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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-12-05 · Heft 49 (5.12.1882) · p. Seite 804

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 49 (5.12.1882)
Date
1882-12-05
Page
Seite 804 (sequence 8)
Language
German
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sich erinnern, daß derselbe gegen den Artikel H des Statuts der hiesigen Realschule, nach welchem zwei Drittel des Curatoriums aus Katholiken, ein Drittel aus Protestanten bestehen, die Juden also ausgeschlossen sein sollen, protestirte und bei dem Abgeordnetenhause petitionirte. Denn da zu dieserWnstalt die jüdischen Gemeindebürger beitragspflichtig sind, so dürfen sie sowohl nach dem gesunden Menschenverstände, als auch nach dem Gesetze der Gleichberechtigung aus dem Curatorium nicht ausgeschlossen werden. Die Mehrheit der Unterrichts-Commission des Abgeordnetenhauses konnte sich jedoch damals nicht für das Petitum erklären, weil diese Schule nach dem historischen Hergange aus der Zusammenlegung der beiden früher hier bestandenen, christlich-konfessionellen Anstalten entstanden sein sollte. Wie irrig aber diese Voraussetzung war, das geht hervor aus dem Verwaltungsbericht pro 1875/77 des hiesigen Bürgermeisters, welcher über die Bertheilung der Stellen der Mitglieder des Curatoriums folgenden Passus enthält: „Die Civilgemeinde, die Bauherrin und Eigenthümerin der Schule, konnte, weil sie selbst keinen exklusiven, konfessionelleNWarakter hat, auch der für die ganze Civilgemeinde geschaffenen Schule keinen solchen Charakter aufdrücken. Dieselbe wurde daher als eine Schule simultanen Charakters bezeichnet, und hinsichtlich der Lehrer bestimmt, daß diese nach ihrer Tüchtigkeit, jedoch mit billiger Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse, gewählt werden sollen. Besser wäre es vielleicht wesen, wenn auch bezüglich des Religionsbekenntnisses der Mitglieder des Curatoriums ein gleicher Vorbehalt für genügend angesehen worden wäre; in dieser Hinsicht war jedoch die Stadtverordneten-Versammlung anderer Ansicht und setzte fest,, daß zwei Drittel der Mitglieder der katholischen, ein Drittel der evangelischen Confession angehören sollen.". Es geht dieses ferner hervor aus dem Umstande, daß die StiftUngsrc. Fonds der früher bestandenen, höheren katholischen Bürgerschule und evangelischen Rektoratschule nach ihrer Aufhebung den betreffenden Kirchengemeinden belassen Werder: mußten. Ausgerüstet mit diesen unwiderleglichen Beweisen für die Confessionslosigkeit der hiesigen Realschule hat Hornemann bei Beginn der neuen Legislatur-Periode seine Petition an das Abgeordnetenhaus erneuert. Es ist zu erwarten, daß der Petent diesmal einen Erfolg erzielen wird, nachdem der Unterrichtsminister schon im Jahre 1876 entschieden hat, daß ein Jude seines Glaubens wegen nicht aus einem Schulvorstande ausgeschlossen werden darf, weil aus dem ergangenen Schulaufsichtsgesetze vom 11. März 1872 in Verbindung mit dem Reichsgesetze vom 3. Juli 1869 folgt „daß die jüdischen Mitglieder einer Schulgemeinde allein ihres Glaubensbekenntnisses wegen von der Mitgliedschaft im Schulvorstande nicht mehr ausgeschlossen werden können." Nachdem ferner das landwirthschaftliche Ministerium im verflossenen Jahre, als ein jüdischer Rittergutsbesitzer in der . Provinz Pommern von der Theilnahme an den Kreisversammlungen ausgeschlossen wurde, dem Oberpräsidium in Stettin die Anweisung gegeben hat, das General-Landschafts-Direktorium zu veranlassen, den §. 104 des pommerschen Landschafts-Reglements zu ändern, da in demselben ein Widerspruch mit der Reichs- und Landesverfassung, nach welcher die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte in Deutschland und in Preußen unabhängig von dem religiösen Bekenntniß ist, enthalten sei; nachdem endlich, bezüglich der von reaktionärer Seite nahe gelegten und gewünschten Nichtbestätigung des in Greifswald zum Universitäts-Rektor gewählten Professors der Rechte, vr. Wehrend, der „ein durchaus ehrenwerther Herr, nur leider ein Jude ist," der Cultusminister unter dem 5. April d. I. eine Entscheidung getroffen, wonach der israelitische Professor der Rechte, Dr. Behrend, als Rektor der Universität, bestätigt worden ist; die Regierung also ganz korrekt an der Hand der unzweideutigen Bestimmungen der preußischen und der deutschen Reichsverfassung ihre Anordnungen getroffen hat, wird eine Bestimmung nicht länger aufrechterhalten, werden können, welche bereits in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 9. Januar 1ü78 als „inhuman" gekennzeichnet worden ist. Die Petition liegt uns in ihrem Wortlaute vor. und können wir sie in ihrem ganzen Tenor nur billigen. Aus Schlesien, 20. November. (Privatmitth.) Ein 62 jähriger Jude ist zu einem Jahre Gefängniß verurtheilt worden. Derselbe hält ängstlich an den Speisegesetzen: aber der Gefängnißvorstand will nicht gestalten, daß ihm die Mittagskost aus seiner Behausung geliefert werde. Der Gefangene nimmt jedoch keine den Speisegesetzen nicht entsprechende Nahrung zu sich und verfällt daher der Entkräftung. Der Cultusbeamte der kleinen Gemeinde an dem bez. Orte bittet College::, wenn sie in einem gleichen Falle Schritte gethan, um einem Gefangenen die Erlaubnis -der eigenen Beköstigung zu erlangen, der Redaktion d. Ztg. darüberzu berichten. (Wir haben dem Betreffenden gerathen, eine Petition an das Ministerium des Inneren, dem die Gefängnisse unterstellt sind, zu richten. Denn allerdings wird auf diese Weise die Strafe des.Gefangenen verdoppelt und verdreifacht, also weit über das Maß hinaus, welches das erkennende Gericht im Auge hatte; dann aber auch ein Gewissenszwang geübt, welcher im Gesetze nicht begründet ist, und der nicht zur Besserung eines Gefangenen beiträgt. Sind dergleichen Petitionen an das Ministerium des Inneren schon gerichtet worden und welchen Erfolg hatten sie?)'' Oesterreich-Ungarn. Pest, 16. November. (Privatmitth.) Es ist in dieser Ztg. bereits wiederholt hervorgehoben worden, daß es gerade

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