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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-12-12 · Heft 50 (12.12.1882) · p. Seite 816

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 50 (12.12.1882)
Date
1882-12-12
Page
Seite 816 (sequence 4)
Language
German
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(d. h. richtig mit der Umgestaltung und Beseitigung eines Theiles) des Creemonialgesetzes die Aufhebung des Moralgesetzes vom Grunde der göttlichen Autorität verbunden sei, so daß man zu anderer. Motivirung in Vernunft, Gewissen u. dgl. greifen müsse. Nichts ist willkürlicher als diese Behauptung. Niemals hat das „Reformjudenthum", so wenig wie das orthodoxe, das Moralgesetz von der göttlichen Autorität abgelöst, und den Grund aller menschlichen Sittlichkeit in Gott allein zu finden und auf Gott zurückzuführen aufgehört, auf Gottes . Willen und auf die Bestimmung des Menschen durch Gott, wie es zugleich die Verantwortlichkeit des Menschen vor Gott und das göttliche Gericht anerkennt. Niemals hat es aufgehört, die Lehren von den Pflichten aus der Thorah, den Propheten, den Psalmen und der ganzen heil. Schrift zu schöpfen und durch sie zu begründen. Daß diese Lehren auch mit der Vernunft und dem Herzen des Menschen übereinstimmen, ist ein Vorzug derselben, aber nicht ihre Motivirung. Wenn Hartmannn dies als „Heteronomie" der von ihm. geforderten „Autonomie" gegenüber, verwirft: so wiederholen wir unsre schon früher gemachte Bemerkung, daß wir diesen Unterschied auf dem Gebiete der Sittlichkeit ganz und gar verwerfen. Denn was der Mensch aus irgend einem Zwange thut, hat keinen sittlichen Werth, fällt für die Sittlichkeit nicht ins Gewicht; was er aber in Bethätigung seines freien Willens thut, das ist in seinem Geiste, in seinem Willen und der aus diesem fließenden That autonom geworden , selbst wenn es Heteronom war, d. h. wenn er es thut, eingedenk eines aus einer anderen Quelle als aus seiner, eigenen fließenden Gebotes. Ueberhaupt bewährt der Mensch in seinem Wollen und Thun seine Autonomie stets, da die formulirte Vorschrift nur als ein Argument des Allgemeinen wirksam ist, während sie individuell wird durch die besondere Persönlichkeit und die spezielle Situation. Auch ist es nicht wahr, daß das jüdische Moralgesetz sich nicht vom christlichen, von dem anderer Völker unterscheide. So viele UebereinstimmuNg vorhanden sei und sein muß, so unterscheidet es sich doch von jenen in wesentlichen Punkten, besonders darin, daß es ethisch-sozial ist, nicht bloß die Moral des Individuums, sondern auch die der Gesellschaft umfaßt, und dies gerade auf dem Grunde des Mosaismus und der Propheten, worüber wir auf den HI. Band unsrer „Religionslehre" verweisen können. In der That ist das Ceremonialgesetz abhängig vom Moralgesetz, insofern jenes erst durch dieses einen Gedankeninhalt, also seine wahre Bedeutung erhält. Dahingegen ist das Moralgesetz vom Ceremonialgesetz völlig unabhängig, und auch hierfür giebt uns die h. Schrift die volle Autorität Wir brauchen uns eigentlich nur noch einmal aus die Schriftstellen zu berufen, die wir oben angeführt. Aber fügen wir hinzu: die als das Fundament des jüdischen Gesetzes von der Thorah zweimal verkündeten. Zehnworte enthalten nichts vom Ceremonialgesetz, denn der darin verordnete Sabbath gehört nicht zu diesem, sondern ist eine religiös-sittlich-soziale Institution, deren unübersehbare Bedeutung auch Herr Hartmann anerkennen wird und die ganze civilisirte Welt anerkannt hat. Das „Reformjudenthum" erkennt als den Fundamentalsatz des ganzen Moralgesetzes das Wort (3 Mos. 19, 2.): „Ihr sollt euch heiligen, oder: Ihr sollt heilig sein, denn heilig bin ich der Ewige euer Gott." (S. unfern Kommentar z. St. und den schon citirten dritten Band unsrer Religionslehre, wo die Systematisirung der Ethik auf Grund dieses Satzes durchgeführt ist.) Nun, in dem Kap. 19 des 3. Buches Moses ist die Bedeutung dieses Ausspruches durch eine Reihe von Geboten ausgeführt, und hiermit/gelehrt, was unter dieser „Heiligung" zu verstehen sei, wie sie gipfelt in dem Gebote: „Liebe deinen Nächsten wie dich selbst", aber sich auch bethätigt in der Behandlung der Thiere und Pflanzen. Dieser spezialisirenden Auslegung der „Heiligung" ist das ganze Kapitel gewidmet, aber von der Heiligung durch das Ceremonialgesetz ist keine Rede, welches doch, falls es mit dem Moralgesetz zu identifiziren wäre und auf der gleichen Höhe mit diesem stände, als wesentlich zur Heiligung hätte hervorgehoben werden müssen. Nur 19, 5—8. wird ein Fall der Entheiligung des Geheiligten berührt, und V. 21. 22. nach einer Versündigung mit einer Magd ein Schuldopfer verordnet. Aber gerade diese nur beiläufigen Hindeutungen auf das Ceremonialgesetz, ohne daß ihm eine wirkliche Stelle im Moralgesetz der Heiligung eingeräumt ist, spricht entschieden für uns. In der feierlichen Beschwörung des Volkes 5. M. 27, 15. kein Wort vom Ceremonialgesetz. — Der Prophet Micha (6,6.), nachdem er die Frage aufgestellt: „Womit soll ich vor den Ewigen treten, mich beugen vor dem Gott der Höhe?" und hier jegliche Art von Opfern verworfen hat, fährt fort: „Verkündet hat er dir, o Mensch, was gut und was der Ewige von dir fordert: nur Recht zu üben und Huld zu lieben und demüthig zu wandeln mit deinem Gott." (Vgl. 5 Mos. 10, 12.). Im 15. Psalm wird ebenfalls die Frage aufgestellt, wer der wahre Gottesverehrer sei? und die Antwort lautet: „Wer unsträflich wandelt, Recht übt und Wahrheit spricht mit seinem Herzen u. s. w." Der Ps. 24, der nach den gründlichsten Kritikern zum Einzug der Bundeslade in das auf dem Berge Zion errichtete Heiligthum ver-. faßt ist, bleibt, nachdem er den Ewigen als den Weltenbeherrscher und Weltenschöpfer gepriesen, einen Augenblick stehen und frägt: „Wer darf den Berg des Ewigen besteigen, wer stehen an seiner heiligen Stätte?" und die Antwort, lautet: „Wer rein an Händen, lautern Herzens ist, wer nicht zum Falschen seine Seele trägt u. s. w." Hier also und an zahlreichen anderen Srellen wird das Sittengesetz als die alleinige wahre Gottesverehrung, als der rechte Inhalt und einzige Bedingung des gottseligen Lebens aufgestellt und direkt,

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