Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 3 (17.1.1896)
- Date
- 1896-01-17
- Page
- Seite 27 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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damit eine Fülle von wehmüthigen Gedanken und Vergleichen hervor, die hauptsächlich den großen Unterschied in der Stellung zur Religionsgemeinde betreffen, welcher zwischen den deutschen und den englischen oder französischen Inden herrscht. Dort wirkliche Geheimräthe und Staatssekretäre, die Leiter jüdischer Vereine und Gemeinden sind, aktive Generäle, die es sich zur Ehre anrechnen, Mitglieder des Konsistoriums werden zu können-und hier! Man erlasse uns, das Bild auszumalen. Aber die Thatsache soll nicht verschwiegen werden, weil sie ein Krebsschaden für die deutsche Judenheit ist, daß nämlich unsere Glaubensgenossen in hervorragender sozialer Stellung es immer mehr verschmähen, ihre Kräfte der Sache des Judeuthums zur Verfügung zu stellen. In den vierziger und fünfziger Jahren war das Verhältniß ein anderes, — aber seit der antisemitischen Strömung haben Angst und Rücksicht, Furcht und Zaghaftigkeit gerade Diejenigen, welche berufen gewesen wären, in schwerer Zeit die Führer und Berather ihrer bedrängten und angegriffenen Glaubensgemeinden zu werden, veranlaßt, wenn nicht überhaupt fahnenflüchtig zu werden, so doch immer mehr aus unseru Kreisen sich zu entfernen, um ja durch nichts an ihre Abstammung und ihr Bekenntniß erinnert zu werden. Wie wenig ihnen dies genützt, hat wohl Jeder am eigenen Leibe erfahren. Und doch sollte gerade hier das Wort: Noblesse obbge! gelten. Vielleicht wirkt das Beispiel des Mannes, dessen Tod diese Betrachtung hervorgerufen, anregend und bessernd nach dieser Richtung hin. Der Deutsch - israelitische Fehrerbund. Berlin, 12. Januar. fm Anschluß an unsere Mittheilung über die konstituirende Versammlung des Verbandes jüdischer Lehrervereine veröffentlichen wir hier die Leitsätze, wie sie nunmehr aus den Berathmlgen hervorgegaugen sind und die Grundlage des künftigen Statuts bilden sollen: 1. Der auf Anregung des Deutsch-israelitischen Gemeindebundes begründete Verband der jüdischen Lehrervereine im deutschen Reiche hat zum Zwecke, die Behandlung aller, die jüdischen Lehrer in Deutschland betreffenden Fragen des Unterrichts, der Standesinteresfen, der Kollegialität und des Unterstützungswesens. 2. Mitglied des Verbandes kann jeder im Deutschen Reiche bestehende Verein jüdischer Lehrer werden, welcher nach seinen Satzungen die Behandlung dieser oder ähnlicher Fragen zu seiner Aufgabe hat. 3. Jeder dem Verbände zugehörige Verein hat an die Verbandslasse einen Jahresbeitrag, welcher auf 50 Pfennig für jedes seiner Mitglieder normirr wird, zu leisten. Die Summe dieser Beiträge erhöht der Deutsch-israelitische Gemeindebund durch eine Beisteuer von jährlich 1500 Mark, vorläufig auf die Zeit von drei Jahren. 4. Der Verband wird durch einen Vorstand von sieben Lehrern geleitet, welche die Lehrberechtigung von einer Prüfungskommission eines deutschen Bundesstaates erlangt haben. Die Wahl dieses Vorstandes erfolgt durch die einzelnen Vereine derart, daß auf die volle Zahl von je fünf Mitgliedern eine.Wahlstimme entfällt. Die Wahlperiode dauert drei Jahre, beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb dieser Zeit erfolgt Zuwahl für die Dauer der Wahlperiode. So lange der D. I. G.-B. den oben bezeichneten Jahresbeitrag leistet, hat er das Recht, einen Deputirten als achtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden, der bei den Verhandlungen mit einer berathenden und beschließenden Stimme mitzuwirken hat. 5. Der Vorstand tritt jährlich wenigstens einmal zur Berathung zusammen. 