Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 3 (17.1.1896)
- Date
- 1896-01-17
- Page
- Seite 28 (sequence 4)
- Language
- German
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28 Forderungen für eine gesetzliche Grundlage unseres Ueligionsunterrichtes. Von Mittelschullehrer Max Golde in Dresden. f er Leitartikel der Nummer 48 dieses Blattes brachte eine Zusammenstellung der für uns Juden bedeutsamen gesetzlichen Bestimmungen, betreffend den Religionsunterricht im Königreiche Sachsen. Es erscheint aber auch angezeigt, die von . dem sächsischen Gesetze nicht geforderten Ergänzungen dazu zu nennen, deren Durchführung ebenfalls anzustreben wäre. Ihre Berechtigung möge zum Theil darin erkannt -werden, daß die praktische Thätigkeit selbst den Schreiber zu ihnen hingeführt hat. Zuvor aber möchte kurz den noch vielfach gegen die gesetzliche Regelung der religionsunterrichtlichen Verhältnisse erhobenen Einwänden zu begegnen sein. Es sei zunächst daran erinnert, daß auch der übrige erziehende Unterricht, auch derjenige, welchen das kömgl. Provinzial- Schulkollegium zu Berlin in seinen jüngsten Erlassen besonders als solchen zu kennzeichnen beliebte, unter dem Drucke der behördlichen Ueberwachnng gedeiht. Dieser würde beim jüdischen Religionsunterrichte auch nie so stark werden köimen, wie er es beim christlichen ist, wo die mit staatlicher Macht ausgerüstete Kirche einen wesentlichen, oft hemmenden Einfluß übt. Znm Beispiel ist es ein allgemeiner Wunsch der christlichen Lehrerwelt, den Kindern für den katechetischen Unterricht statt der ganzen deutschen Bibel einen Bibelauszug in die Hand zu geben, wie er in unseren Neligionsstuuden wohl durchgängig im Gebrauche ist. Aber au dem Widerstande der Geistlichkeit scheitern alle ihre Bemühungen. — Die religiöse Gesinnung der Eltern würde von jedem Zwange frei bleiben, weil dieselbe Gemeindeverwaltung für den Religionslinterricht sorgte, welche auch die übrigen Bedürfnisse ihrer Gemeinde zu regeln hätte, und Gesiunnngsverschiedenheiteu auf dem allgemeinen Felde der Gemeindevertretung ausgefochten werden könnten. Uebrigens stünde gegen Uebergriffe des Religionslehrers jüdischen Eltern dasselbe Beschwerderecht und derselbe Beschwerdeweg frei wie den christlichen. Wer aber die religiöse Unterweisung seiner Kinder überhaupt als einen Zwang empfindet, wer z. B. wünscht, die Exerzierübnngen seines Sohnes wegen dessen nachlässigen Ganges auszudehuen und deshalb die Zahl der Religiousstnnden vermindert haben möchte und sich über Zlvang beklagt, weil das Gesetz solchem Wunsche uicht stattgiebt, der zeigt dauiit nur, daß er zwischen der willkürlichen Freiheit und der Freiheit des durch das allgemeine Sittengesetz determinirten Willens nicht zu unterscheiden versteht. Wer die Nothwendigkeit der gesetzlichen Anordnung als Zlvang empfindet, für den ist sie gerade gegeben. Er fühle ihren Drllck so lange, bis er allfhört, sie als einen Zwallg zu empfindeil. Gerade das Sträuben gegen die gesetzliche Sicherllng des Religionsullterrichtes ist ein Beweis fiir die Nothwendigkeit derselben. Das sächsische Volksschnlrecht stellt zwar den Religiollsuilterricht als einen wesentlichen, also unerläßlichen Unterrichtsgegenstand fiir die Zeit des schulpflichtigen Alters, also in der Regel bis zum vollendeten 14. Lebensjahre fest; aber die Bedeutung, welche auch mir dem unweseiltlichsten Unterrichtsfache durch die Schule beigelegt wird, iliuß jeuer elltbehreu. Dieselbe Gesetzesordnung befugt zwar die Religiousgesellschaft und als deren Vertreter ihren Rabbiner zu diesbetreffenden Allordlllmgen; aber der Ort. au welchem sie allein Geltung gewinnen, die Schule, ist ihnen verschlosseri. Mit einem Worte, der Religionsunterricht ist dem Rahmen des übrigen Unterrichtes, der allgemeinen Schule, erltrückt und nimmt darum allen übrigen Disziplinen gegenüber nur eine sekundäre Stellung oder mir diejeliige Stellung ein, welche die Eltern und der Direktor ihm eiuzuräumeu geneigt sind. Jil der Religionsfchule fühlt sich die straffe Schulzucht allerdings zumeist kräftig genug, um die Lücken auszufüllen. Wenn auch z. B.