Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 46 (14.11.1882)
- Date
- 1882-11-14
- Page
- Seite 754 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Tumult entstand, löste der Regierungs-Commissar die Versammlung auf. Der vorgebliche Zweck H.'s war eine Resolution zu beantragen, welche in zehn Punkten die vormärzlichen Gesetze über die Juden wieder zur Geltung bringen wollte. Zur Beschlußnahme über diese kam es nicht. Es war ein Fehlgriff der Anklageschrift und der Anklage, aus dieser Resolution ein Vergehen formuliren zu wollen, da es dem Vertheidiger leicht war, zu erweisen, daß eine Petition um Abänderung bestehender Gesetze noch kein Vergehen gegen diese begründet. Der Ankläger meinte, daß eine solche Resolution bei den gesetzgebenden Faktoren des Reiches auch nicht den geringsten Erfolg erzielen würde, aber doch die Anregung derselben, eine judenfeindliche Gesinnung des Beschuldigten und das Bestreben desselben, diese Gesinnung bei Anderen zu erzeugen oder zu vermehren, dokumentäre. Sie sagt weiter: „Zieht man nun die in dem Feuer der Anklage besonders hervorgehobenen Phrasen, namentlich den Hinweis auf die Sprüche des Talmud in Betracht, welche lediglich den Zweck haben konnten, die aus empfänglichen Elementen zusammengesetzte Versammlung zu erbittern und aufzureizen, so ist die Versicherung des Beschuldigten, daß sein Zweck nicht der gewesen sei, zu Feindseligkeiten aufzufordern, für sie in der Versammlung selbst, im Verlaufe der Rede, oder später im Verhöre zum Ausdrucke gebracht worden, unhaltbar. . In der That ist es dem Beschuldigten auch gelungen, durch feine Rede eine so hochgradige Aufregung und Erbitterung seiner Zuhörer zu erzeugen, die namentlich nach dem Zitat aus dem Talmud lauten Ausdruck fand und sah sich der Regierungs-Commissär, der beim Herrn Vorsitzenden der Versammlung die angesuchte Unterstützung nicht fand, genöthigt, die Versammlung aufzulösen. Nachdem die Handlungsweise des Beschuldigten geeignet erscheint, den Thalbestand des Vergehens nach § 302 des Strafgesetzes zu begründen, ist die Anklage gerechtfertigt." Die Fragestellung des Gerichtshofes an die Geschworenen lautete: „Ob Holubek dadurch, daß er in der Versammlung die bekannte Rede gehalten. Andere zu Feindseligkeiten aufgereizt oder aufzureizen versucht habe?" Der Staatsanwalt von Soos, sagte unter Anderem: „So wenig es heute noch Jemandem einfallen werde, die Schwurgerichte abzuschaffen und wieder zum Jnquisitionsprocesse zu greifen, wie es vor dem Jahre. 1848 statthatte, so wenig die Tortur wieder eingeführt werden könne, , so wenig sei Aussicht vorhanden, daß auch nur eine Bestimmung der Holubek'schen Resolution Aussicht habe, von den gesetzgebenden Körpern angenommen zu werden." Daß H. nichts weiter wollte, als seine Zuhörer gegen die Juden aufzustacheln, war leicht zu erweisen. ,, „Ich wiederhole — schließt Redner —, daß die Elemente, zu welchen der Angeklagte sprach, nicht in der Machtsphäre des Herrn Holubek lagen. Welche Wirkung derlei Agitationen haben können, das haben wir erst jüngst in traurigster Gestalt in einer Nachbarstadt gesehen. Soll etwa auch unsere Stadt die Stätte von Judenverfolgungen werden'? Sollen derlei antisemitische Versammlungen oder überhaupt derlei aufhetzende Agitationen — ich vertrete hier nicht den Standpunkt der Juden, sondern bloß den des Gesetzes — auch hier den Pöbel zur Plünderung und Brandlegung aufreizen dürfen und zu Zusammenstößen, bei welchen Blut fließt? Das darf nun und nimmermehr geschehen. Glauben Sie, meine Herren, derlei Bestrebungen durch einen Freispruch sanktioniren zu dürfen? Der Vertheidiger beschränkte sich besonders darauf, daß er die Resolution und deren Gesetzlichkeit in den Vordergrund schob. „Immer noch hätten sich die Schwurgerichte Wiens für die freie Meinungs-Aeußerung ausgesprochen, und er hofft, daß sie durch ihr jetziges Urtheil die Freiheit der Diskussion nicht einschränken werden." In feiner Replik sagt der Staatsanwalt, soziale Fragen können nie im Gerichtssaale gelöst werden, aber Aufgabe des Gerichtes ist es, Ausschreitungen hintanzuhalten. Das Gesetz kennt keinen Glaubens- 'und keinen.Nationalitätenunterschied; heute wird aufreizend gesprochen, morgen folgt Zusammenlauf und Gewaltthat.' Im NachbaÄande war dasselbe der Fall, der akademischen Erörterung folgte Gewalt,' Alles dies half nichts, die Geschworenen sprachen frei. Wien, 3. Nov. (Privatmitth.) Der Antisemit Holubek, welcher in einer Versammlung Brandreden gegen die Juden gehalten hat, wurde in Folge der Klage des Staatsanwaltes vor das Geschworenengericht gestellt und von demselben-einstimmig freigesprochen. Dies die Thatsache. Die Einen meinen nun, daß sämmtliche fungirende Geschworene Antisemiten waren; die andern wieder glauben, die Geschworenen sind freisinnige Männer, die in ähnlichen Fällen kein Schuldig aussprachen. Tatsächlich wurden auch einige Tage später Socialisten vom Schwurgerichte freigesprochen. Da mir die Namen der Geschwornen, welche das Urtheil sprachen, gänzlich unbekannt sind, so bin ich nicht in der Lage zu sagen, welche Ansicht die richtige ist. So viel scheint jedoch gewiß, daß der Ministerpräsident Graf Taffe die Sache anders ansieht. Wie nämlich der Intimus des Herrn Grafen im „Pester Lloyd" berichtet,. soll von nun an in derartigen Fällen nicht mehr die Anklage auf Grund eines Gesetzesparagraphen erhoben werden, in Folge dessen der Angeklagte vor ein Schwurgericht gestellt wird, sondern auf Grund eines Paragraphen, der von gelehrten Richtern beurtheilt wird. Der genannte Correspondent fügt hinzu, es gebe deutsche, slavische, polnische Juden in Oesterreich; alle , jedoch sind österreichische Juden. Die oppositionellen Blätter sagen, das Ministerium erfülle seine Pflicht; ich denke jedoch, daß dies anzuerkennen ist. .