6. Pflichten und Rechte des Vorstandes: a) Er erhält durch Jahresberichte und nöthigenfalls durch besondere Berichte Kenntniß von der Wirksamkeit der einzelnen Vereine. b) Er verbreitet innerhalb des Verbandes wichtige Ergebnisse der Verhandlungen. c) Er regt die Behandlung von Fragen an, die sich auf die in Satz 1 benannten Zwecke beziehen. 6) Er hat auf die Lehrervereine dahin einzuwirken, daß sie ihre^Mitglieder zu Lebens- und Rentenversicherungen rechtzeitig anhalten, und hat überhaupt diejenigen Maßnahmen zu berathen, welche dein amtirenden Lehrer für Dienstunfähigkeit und Alter eine Pension sichern können. e) Er verschafft sich Kenntniß von der Lage der verschiedenen Unterstützungskaffen und sucht diese in der Verfolgung ihrer Aufgaben 51t fördern und die Beziehungen der einzelnen Kassen zu einander zu beleben. k) Er hat auf Antrag eines Mitgliedes der zugehörigen Vereine, wenn diesem eine Ehr- oder Rechtsverletzung widerfährt, nach Prüfung des Thatbestandes seinen Beistand zu leisten. g) Er gewährt den einzelnen Vereinen auf Antrag ihrer Vorstände für die auswärtigen Besucher der Jahresversammlungen eine angemessene Beisteuer. h) Er sucht die lebenslängliche Anstellung der jüdischen Lehrer, ihre Penstonirung und die Versorgung der Hinterbliebenen auf gesetzlichem Wege herbeizuführen. 7. Der Vorstand hat das Recht, einen Verbandstag nach einem von ihm zu bestimmenden Ort einzuberufen. Der Verbandstag wird vom Vorstand geleitet, falls nicht die Versammlung beschließt, ein besonderes Büreau zu bilden. Die auswärtigen Delegirten erhalten aus der Verbandskasse Reisekosten und Tagegelder. 8. Zu diesem Verbandstage delegirt jeder Verein, dem wenigstens 15 staatlich geprüfte Lehrer angehören, einen Vertreter; kleinere Vereine können sich zu diesem Zwecke mit einem andern Verein verbinden. Vereine, denen mehr als 50 geprüfte Lehrer angehören, entsenden 2 Vertreter. Gehört ein Mitglied mehreren, dem Verbände beigetretenen Vereinen an,, so kann seine Stimme betreffs der Vorstandswahl nur bei einem einzigen Vereine gezählt werden. Ebenso wird betreffs der Entsendung von Delegirten zum Verbandstage die Mitgliedschaft nur bei einem einzigen Vereine berücksichtigt. In jedem einzelnen Falle hat das mehreren Vereinen angehörige Mitglied zu entscheiden, bei welchem Vereine seine Stimme, bezw. seine Mitgliedschaft, gezählt werden soll. Uebergangsbestimmung: Die gegenwärtig, d. h. am 25. Dezember 1895 bestehenden Vereine, welche weniger als 15 staatlich geprüfte Mitglieder zählen und dem Bunde bis zum 1. Oktober 1896 beitreten, sind berechtigt, zu den Verbandstagen je einen Delegirten zu entsenden. 9. Der Ausschuß des D. I. G.-B. kann vom Vorstand die Berufung eines Verbandstages binnen 6 Monaten verlangen. In diesem Falle trägt der D. I. G.-B. die Hälfte der Kosten. 10. Der Vorstand hat jährlich einen Bericht über die Berbandsangelegenheiten und über wichtige Vorgänge in den einzelnen Lehrervereinen zu veröffentlichen. — Die Prüfung der Kasse erfolgt durch drei vom Verbandstage zu wählende Kassenrevisoren. Scheidet einer derselben aus, so sind die übrigen zur Zuwahl berechtigt. Wie uns das Büreau des D. I. G.-B. mittheilt, trugeil die Berathungen einen vertraulichen Charakter und deshalb waren Einladungen au Nichtdelegirte nicht ergangen, auch nicht an die Vertreter der Presie. Nur dem Vorstande der Berliner Genieinde, welcher die Lokalitäten hergegeben hatte, war die Entsendung eines Deputirten anheilngestellt worden; es ist aber von dieser Einladung, natürlich alis demselben Grunde, kein Gebrauch gemacht lvorden. Die Gründe aber, die für den vertraulichen Charakter der Konferenz sprachen, liegen in der Sache selbst und bedürfen wohl keiner weiteren Erörterung.