Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 51 (19.12.1882)
- Date
- 1882-12-19
- Page
- Seite 835 (sequence 7)
- Language
- German
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geben konnte, daß der Untersuchungsrichter durch Veröffentlichung der Bescheide und der Untersuchungs-Geheimnisse, dieselben den Leidenschaften als Beute hinwarf und dieselben dem Einflüsse der Leidenschaften auslieferte? Aus Grund der ausdrücklichen Aeußerung des Nyiregyhazaer Gerichts-Präsidenten kann ich erklären, daß der Untersuchungsrichter weder Bescheide, noch Untersuchungsakten in Zeitungen veröffentlicht Hat. Wie jene Nachrichten in die Zeitungen gelangten, dies zu eruiren, ist sehr schwer, namentlich wenn wir in Betracht ziehen, daß die in Nhiregyhaza und Tißa-Eßlar erschienenen zahlreichen Berichterstatter,^ wie der Gerichts-Präsident mittheilt, sozusagen den Spuren des Untersuchungsrichters nachgehend, mituntersuchten und die gerichtlich vernommenen Zeugen aufs neue einvernahmen. (Heiterkeit.) Dort, wo das Faktum vermöge der Namensunterschrift konstatirt werden konnte, dort wurden die entsprechenden Verfügungen auch getroffen. 9ch meinerseits habe sowohl den Gerichts-Präsidenten, wie den Ober-Staatsanwalt aufmerksam gemacht, dafür zu sorgen, daß die auf die Untersuchung Bezug habenden Fakten nicht vorzeitig an das Publikum gelangen. Der Herr Interpellant sagt, daß es gewissen Strömungen gegenüber das höchste Interesse der Justiz gewesen wäre, daß die Untersuchung, das Gerichtsverfahren vor dem unberufenen Einflüsse der Leidenschaften bewahrt werde. Ich theile vollständig diese Ansicht, nur gehe ich um einen Schritt weiter: nicht nur vor dem Einfluß in einer.Richtung, sondern vor dem Einfluß in jeder Richtung (Lebhafte Zustimmung) 'mußte man den öffentlichen Ankläger, wie den Untersuchungs¬ und die urtheilenden Richter und die Vertheidiger wahren. Denn Niemand bedauert mehr als ich, daß dadurch, was vorzeitig veröffentlicht wurde, der Verlauf und Erfolg der Untersuchung bedeutend gefährdet wird. Doch angesichts der freien Presse hatte ich keine Mittel, dies im Vorhinein zu verhindern. Was die Delegirung eines Gerichtshofes betrifft, heißt ' es. in einem Kardinalgesetze des Landes, daß Niemand seinem kompetenten Richter entzogen werden dürfe. Es giebt Fälle, in welchen das Gesetz den Justizminister ermächtigt, ein anderes Gericht zu delegiren, wenn nämlich bestimmte Besau genheitsMe vorliegen oder die Delegirung durch sehr wichtige Opportunitätsgründe geboten erscheint. Ich, g. Haus, habe hinsichtlich des Nyiregyhazaer Gerichtshofes keinen Grund gefunden, welcher die Befangenheit desselben konstatirt hätte, in Folge dessen habe ich die Delegirung nicht für nothwendig gefunden. (Allgemeine lebhafte Zustimmung.) Was nun die Opportunität betrifft, so glaube ich, daß gerade der Standpunkt der Zweckmäßigkeit gegen die Delegirung spricht; denn sowohl mit Rücksicht auf die Interessen der objektiven Rechtspflege, als auch auf die Interessen der Angeklagten, und schließlich mit Rücksicht auf die auch vom Herrn Interpellanten betonten wichtigen sozialen Interessen: aus allen diesen Gesichtspunkten hielt ich es für zweckmäßig, daß das Verfahren bei dem Nyiregyhazaer Gerichtshöfe verbleibe, wo es begonnen und bisher fortgesetzt wurde. (Lebhafte Zustimmung.) Meine entschiedene Antwort auf diese Frage ist also die, daß ich die Delegirung zur Stunde absolut nicht beabsichtige. (Allgemeine lebhaftt Zustimmung.) Geehrtes Haus! Aus dem bisher Gesagten ist deutlich zu ersehen, daß ich Nichts verabsäumt habe, was zu meinem Wirkungskreise gehört hat. Ich habe das Aufsichtsrecht geübt innerhalb jener Schranken, welche durch das Gesetz gezogen werden; aber ich habe mich gehütet und werde mich auch fortan hüten, mich in den gesetzlich garantirten Wirkungskreis des Gerichtshofes einzumengen. (Äjenrufe.) Denn es ist meine Ueberzeugung, daß die selbständige Ausübung der Judikatur innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine der größten Garantien der bürgerlichen Ordnung und Freiheit bildet. (Langanhaltende, allgemeine Zustimmung, lebhafte Lljenrufe auf der äußersten Linken.) Der Prozeß ist im Gange. Mögen die- Betreffenden von den legalen Mitteln Gebrauch machen und wenn der g. Herr Interpellant sagte, es wäre nöthig gewesen zu beweisen, daß in Ungarn die Rechtspflege eine unübersteigliche Mauer bildet, an welcher die Leidenschaften keine Bresche zu schlagen vermögen : so sei es mir gestattet, die Ueberzeugung auszudrücken, daß unsere Richter auch in diesem Falle den Beweis liefern werden, daß die Justizpflege in Ungarn eine unübersteigliche Scheidewand bildet, an welcher weder die Leidenschaften, noch die Befangenheit, noch irgend ein anderer Einfluß eine Bresche zu schlagen vermögen wird. Der Interpellant Ernst Mezei ließ sich durch den Beifallssturm, der die Rede des Justizministers begleitete, nicht abschrecken, ihm zu antworten. Redner erklärt, er wolle die Antwort des Ministers punktweise widerlegen. Betreffs der ersten Frage antwortet Redner, es handle sich nicht darum, welche Entschuldigung für das Vorgehen des Nyiregyhazaer Gerichts-Präsidenten sich finde, sondern wie das Vorgehen des Justizministers entschuldigt werden könne. Der Nyiregyhazaer Gerichtshof habe gewiß unter einer Pression gehandelt; gleich in den ersten Tagen war in den Blättern von dem Verdachte der Bestechung zu lesen. Aber wäre es darum nicht die Pflicht des Justizministers gewesen, den Nyiregyhazaer Gerichtshof mit seiner hohen Autorität moralisch zu unterstützen? Wenn es dem Nyiregyhazaer Gerichts-Präsidenten der allgemeinen Strömung gegenüber unmöglich war, aus eigener Initiative den Untersuchungsrichter zurückznberusen, dann hätte eben der Justiz-