Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 38 (19.9.1882)
- Date
- 1882-09-19
- Page
- Seite 624 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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lich eine Vormundschaft, eine Wöhlthat ausübe. Und all' dies geschieht 200 Jahre nach den Zeugenpräparirungs-Umtrieben des Lord Jeffreys, in einem gebildeten Zeitalter, im ' Schoße unserer gebildeten Nation, im Angesichte und unter Nachsicht der Justizverwaltung! Endlich wurde auf direkten Befehl der königl. Ober- Staatsanwaltschaft unser Kind aus dem Gefängnisse entfernt, durch die Staatsanwaltschaft freigelassen, und ich, die gefertigte Großmutter rechnete schon darauf, daß ich meinen Enkel zu mir nehmen könne. Es war ein vergebliches Rechnen. Dort in der Thür des Gerichtsgefängnisses harrte seiner der Gefängnißwächter des Komitats, und er nahm das Kind mit sich, auf Weisung des Obergespans; der Vizegespan hat seinen Bescheid vom 23. August auf Motive basirt, die sich auf Menschlichkeitsgefühle, die Hilflosigkeit, persönliche Sicherheit und eigene Einwilligung des Kindes beziehen. Nach dem Obigen ist es überflüssig zu bemerken, was diese Motive werth sind , wie viel sie wiegen, wie viel Aufrichtigkeit sie enthalten. Wir ziehen den guten Glauben des Vizegespans nicht in Zweifel, wir kennen seine edle, menschenfreundliche Gesinnung, wenn wir behaupten, daß in dieser Angelegenheit auch er unter < der Gewalt jener unglücklichen Befangenheit steht, welche für uns so verhängnißvoll geworden ist. ^Die nackte Thatsache ist, daß unser Kind mehr abgesperrt ist, als die Untersuchungshäftlinge. Diese können den Trost des Glaubens, den Besuch ihrer Verwandten empfangen, unserem Kinde aber darf weder ein Verwandter, noch ein Priester unseres Glaubens nahe kommen, noch darf das Kind die engen Mauern-seines Kerkers verlassen. Allein, wie immer die Sache stehe; wir wollen unser elterliches Recht, genießen und wollen unser Kind in den Händen, in denen es sich jetzt befindet, nicht lassen.< Die gefertigten Ettern als Untersuchungshäftlinge haben vollständig das Recht, in ihren Familienangelegenheiten zu disponiren' und auch die gefertigte Großmutter können in der Ausübung ihres Rechtes und in der Verpflegung ihres Enkels weder Gesetz noch Behörde beschränken. Alle vaterländischen Gesetze reserviren uns dieses Recht und kein einziges verwehrt dasselbe. Ew. Exzellenz, Herr Minister! Auf Grund des im Obigen Vorgetragenen bitten wir durch unseren Vertheidiger, beziehungsweise Bevollmächtigten, dessen Vollmacht wir unter -//. beilegen, Ew. Exzellenz direkt, daß unser Kind, der minderjährige Moritz Scharf , aus der Hand der Szabolcser Komitatsbehörde unverzüglich weggenommen werde. Mit der ganzen Integrität unseres unverletzlichen elterlichen Rechtes protestiren wir dagegen, daß unser Kind auch ferner in der bisherigen Weise behandelt werde. Ew. Exzellenz sind ebenfalls Vater, besitzen einen klaren Begriff von natürlicher und berechtigter Empfindlichkeit des elterlichen Gemüthes; Ew. Exzellenz sind zugleich berufsgemäßer Wächter der. ehrlichen Einhaltung der Gesetze. Wir erwarten also mit Sicherheit die Erfüllung unserer Bitte; allein , da die sogenannte Tißa-Eßlarer Affaire. -nicht bloß eine strafrechtliche' ist — denn dieselbe wird zugleich zu unqualifizirbaren Aufreizungen benützt —, und da das Schicksal unseres Kindes mit dieser Angelegenheit in Verbindung stehtbitten wir, und willigen beziehungsweise eiü7 daß unser Kind durch irgend ein unbefangenes internes Mitglied des Ministeriums Ew. Exzellenz direkt übernommen, mach der Hauptstadt gebracht und hier provisorisch in irgend einem wohlthätigen Waiseninstitüt oder im Kinderasyl untergebracht werde. Hierin aber willigen wir deshalb ein , damit nicht der Vorwand der künstlichen Abrichtung des Kindes gegen uns in welcher Form immer benützt werde. Nur nach Beendigung der Schlußverhandlung in dieser Strafsache fordern wir unmittelbar unser Kind zurück. Hochachtungsvoll Sarah Feuermann, Großmutter. Josef Scharf und Frau, Eltern, Untersuchungshäftlinge. Literarischer Wochenbericht. Vom Main, 2. September. Gebetbuch für israelitische Gemeinden. Heraüsge'geben von Rabb. Dr. Leopold Stein zu Frankfurt a. M. (3 Bde. Mannheim. I. Schneiders Verlag 1882.) Ein Fehler, welcher manchem in den letzten Jahren erschienenen Gebetbuche anhaftet, ist in dem vorliegenden glücklich vermieden. Während nämlich mehreren in deutschen Synagogen eingeführten Gebetordnungen nicht selten der Stempel flüchtiger und oberflächlicher Bearbeitung anhaftet, merkt man dem vorliegenden Werke des auf dem Gebiete der Liturgie und Homiletik rühmlichst bekannten Verfassers an, daß die vorangegangenen einschlägigen Arbeiten bewährter Männer, wie z. B. Philippson^ und Geiger, eifrig, umsichtig 1) Stein sagt in seinem Vorwort: „Dr. PH. hat auf liturgischem Gebiete Großes geleistet, obgleich seine Arbeiten sich nicht bis zur Darstellung des gesammten öffentlichen Synagogen-Kultus gestaltet haben." Dieser letzte Satz ist ganz richtig. Aber es lag auch gar nicht in unsrer Absicht, mit unserm „Neuen Israelitischen Gebetbuche" (Berlin. Gerschel, II. Ausl. 1864) die große Zahl der für die einzelnen Gemeinden bereits bearbeiteten Gebetbücher für den öffentlichen Gottesdienst -zu vermehren. Wir hegten vielmehr den Wunsch, therls' für die häusliche Andacht, theils zum Gebrauch während des öffentlichen Gottesdienstes, der doch zum größten Theile in hebräischer Sprache gehalten wird, ein das Gemüth und die Gedanken des Betenden ansprechendes und ergreifendes Andachtsbuch zu schaffen, sowohl durch eine angemessene Bearbeitung des Ritualen, als auch durch eine Fülle neuer Gebete, in welchen die Bedeutung und der Gedankeninhalt der betreffenden Gebetszeiten und Tage zum Ausdruck kämmen, namentlich also. „Betrachtungen". Es sollte hier nicht bloß das Ueberlieferte in geeigneter Fassung gegeben, sondern auch aus dem Geiste der Religion und unsrer Zeit neue Gestaltung des Gebetstoffes geschaffen werden. Daß dies nicht ganz mißlungen, dafür nehmen wir das Zeugniß Stcin's dankbar entgegen. . Redaktion.