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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-11-28 · Heft 48 (28.11.1882) · p. Seite 791

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 48 (28.11.1882)
Date
1882-11-28
Page
Seite 791 (sequence 13)
Language
German
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Vary und andere Organe. des Üntersüchungsgerichtes im Dienste dieser Jntrigue gehandelt und hierzu! nicht bloß die Justiznormen gemißbraucht, sandern die gröbsten Verletzungen der -bestimmtesten Gesetzesvorschriften verübt haben. Der eigentliche Gegenstand der Beschwerdeschrift ist jener berüchtigte Fund einer, 79 Tage nach der vermeintlichen Ermordung der Esther Solymosi aus der Theiß gefischten Leiche, welche für die der Esther gehalten und mit deren Kleidern bekleidet war. Würde - diese wirklich für den Leichnam der Esther anerkannt worden sein, so mußte die' Anklage gegen die gefangenen Juden sofort fallen, da er nicht 79 Tage nach der Mordthat in der Theiß erscheinen! konnte und keine Schnittwunde am Halse, überhaupt keine solche Verletzung hatte', wie sie die Anklage voraussetzte.- Es mußte daher das Bestreben der Antisemiten sein, die Identität der Leiche mit der der Esther zu leugnen, und die Fabel zu erfinden und zu verbreiten, die Juden hätten die Leiche einer anderen Person mit den Kleidern der Esther in die Theiß geworfen, um die Angeklagten zu entlassen. Es war dies eine willkommene Veranlassung, noch andere Juden-zu inhastiren und eine weitere weitläufige Untersuchung: vorzunehmen. -Ein Beweis..für diese neue Beschuldigung der Juden konnte nicht, erbracht werden. Die Schrift versolgt nun das Verfahren des Untersuchungsgerichtes Hinsichtlich der Agnoscirung der Leiche Schritt vor Schritt und zeigt- bis ins. kleinste Detail,- wie man alles Mögliche gethan, um die Agnöscirüng der Leiche, äl^deuder^Esther^zu..'verhindern und sie als die einer, änderen Person ausgeben zu lasten. Zu diesem Zwecke -wurden, die wichtigsten.gesetzlichen Vorschriften über die Behandlung eines solchen Falles theils: unterlassen, theils auf's Gröblichste , verletzt.. Die gesetzlich , vorgeschriebene Confrontation der.Angeklagten mit den Untersuchungsobjekten, also Hier mit' der Leiche wurde unterlassen, die Vertheidiger von der Agnoscirung ausgeschlossen, kein Jude zugelassen, so auch nicht der! gesetzmäßige Gerichtsarzt - des Bezirkes, weil er ein Jude. Die Zeugen wurden-.ausgewählt, die Protokolle über die Aussagen - der Zeugen auf's - mangelhafteste geführt und die wichtigsten Momente für die Identität mit - der Esther mit Stillschweigen übergangen.- Hier wollen wir nur ein ' Hauptmoment an führen, v Ein - Zeuge sagte aus > daß die Esther an der großen Zehe. des einen Fußes eine sehr bemerkliche Narbe gehabt, die von dem Tritt einer Kuh herrührte, und zeigte diese Narbe bei der Besichtigung der Leiche wirklich vor. Auch andere Zeugen hatten von dieser Narbe gesprochen. Dies wäre für die Identität der Leiche entscheidend gewesen. Der Untersuchungsrichter verschweigt 'im Protokoll dieses klassische Zeugniß ganz und gar. Andererseits hebt die Schrift die Widersprüche' hervor, die zwischen, der polizeilichen Beschau und der, zwölf Stunden später erfolgten untersuchungsrichterlichen nach den beiden Protokollen. stattfanden.' Es geht daraus hervor, daß man die Zwischen- - zeit benutzt hat, an der- Leiche-Veränderungen vorzunehmenwelche'' sie der Esther unähnlicher machen sollten, gewichtige Kleidungsstücken-entfernte, und andere anbrachte, u. s. w. Was.'»nun. die 'Zeugen betrifft, so haben 7 derselben die Leiche als die der Esther anerkannt, und hierfür positive Erkennungszeichen angegeben; 14 verneinten die Identität, ohne daß in dem Protokolle auch nur von einem einzigen angegeben wird, worauf er sich stützte. Zu diesen 14 ge» , hörten die Mutter und viele andere nähere Verwandte. Es wird aber nachgewiesen, daß die Mutter aus der Anklage gegendie Juden die größten Vortheile zog und zieht, daß sie von den Antisemiten die beträchtlichsten „Liebesgaben" - erhielt, so .daß sie aus einer armen Tagelöhnerwittwe in einen vermöglichen Zustand versetzt ward. Alles dies mußte mit dem Augenblicke aufhören, wo die Leiche als die der Esther anerkannt und damit die Anklage gegen die Juden gefallen war. Dem Zeugniß dieser Frau und ihrer Verwandten ist deshalb ein objektiver Werth abzusprechen (einen späteren Beweis hierfür lieferte das von Onody verbreitete Bild der Esther, welches das einer bekannten Dirne war und dennoch von der Wittwe Solymosi für das ähnlichste Bild. ihrer Tochter erklärt ward. Red.) Trauriger ist es, daß auch das gerichtärzttiche Protokoll denselben Borwürfen untexIegt,rda es '.den Befund-der Leichein 'leichtfertigster Weises ohne den Forderungen der'Wissenschaft und der Justiz Irgend/, zu.-- genügen, abgesaßt ist., Am dies. 'zü erweisen, bringen die Vertheidiger ein ausführliches -Gutachten des Kön. Raths und ord. Professors der praktischen Chirurgie an der Pester Universität Dr. Josef Kovacs vom 30. Sept. c. an, in' welchem die Widersprüche der Aussagen in dem gerichtsärztlichen Befund, die völlige Unzulänglichkeit der Untersuchung und Beschreibung und die Jrrthümlichkeit der Folgerungen, namentlich über das Lebensalter der Person, welcher die Leiche entstammt, ausführlich und' gründlich dargethan wird. Die Vertheidiger kommen daher zu dem Schlusse, daß jene Leiche, die zu Eßlar-Dada aufgefunden wordenwirklich die Leiche der Esther Solymosi gewesen, und bitten den Gerichtshof, „die Exhumirung und' die neuerliche ärztliche Untersuchung der Leiche 'anordnen; zu der unter Intervention unserer beglaubigten Vertheidiger zu ° effektuirenden Durchführung derselben den Nyiregyhazaer ordentlichen Gerichtsarzt, und mit ihm zugleich einen oder mehrere hauptstädtische Sachverständige von anerkanntem' Rufe und großer Gelehrsamkeit zu berufen und all dies' unter Befragung der kön. Staatsanwaltschaft unverweilt vollziehen zu wollen. Unter Einem bitten "wir: Der kön. Gerichtshof wolle nach Erledigung dieser: unserer Eingabe unverweilt' wegen Bewachung : jenes Grabes Verfügungentreffen, in welchem | die' Leiche der Esther' Solymosi bestattet ist. Die schwere

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