Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 38 (19.9.1882)
- Date
- 1882-09-19
- Page
- Seite 622 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3227393-3227432--40204-3257829- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
■ 622 mung gegen unser unglückliches Kind? Hat er nach dieser Richtung hin eine Untersuchung eingeleitet? Ist ein Versuch zu verzeichnen, der eine solche Annahme rechtfertigte? Hat sich in Tißa-EßlLr oder NyiregyhLza die Spur einer solchen gereizten Stimmung gezeigt? Und wenn auch, gibt es im Lande keine Polizei und keine Justiz, welche die persönliche Unverletzlichkeit schützt und streng Jene bestraft, die sich dagegen vergehen? Fände es der Untersuchungsrichter Wohl für gestattet, motivirbar und gesetzlich, all'Jene einzusperren, gegen die Jemand ein oder ein anderes Mal eine gewisse Gereiztheit hat? Es wäre das eine traurige Verrenkung der gesunden Moral: den seiner Freiheit zu berauben und demgemäß sicherlich zu beeinträchtigen, gegen den in irgend Jemandem angeblich eine Gereiztheit entstanden ist, von der es aber noch ungewiß ist, ob dieselbe in Thätlichkeit ausarten werde. Und in wem ist denn die Gereiztheit entstanden? Der Bescheid des Untersuchungsrichters sagt: „in jenen Juden, gegen welche unser Kind gravirende Aussagen gemacht." Diese befinden sich ja Alle in Untersuchungshaft und selbst wenn ihre Brust voll unzähmbarer Wuth wäre, könnten sie doch Niemandem was zu Leide thun. Nach dem gesunden Menschenverstände ist dieses Motiv 'des Bescheides nichts Anderes als ein bloßer Vorwand, um unser unglückliches Kind nicht freizulassen und dasselbe scheinbar nicht als Untersuchungshäftling erscheinen zu lassen, damit sein in den Schrecknissen einer Nacht erpreßtes Geständniß hiedurch nicht jene strafrechtliche Wichtigkeit verliere, welche das Untersuchungsgericht demselben beilegt. » Doch war und ist es vom strafrechtlichen Gesichtspunkte und für die Sache selbst nothwendig, war und ist es von Nutzen, daß unser Kind zum Gefangenen gemacht und bis auf den heutigen Tag thatsächlich als Gefangener behandelt werde? Das ungesetzliche Verfahren und die inhumane Behandlung kann Wohl durch keinerlei strafrechtliches Resultat gesetzlich und achtungswerth gemacht werden; allein das Vorgehen des Untersuchungsgerichtes könnte doch einige Entschuldigung darin finden, wenn durch die Aussage unseres Kindes die Umstände eines sonst unzweifelhaft gewordenen Verbrechens aufgehellt würden, oder gegen einen der Verdächtigen ein gerichtlich annehmbarer Beweis gewonnen werden könnte. Die gesetzliche Möglichkeit eines solchen Falles ist jedoch völlig ausgeschlossen. Unser Kind kann schon in Hinblick auf sein unreifes Alter als legaler Zeuge nicht angenommen werden. Unser Kind war dreizehn Jahre und neun Monate' alt, als es der Behandlung des Sicherheits-Kommissärs anheimgegeben und die Aussage ihm erpreßt wurde. Laut §. 191 unseres Zivilprozeß-Verfahrens und laut der überall bestehenden gesetzlichen Praxis ist in diesem Alter in strafrechtlichem Sinne Niemand befähigt, Zeugenschast abzulegen. Unser Kind ist nicht im Stande, die'Bedeutung, das Gewicht, die Rechtsfolgen eines etwaigen Zeugeneides zu ermessen. Noch weniger vermag es zu ermessen , welche moralischen Folgen seine Zeugenschaft für es selbst wie für jene Personen haben kann, für welche seine Zeugenaussage eventuell belastend ist. Die Zeugenschaft in^Strafsachen ist mit einer schweren -moralischen Verantwortlichkeit verbunden. Dies muß klar erfaßt und gewissenhaft gefühlt werden, wenn der Zeuge mit reiflicher Erwägung zwischen jenen Erscheinungen unterscheiden soll, welche Gegenstand der unmittelbaren sittlichen Wahrnehmung von Ereignissen sind, die sich vor ihm abgespielt haben, ferner zwischen jenen Erscheinungen, welche in Folge eigener Wahrnehmung oder der Erzählung Anderer blos Folgerungen seines Verstandes sind, und endlich zwischen jenen Erscheinungen, welche die trügerischen Visionen der Phantasie oder eines Traumgesichts sind.' Zu einer solchen Distinktion, zu einer so ernsten Erwägung der moralischen Verantwortlichkeit ist ein unerwachsenes Kind nicht fähig und darum wird seine.Zeugenschaft, wenn sie auch sonst eine freiwillige und den legalen Formen entsprechend ist, in keinem gebildeten Staate als wirkliche Zeugenaussage angenommen und nirgends als mehr denn eine verdächtige Erscheinung von zweifelhaftem Werthe angesehen. Die Rechte unseres Kindes und unsere Rechte wurden jedoch durch das Vorgehen des Untersuchungsgerichtes auch sonst verletzt, unser Kind war in vorliegendem Falle berechtigt, auf jede Frage des Untersuchungsgerichtes die^ Antwort zu verweigern; das Uutersuchungsgericht aber war gesetzlich versuchtet, das Kind diesbezüglich vollständig zu belehren. Unsere Gesetzespraxis und die klaren Verfügungen des §.75 des Regulativs über das Strafverfahren lassen in dieser Hinsicht keinen Zweifel obwalten. - Ob das Untersuchungsgericht dies gethan hat, wissen wir nicht; allein die Handlungsweise, daß es unser Kind' zum Zwecke des ersten Verhörs einem Sicherheits-Kommissär übergab, ferner die Handlungsweise des Sicherheits-Kommissärs, daß er unser Kind, nicht schlafen ließ und dasselbe in den Mitternachtsstunden quälte,- verleihen uns Grund zur Schlußfolgerung, daß das Untersuchungsgericht durchaus, nicht das Ziel vorhatte, unserem Kinde und uns gegenüber mit der gesetzlichen Schonung und mit Heilighaltung unserer Rechte vorzugehen. Ein unschuldiges Kind gegen den eigenen Vater und die eigene Mutter zur Ausstellung einer Mordanklage als Zeugen zu benützen, ja zum Zeugen präpariren, ist einer jener empörenden Mißbräuche, wie man sie im$ unter dem Schleier der Formalität der Strafjustiz begehen kann. Wir setzen unbedingtes Vertrauen darein, daß in der obwaltenden Untersuchungs-Angelegenheit der entsetzliche Plan nicht gelingen