Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 7 (14.2.1896)
- Date
- 1896-02-14
- Page
- Seite 78 (sequence 6)
- Language
- German
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78 es doch im Gegentheil dem Eiferer als Verdienst angerechnet, wenn er Denjenigen, der (öffentlich) mit einer Nichtjüdin Ehebruch begeht, ohne Weiteres tödtet, ähnlich wie der Eifer des Pineas gelobt wird, der den Simri getödtet hat. Solcher Ehebruch ist sogar eine schwerere Sünde als selbst diejenigen, auf welche die Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist. Bei diesen letzteren muß Verwarnung durch Zeugen vorausgehen und das Todesurtheil durch den Gerichtshof gefällt werden. Das ist aber nach der Meinung des Maimonides (Jsure Biah Absch. 12, Hal. 4) bei dem Ehebruch mit einer Nichtjüdin (wenn ein öffentliches Aergerniß gegeben wird und der Ehebrecher in üagrarüi ertappt wird) nicht erforderlich. Rabed (Rabbi Abraham ben David aus Posquiäres) meint zwar, daß die Tödtung eines solchen Ehebrechers nur nach voraufgegangener Verwarnung verdienstlich sei, darin sind aber Alle einig, daß der Eiferer, der aus freien Stücken den Ehebrecher tödtet, straflos ausgehe. 0. Im Allgemeinen ist zu bemerken, daß auf der Heilighaltung des Schwures der Bestand der Welt (d. h. der menschlichen Gesellschaft) beruht. Diese könnte nicht bestehen, wenn man dem Schwur mißtraut. Auf Grund des Schwures schenkten die Menschen schon vor der Offenbarung einander Glauben. So finden wir, daß Abraham und Abimelech einander gegenseitig einen Eid schwuren, obgleich jeder von ihnen zu einem andern Glauben sich bekannte. Ersterer glaubte an den einzigen Gott, während Abimelech ein Götzendiener war. Jakob glaubte dem Schwur des Esau. Laban, ein Teraphimanbeter, glaubte dem Jakob, als dieser bei Dem schwur, den sein Vater Jsak fürchtete. Und dergleichen Beispiele aus der Zeit vor der Offenbarung giebt es viele. Der Eid war ein Rechtsmittel, um die Uebervortheilung des Nebenmenschen zu verhindern. Wie sollte die Wahrheit bei einander widerstreitenden Behauptungen, wo Zeugen oder sonstige Beweise fehlen, anders als durch den Eid ermittelt werden? Die Meineidigen treten nicht blos das Religionsgesetz mit Füßen, sie zerstören auch die Grundlagen des Rechts. Wie schön sagen unsere Weisen (Schebuot 39a): Der Richter sagt zu dem Schwörenden: „Wisse, daß die ganze Welt erbebte, als Gott auf dem Sinai rief: „Du sollst nicht falsch schwören!" Die Behauptung, daß dabei die Säulen der Welt erbebten, scheint gewagt. Es ist auch nicht klar, warum der falsche Schwur eine schwerere Sünde sein soll, als andere mit der Strafe der Ausrottung oder mit der Todesstrafe bedrohte Sünden, da bei Begehung der letzteren ein Erbeben der Welt nicht behauptet wird. Das ist eine Frage, die der Talmud (ibid) auswirft. Und wenn auch dort der Aufschluß gegeben wird, daß bei anderen Sünden der Reuemüthige von der Strafe befreit ist, während der Meineidige, auch wenn er bereut, bestraft wird, so bedarf doch eben der Umstand der Erklärung, warum das Verbrechen des Meineids so schwer wiegt, daß selbst Reue und Buße nicht helfen. Ferner ist zu erklären: „Warum sagen die Weisen, die ganze Welt erbebte", warum nicht einfach die Welt? Der Grund ist, wie schon oben gesagt, dieser: Durch den Meineid werden die Grundfesten nicht blos der jüdischen Gesammtheit, sondern der ganzen Welt erschüttert, darum giebt es für den Meineidigen keine Sühne. So sagt auch Raw Achai Gaon aus Schabecha (Abschnitt Jitro): Es ist dem Israeliten verboten, beim Namen des Heiligen, gelobt sei er, falsch zu schwören, und wer dies thut, kann niemals Vergebung (von Gott) erlangen, wie ja geschrieben steht: Der Ewige wird nicht ungestraft lassen Denjenigen, der seinen Namen zum Falschen ausspricht. Und nicht blos der falsche Schwur, sondern auch das vergebliche Aussprechen des göttlichen Namens ist verboten. Denn die Schrift bedient sich des einen weiteren Begriff bezeichnenden Ausdrucks NtPD tib »Du sollst nicht aussprechen" und nicht des einen engeren Begriff ausdrückenden Wortes „Du sollst nicht schwören." Es wird auch in dieser Beziehung zwischen einem Schwur gegen einen Juden und dem gegen einen Nichtjuden nicht unterschieden. v. Daß man nach mosaischem Gesetze den einem Nichtjuden geleisteten Schwur heilig halten muß, geht auch daraus hervor, daß Josua das Leben der Rahab und ihrer Familie, dem ihr von den Kundschaftern geleisteten Schwure gemäß, schonte. Er hätte ja verschiedene Ausflüchte gebrauchen können: 1. daß er den von den Kundschaftern geleisteten Schwur für sich und Israel nicht für verbindlich erachte. 2. Er konnte einwenden, daß die Kundschafter den Eid nicht freiwillig, sondern gezwungen ablegten. Ihr Leben war in Gefahr, wenn sie den verlangten Schwur nicht leisteten. 