bis jetzt noch immer einen negativen Erfolg gehabt. Nur durch positive Belehrung, nur durch energische Gegenmittel können und sollen wir wirken, nicht aber durch _ Prozesse. Nicht weniger wichtig ist die zweite Lehre dieses Falles, daß es.nicht wohlgethan sei, antisemitische Lügen auch nur niedriger zu hängen, da wir dadurch den eigenen Wünschen der Urheber in bereitwilligster Weise entgegen konunen. * Fast alle Tagesblätter haben in dieser Woche das Reskript des Kultusministers in Sachen der .jüdischen Lehrkräfte an den Berliner städtischen Schulen gebracht. Dagegen haben wir die sich' daranschließende Verfügung des Provinzialschulkollegiums nirgends gefunden. Wir bringen diese deshalb hier im Wortlaute: Abschrift vorstehenden Erlasses erhält der Magistrat auf den Bericht vom 18. Juni v. Js. zur Kenntnißnahme und Nachachtung. Hiernach, behält es bezüglich der Vertretung beurlaubter oder erkrankter jüdischer Lehrpersonen bei unseren Verfügungen vom 13. Mai und vom 29. September v. Js. sein Bewenden. Unsere Verfügung vom 16. Juli v. Js., betreffend Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichtes, wird hierdurch aufgehoben und statt der dortigen Vorschriften was folgt angeordnet: 1. Die Neueinrichtung von jüdischen Religionskursen ist auch bei einer ganz geringcn Anzahl jüdischer Kinder zulässig. Dieser Unterricht darf von reniunerirten Religionslehrern bezw. Lehrerinnen ertheilt werden. Es ist aber in jedem einzelnen Falle zur Beschäftigung derselben unter Nachweis der Qualifikation bei uns die Genehmigung nachzusuchen. Ein Verzeichniß der jetzt beschäftigten remunerirten Religionslehrer bezw. Religionslehrerinnen mit Angabe der Namen, der Zahl der Stunden und der Kinder und der Höhe der Remuneration ist bis zum 15. März d. Js. bei uns einzureichen. 2. Die feste Anstellung einer jüdischen Lehrkraft als ordentlicher Lehrer an den Gemeindeschulen (mit Ausnahme der 11., 20., 31 , 70., 36., 37., 38., 39, 40. und 41.) ist künftig nur zulässig, a) unter der Voraussetzung, daß die jüdischen Kinder einen nicht unerheblichen Theil der die betreffende Schule insgesammt besuchenden Kinder bilden, worüber uns bei jedem desfallsigen Anträge der entsprechende Nachweis zu führen ist und b) wenn die bereits angestellten Lehrkräfte bis zu je 12 Religionsstunden herangezogen find. 3. Die ordentlichen jüdischen Lehrkräfte sind bis zu ihrer Pflichtstundenzahl auch zum Unterricht in anderen Fächern heranzuziehen. Es sind uns aber bis zum 15. März d. Js. die Lektions- und Lehrpläne der betreffenden Lehrkräfte vorzulegen. . 4. Ein Ordinariat darf einer jüdischen Lehrkraft in einer Klasse, in welcher sich keine oder nur ganz wenige jüdische Kinder befinden, nicht übertragen werden, und ist vor der Uebertragung eines solchen in jedem einzelnen Falle an uns zu berichten. Bis zum 15. März d. Js. ist uns anzuzeigen, welche von den jetzt angestellten jüdischen Lehrkräften mit einem Ordinariat betraut sind und in welchen Schieten und Klassen sie dasselbe führen. 5. Die Weiterführung der Kinder durch mehr als eine Klasse seitens einer jüdischen Lehrkraft ist nicht gestattet, und ist uns bis zum 15. März d. Js. anzuzeigen, ob und in welchen Fällen das etwa bisher geschehen ist. 6. Zum 1. März eines jeden Jahres ist uns auf Grund eines Formulars, welches dem Magistrat noch zugehen wird, über die Unterrichtsertheilung durch jüdische Lehrkräfte in den Gemeindeschulen Bericht zu erstatten. Königliches Provinzial - Schul - Kollegium, gez. Tappen. An den Magistrat hiesiger königlichen Haupt- und Residenzstadt. Wie der Abg. Rickert übrigens in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 29. v. M. erklärt, beabsichtigt er diese Verfügung bei der Berathung des Kultnsetats zur Sprache zu bringen. * Die „Korr. Hoffmaiin" brachte in der letzten Woche folgende offiziöse Mittheiluug: In Nr. 35 des „Baierischen Vaterlands" vom 12. d. Mts. ist der Regierung der Vorwurf gemacht, daß bei den Gerichten in Nürnberg schon mehr jüdische als katholische Richter angestellt seien, so befänden sich bei dem Amtsgericht Nürnberg zur Zeit unter 22 Richtern nur 2 Katholiken, die übrigen seien Juden und Protestanten, die Sekretäre seien meistens Juden, bei der Staatsanwaltschaft am Landgerichte befänden sich 2 Juden. Nach zuverlässigen Mittheilungen befinden sich zur Zeit mir Oberlandesgerichte Nürnberg 21 Beamte, darunter 7 Katholiken, 13 Protestanten, 1 Israelit, am Landgericht 11 Katholiken, 20 Protestanten, 1 Israelit (dieser Staatsanwalt), am Amtsgericht 11 Katholiken, 16 Protestanten, 3 Israeliten (2 Amtsrichter, 1 Sekretär). * Vor einiger Zeit haben wir mitgetheilt, daß mehrere Wotinkbauern aus Staro-Multau in Rußland augeklagt worden sind, einen friedlichen Bauern „zu rituellen Zwecken" getödtet zu haben und daß sie von den Geschworenen zu Malmije zu Zwangsarbeit verurtheilt worden sind. Der Senat kassirte das Urtheil und übergab den Prozeß dem Kasaner Kriminalgericht zu neuer Untersuchung. Das Verdienst, dieses Erkeuntniß bewirkt zu haben, kommt dem ersten Staatsanwalt des Senates, F. Koni. zn. deffen Rede die Jrrthümer des Malmijer Gerichts in das rechte Licht setzte. Er sagte u. A.: Das Wort Ritualmord versetzt uns in jene alten Zeiten, die glücklicherweise für immer vorüber sind, die Zeiten, in denen man dem ersten Besten seine Güter, seine Freiheit, ja sein Leben nehmen konnte, und zwar auf ganz gesetzmäßige Weise, indem man ihn nämlich beschuldigte, an einem Ritualmorde theilgenommen zu haben. Oft wurden ganze Ortschaften infolge einer solchen vollständig erfundenen Anklage mit Feuer und Schwert verwüstet. Es ist unbegreiflich, daß die Richter von Malmije uns um mehrere Jahrhunderte zurückversetzen und uns mit einen: Schlage die Wohlthaten einer vielhundertjährigen aufgeklärten Civilisation nehmen können, Wohlthaten, die wir uns durch übermenschliche Anstrengungen errungen haben. Ein Urtheil muß nothwendigerweise und ganz ausschließlich auf Gerechtigkeit gegründet sein. Das Malmijer Gericht hat Erwägungen, die. gar nicht zur Sache gehören, mit hineingezogen. Alle Umstände, die die Auffindung des Leichnams begleitet haben, sind heraus geklaubt worden. Zahllose Verhöre hatten die Angeklagten zu bestehen. Die Belastungszeugen mußten mehrmals aussagen. Alle Einzelheiten die nur einigermaßen auf das Leben und die Sitten der Wotiakbauern Bezug haben, werden gewissenhaft gesammelt.

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