Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 38 (19.9.1882)
- Date
- 1882-09-19
- Page
- Seite 619 (sequence 3)
- Language
- German
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selbe sogar verpflichtetermaßen neben seiner eigenen Mutter lassen müssen. Allein wenn das Untersnchungsgericht dasselbe auch nicht neben der verdächtigen Mutier lassen wollte, so wohnte und wohnt ja deren alte Mutter im Orte, deren Pflicht, Recht, ja Wunsch es gewesen wäre, das Kind zu sich zu nehmen, und welche gleichfalls mit keinem Verdacht belastet wurde noch wird. Es wäre also die Pflicht des Gerichtes gewesen, das Kind seiner Großmutter, im Bedarfsfälle der jüdischen Gemeinde, in noch weiterem Bedarfsfälle der Gemeindevorstehung von Tißa-Eßlar, beziehungsweise der Aufsicht und provisorischen Vormundschaft derselben anzuvertrauen. Dieß hätten Gesetz, Gesetzespraxis, ja auch die Rationalität mit sich gebracht, welche das Untersnchungsgericht stets vor Augen halten muß, damit sein Vorgehen nicht als befangen, seine Handlung nicht als tendenziös und seine zusammengelesenen Beweise nicht als ungesetzlich und deshalb bei der Erwägung des endlichen Urtheils als nicht jedes Gewichtes bar betrachtet werden sollen. Das schwache und unschuldige Kind wurde nichtsdestoweniger dem Komitats-Sicherheitskommissär übergeben. Und hier taucht unwillkürlich die Frage auf: warum gerade dem Sicherheitskommissär? Der Sicherheitskommissär ist keine Vormundschaftsbehörde, kein Wohlthätigkeitsinstitüt, er besitzt kein Gefängnißlokal für die Verhafteten, für die Hilflosen aber keine Gelegenheit zur Verpflegung. Warum übergab man ihn nicht dem Bezirksstuhlrichter, einem Mann von höherer Bildung und mehr Vermögen? Warum nicht einem der im Orte oder in dessen Nähe wohnenden angeseheneren Grundbesitzer, der so viel Menschenliebe besessen hätte, und sicherlich auch besitzt, ein schwaches Kind einige Tage lang und bis zu weiterer Verfügung zu verpflegen? Ew. Exzellenz wissen es sehr wohl, in welcher Weise manche Sicherheits-Kommissäre, wenn sie die.Häftlinge zum Geständniß bringen wollen, vorzugehen pflegen. Ew. Exzellenz wissen es sehr wohl, daß erst in letzter Zeit gegen den Sicherheits-Kommissär eines Komitats die Anklage erhoben wurde, weil er einen Jüngling von 18 Jahren, das einzige Kind seiner verwittweten Mutter, beim Verhör au den Füßen aufhängte, und daß der junge Mann auf diese Weise während des Verhörs'starb, und daß gleichfalls in letzter Zeit gegen den Sicherheits-Kommissär eines andern Koniitats die Anklage erhoben wurde, weil er eine Frau, die, wie es sich später erwies, unschuldig verdächtigt wurde, in solcher Weise zum Geständniß bringen wollte, daß er ihre gebundenen Füße über eine brennende Flamme hielt. Ew. Exzellenz wissen es sehr wohl, daß auch unseren strengen Gesetzen und der Wachsamkeit der Regierung zum Trotz im Geheimen das Verhör mittelst Foltern und körperlicher Mißhandlung in großem Maße betrieben wird und daß dies hauptsächlich die Sicherheitskommissäre während der Untersuchung treiben, und zwar in den meisten Fällen, ohne daß die strafende Hand der Gerechtigkeit sie erreichen könnte. Und das Untersuchungsgericht übergab unser Kind, beziehungsweise unfern Enkel dennoch dem Sicherheitskommissär. Und es that dies, indem es die gesetzliche Praxis und das Regulativ über das Strafverfahren auch in einer anderen Richtung direkt verletzte, da der §. 24 des Regulativs klar anordnet, daß, sobald der Untersuchungsrichter am Schauplatz des Verbrechens erscheint, die Leitung des Vorerhebungs- Verfahrens ihm gebührt; besonders aber ist seine ausschließliche Aufgabe die Durchführung der Vernehmung von Angeklagten und Zeugen und er kann diese Aufgabe durchaus nicht Panduren oder anderen administrativen Organen anvertrauen. Allein das Untersuchungsgericht hat am 19. Mai auch Sonstiges gethan. Als es nämlich am Abend jenes Tages das Kind dem Sicherheits-Kommissär mit der Ermächtigung übergab, dasselbe nach seiner von Tißa-Eßlar entfernt liegenden eigenen Privatbesitzung und Wohnung zu führen, gab es zugleich einen Schreiber Namens Peczely dem Kind an die Seite, mit der Weisung, stets dem Kinde zur Seite zu sein, dasselbe auf keinen Augenblick zu verlassen, damit es nicht durch den Sicherheits-Kommissär oder durch Andere mißhandelt werde. Diese Verfügung und eine derartige Begründung derselben ist der ernstesten Erwägung werth, denn sie' zeigt Momente von zweifelloser Gewißheit dafür, daß schon damals beschlossen war, gegen unser Kind und mit Benützung desselben als Werkzeug auch gegen uns irgend eine tendenziöse, also ungesetzliche Untersuchungs-Handlung zu begehen. Wenn nämlich das Untersuchungsgericht fürchtete, das Kind würde vom Sicherheitskommissär mißhandelt werden, warum übergab es dasselbe gerade jenem Sicherheitskommissär, vor dem es Grund hatte, für das Kind zu fürchten? Biel sicherer als die Kontrole des Schreibers Pöczely wäre ja jene Kontrole gewesen, welche das Untersuchungsgericht selbst oder die Verwandten des Kindes hätten üben können, wenn das Untersuchungsgericht das Kind entweder bei sich hält oder den Verwandten übergiebt. Wenn es aber den Schreiber Poczely deshalb zur Kontrole an die Seite des Kindes entsendete, damit dasselbe in der Wohnung des Sicherheitskommissärs nicht andere Personen, wie Panduren, Fremde mißhandeln könnten, dann erscheint das Vorgehen des Untersuchungsrichters in noch bedenklicherem Lichte, denn das bedeutet, daß der Untersuchungsrichter selbst den Sicherheits- Kommissär nicht für fähig hielt, das Kind bewahren zu können, allein dessen ungeachtet dasselbe ihm dennoch anvertraute. Alldies beweist nur, daß die auf die Entsendung des Schreibers PSczely bezüglichen und amtlich ausgedrückten > 38*