3. Konnten die Israeliten mit Berufung auf das Gebot, gegen die (entmenschten) Kanaaniter schonungslos vorzugehen, die Ungiltigkeit des Schwures behaupten. 4. Sie konnten sagen, daß Rahab und ihre Genossen als Götzendiener und 5. als Angehörige eines moralisch verderbten Volkes, das alle Greuel übte, die der Ewige haßt, keine Schonung verdienten. Da sie solche Ausflüchte nicht gebrauchten und den Eid der Kundschafter respektirten, so geht daraus ein fünffaches hervor: 1. Daß man auch den Götzendienern den Eid halten muß. 2. Daß der Eid heilig ist, auch wenn man ihn gegen sittlich verkommene Menschen eingeht. 3. Daß in diesem Falle das auf die sieben Völkerschaften bezügliche Gebot, keine Schonung zu üben, außer Kraft tritt. 4. Daß die Berufung auf einen durch die Umstände erzwungenen Eid nicht gilt, und 5. daß jeder Jsraelile verpflichtet ist, einen falschen Schwur zu verhüten. E. Es wäre aber falsch zu sagen, daß man der Rahab nur deshalb den Schwur hielt, weil man ihr zu Dank verpflichtet war. Denn man hat auch den Gibeoniten, die den Schwur (des Josua und der Aeltesten) durch eine List erschlichen haben, den Eid treu gehalten. Da haben wir einen unumstößlichen Beweis, daß unter keinen Umständen ein einem Nichtisraeliten geleisteter Schwur verletzt werden darf. Dabei ist es gleichgiltig, ob man den Schwur selbst gesprochen oder den von einem anderen ausgesprochenen Eid durch „Amen" bekräftigt hat. Und selbst wenn diese Anderen Heiden gewesen wären und man hätte die von ihnen ausgesprochene Eidesformel durch „Amen" bekräftigt, so müßte man den Schwur halten, geradeso wie wenn man selbst die Eidesformel gesprochen hätte. Thut man es nicht, so hat man eben den Eid verletzt. (Siehe Maimonides, Hilchot Schebuot, Absch. II. Halacha I) Ad II. A. Bisher habe ich Beweise beigebracht, daß nach jüdischem Gesetze kein Unterschied besteht, ob der Eid von einem Juden gegen einen Glaubensgenossen oder gegen einen Nichtjuden, ob er einem guten oder schlechten Menschen geleistet wird. Ja, selbst wenn man ihn gegen einen mit dem Bann und der Vernichtung Bedrohten oder durch eine List dazu gebracht geleistet hätte, muß man den Schwur halten. Das Wesentliche des Schwures besteht in der Formel „ich schwöre" oder in dem „Amen", durch welches man die von einem andern gesprochene Eidesformel bekräftigt. Unwesentlich ist es, dabei die Hand auf die Thora zu legen oder auf die Tefillin oder einen heiligen Gegenstand. Das geschleht nur, um dem gemeinen Mann Furcht einzujagen. Ausführliches hierüber finden wir bei Maimonides, im Schulchan Aruch, im Werke Roda bi Jehuda zu Jore Dea, Responsum 71 (veranlaßt durch eine vom Konsistorial-Censor im Aufträge des Konsistoriums an den Oberrabbiner gerichtete Anfrage) von Rabbi Ezechiel Landau. Es hier mitzutheileu, würde zu weit führen. B. Bei allen von einem Richter abgenommenen Eiden genügen vollkommen die im Talmud und Schulchan Aruch vorkommenden Vermahnungen. So heißt es im Schulchan Aruch Choschen Mischpat, Kap. 87 § 20: Mair nimmt den Eid in der Sprache ab, die der Sä)wörende versteht. Vorher vermahnt man ihn, indem man spricht: „Wisse, daß bei Verkündigung des dritten Gebotes die ganze Welt erbebte. Bei allen anderen Sünden kann (dem Reuemüthigen) die Strafe nachgesehen werden, beim Meineid aber nicht. Andere Sünden werden nur an Dem geahndet, der sie begeht, der Meineid aber auch an der Familie des Meineidigen, ja ganz Israel muß darunter leiden, weil Alle für die Sünde des Einen verantwortlich gemacht werden. Bei anderen Sünden wird mit der Bestrafung bis zur zweiten oder dritten Generation gewartet, ob sich inzwischen der Sünder ein Verdienst erwirbt (der jene Sünde aufwiegt), der Meineid wird sofort bestraft. Was Wasser und Feuer nicht zerstören (nämlich das Gestein des Hauses), zerstört der Meineid." Erklärt der also Vermahnte, nicht schwören zu wollen, so wird von seiner Vereidigung Abstand genommen und er zahlt, was die Gegenpartei fordert. Erklärt er sich aber zum Schwur bereit, so rufen die Umstehenden: „Entfernt euch von den Zelten der Frevler!" Das Gericht bemerkt auch dem Schwörenden: Wir nehmen Dir den Eid nicht in Deinem Sinne ab, sondern in unserem Sinne (d. h reservatio mentalis gilt nicht). 6. Nachdem wir nun erklärt haben, daß bei der Eidesablegung kein Unterschied ist, ob sie gegen einen Juden oder gegen einen Nick)tjuden erfolgt, so wird jeder Vernünftige leicht einsehen, daß, wenn man bei dem Eide gegen einen Nichtjuden ein anderes Verfahren einschlägt als bei dem Schwur gegen einen jüdischen Glaubensgenossen, der Urtheilslose meinen könnte, daß der Eid gegen einer, Nichtjuden nicht dieselbe Heilig-