- oft genug unter den Schülern eine Unterscheidung zwischen Schulaufgaben und Schulaufgaben, nämlich Zwischen denen der allgemeinen und denen der Religionsschule, versucht wird, so wäre doch dies nicht Grund genug, das Gesetz dagegen anzurufeu. Aber weit deutlicher tritt der Mangel schon ini Privatunterricht hervor. Hier kann entweder die Schwäche der Eltern gegen ihre Kinder oder ihre Abneigung gegen den Religionsunterricht die regelmäßige Theilnahme an den Unterrichtsstunden erheblich beeinträchtigen, ohne daß jene sich in einem offenen Widerspruch zu dem Gesetze, welches deu Unterricht als einen wesentlichen bezeichnet, zu setzenbrauchein Die Eltern können auch ungehindert ihrer Klage darüber, daß ihre Kinder im Religionsunterrichte-zu viel lernen, dadurch Nachdruck geben, daß sie thatsächlich den Eifer der Kinder an dem Unterrichte abstumpfen Mid die häuslichen Schularbeiten verbieten. Am deutlichsten aber wird die Preisgabe des Religionsunterrichts an dem Orte, ivo er die sorgsamste Wartung sollte erwarten dürfen, in der allgemeinen Schule. Wenn hier der Unterricht bisweilen' ivährend der im übrigen schulfreien Nachmittagsstulideii, vielleicht noch unter ungünstigen Bedingungen stattsinden nmß, dann fällt es Kindern nub Eltern am kräftigsten ins. Auge, daß dem Religionsunterrichte eine untergeordnete Sonderstellung zugewiesen ist, und dieser Umstand trägt am meisten dazu bei, seinen Werth bei ihnen zu verringern und seiner Fruchtbarkeit eminent zu schaden. Erst wenn die für die übrigen Unterrichtsfächer selbstverständlichen Bedingungen auch dem Religionsunterrichte zugebilligt würden, würde dieser diejenige Achtung erwerben, bereu er unbedingt bedarf. Die Leistungen im Religionsfache müßten in das allgemeine Schnlzeugniß gleichzeitig mit den übrigen Zensuren eingetragen werden. Derjenige Gegenstand, welcher au der Spitze des Zeugnisses genannt ist, dürfte für die Gesammtbeurtheilung desselben durchaus nicht unberücksichtigt bleiben. Schon damit allein würde der Religionsunterricht für sehr viele Eltern ganz erheblich auWerth gewinnen. Für die allgemeine Schnle und auch fürs allgemeine Leben würde er dadurch eine geachtete Stellung einzunehineu sich erst nnschicken. Natürlich würden die Religionskeuutuisse dann auch bei Ablegung von Prüfimgen mit zu entscheiden haben, was in Oesterreich ja schon längst der Fall ist. Ferner müßten die Religiousstunden möglichst an der allgemeinen Schule unb gleichzeitig mit deu christlichen Religiousstunden ertheilt werden. Bei der Zusamn'.eusetzung der einzelnen Klassenabtheilungen wäre sehr sorgfältig zu verfahren. Wo die geringe Schülerzahl die Einrichtung einer besonderen Religionsstunde nicht verlohnte, da könnten mehrere benachbarte Schulen zum gemeinsamen Unterrichte vereinigt werden; und wenn die dafür eingerärunte Zeit nicht altsreichte, so würde er in einer R ligionsschule zu ergänzen sein, eine Einrichtung, welche in Göttingen schon seit mehreren Jahren besteht. Ferner müßte der Religionsunterricht ebensolange währen wie der übrige, dalirit nicht manche Elteril noch länger ben 13. Geburtstag herbeisehnen, um dann glücklich auszurufen: Tp“Ddas wäre endlich Überstauden! Endlich sollte eine Schulaufsicht durchgeführt werden, welche am besten von den Rabbiilern geübt würde. Welin diese altch vielleicht kaum größeren praktischen Vortheil böte als die Ueberwachung des christlichen Religionsunterricht durch den Geistlichen, der sich zumeist darauf beschränkt, zu deu öffentlichen Prüfungen alljährlich einmal zu erscheinen, so würde doch gegenüber bem Direktor der Religionslinterricht dadllrch eine würdige Vertretung erfahren, welche hier um so llöthiger ist, als die Thätigkeit des jüdischen Religimlslehrers nicht wie die seines christlichen Kollegen der direktoralen Beaufsichtigung untersteht.