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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-11-21 · Heft 47 (21.11.1882) · p. Seite 770

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 47 (21.11.1882)
Date
1882-11-21
Page
Seite 770 (sequence 8)
Language
German
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anderen Kirchhofe Beerdigungsrecht erworben. Das Gesuch der Synagogengemeinde wurde seitens der Stadt einfach abgewiesen mit dem . Bemerken, daß der Gemeindekirchhof, für dessen Erwerb und Erhaltung übrigens keinerlei Abgaben bezahlt werden, einen durchaus christlichen Charakter habe und somit ein Anrecht des betreffenden Confessionslosen auf denselben in keiner Weise bestehe. Die jüdische Gemeinde hat sich nicht mit dieser Bescheidung begnügt, sondern ist bei der Regierung vorstellig geworden, .welche letztere verfügt hat, daß die Stadt für das Begräbniß aller Bürger, somit auch der Confessionslosen, zu sorgen habe. Die Stadt will nach nochmaliger Erörterung der Sache durch,-hie Juristen- und Kirchhofkommission aufs Neue bei der Regierung vorstellig werden. , Darmstadl, 8. November. Das in Kassel erscheinende antisemitische Organ „Das Geldmonopol" ist heute bei dem dessen Verkauf betreibenden Kolporteur confiszirt worden, ebenso wurde die Abonnentenliste mit Beschlag belegt. Aus Gr. Hessen, 8. November. (Privatmitth.) Es besteht hier eine ministerielle Verfügung, wonach für israel. Schüler in Volksschulen sogar am Sabbath auf Einrichtung des. Stundenplans Rücksicht genommen werden muß, um sie ohne Nachtheil für den Unterricht den Gottesdienst besuchen zu lassen, in allen Schulen auf Antrag Dispensation vom Schreiben und Zeichnen am Sabbath zu bewilligen ist, und an den Festtagen die ersten Tage ganz und die zweiten Tage für die Stunden des Gottesdienstes freigegeben werden müssen. Merkwürdiger Weise aber sind die siebenten und achten Tagender Feste nicht so behandelt, sondern an diesen Tagen, sogar am Azereth und Simchath Thora, fälschlich als Schlußtage des Hüttenfestes bezeichnet, ist der Schulbesuch gesetzlich vorgeschrieben. Ich glaube, daß von Anfang anhierbei Jrrthum oder Irreleitung maßgebend waren. Anträge auf Abänderung sind bisher nicht berücksichtigt worden. Es wird den Menschen schwer, Jrrthum und Fehler einzugestehen und zu verbessern; man mag auch vielleicht ungern eine erlassene Verfügung alsbald wieder abändern, oder berücksichtigt Anträge nicht, weil sie vereinzelt gemacht werden. Für ein gemeinsames Wirken aber fehlt die Gesammtvertretung. Man erkennt immer mehr, wie sehr eine engere oder weitere Centralisation dem Judenthume noth thut, und wie es nur - zum Schaden gereicht, daß die Wahrung der jüdischen Interessen, auch der geistigen, meistens in den Händen von Geschäftsmännern liegt, welche dafür weder Berständniß noch Zeit haben, ihnen keinen Werth beilegen und principiell in Anschauung und Lebensweise ihnen fern stehen. Daß das Ministerium einen jüdischen Rathgeber gehabt hat, scheint daraus hervorzugehen, daß zwischen dem ersten und zweiten Feiertage unterschieden wird. Ter Umstand aber, daß die hohen, selbst biblischen Festtage für die Schule nicht anerkannt und die Schüler gezwungen werden, dem Unterrichte anzuwohnen, und dem Gottesdienste fern zu bleiben, hat außer der religiösen auch, eine pädagogische Bedeutung, indem im Religionsunterrichte die Bedeutung der, gesetzlich verkannten Festtage anerkannt und zur Feier derselben aufgefordert, seitens der Schule aber dieser Lehre. und Anschauung entgegengetreten wird. Dieser Widerspruch tritt noch greller bei dem officiellen Religionslehrer hervor, der von Religionswegen anders lehren muß, als er von Gesetzeswegen sollte, und mit den Schülern gezwungen ist, den Charakter des Festtages zu verleugnen, und an der Schule zu arbeiten, wenn er nicht in Rücksicht auf seine amtlichen Funktionen in der Synagoge dispensirt wird. Aus Süddeutschland, 7. November. (Privatmitth.) Auffällig sind hier zu Lande oft die Erscheinungen und Anschauungen des Nordens. Wie wir wissen, sind an verschiedenen Gerichten des In- und Auslands Klagen über antisemitische Beleidigungen der Juden zurückgewiesen, oder die Angeklagten frei gesprochen worden. Auch das deutsche Reichsgericht hat solche Urtheile bestätigt, weil in den vorgebrachten Fällen die Juden nur im Allgemeinen angegriffen worden seien, woraus der einzelne, nicht speciell genannte Jude nicht das Recht der Klage entnehmen könne. Nun ist bekanntlich Prof. Mommsen von der verhängnißvollen Bismark-' Beleidigung aus gleichem Grunde frei' gesprochen worden,' weil nicht Bis mark speciell bei der Besprechung der heutigen Wirthschaftspolitik in beleidigender Weise genannt, sondern. von denen, die daran betheiligt seien, nur im Allgemeinen^ geredet worden sei. .Jndeß ist jetzt auf Appell des Staats-, anwalts seitens des Reichsgerichts das freisprechende Urtheih des ersten Gerichts, aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung zurückgewiesen worden, weil es ein Rechtsirrthum sei, anzunehmen, daß bei solchen allgemeinen Beleidigungen die einzelne Persönlichkeit, welche sich beleidigt und' mitbetroffen fühle, namentlich genannt worden sein müsse. Eine solche Verschiedenheit der Rechtsanschauung bei einer so objektiven, hier wie dort gleichlautenden Rechtsfrage begreift man hier zu Lande nicht, und macht sich darüber seine eigenen Gedanken. Aus Württemberg , 10. November. (Privatmitth.) In dieser Woche wurde der jährliche Rechenschaftsbericht des isr. Waisenhauses „Wilhelmspflege" in Eßlingen veröffentlicht. In ungetrübter und unentwegter Verfolgung seiner Aufgabe hat der Verein das 2. Halbjahrhundert seiner Thätig-' keit angetreten. Nur die bauliche Umgestaltung des Hauses brachte in das sonst so ruhige Anstaltsleben zeitweise eine unliebsame Störung und Unterbrechung. Das ursprünglich einem ganz fremdartigen Zweck dienende Gebäude entspricht jetzt in allen seinen TheileU und Einrichtungen der Bestimmung, der es seit vier Jahrzehnten gewidmet ist; manchem

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