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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-08-29 · Heft 35 (29.8.1882) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 35 (29.8.1882)
Date
1882-08-29
Page
[Seite] (sequence 19)
Language
German
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richtlichen Geschäftsordnung unter sorgsamer Obhut aufbewahrt werden. Daß dieselben verwahrt werden, steht uns Angeklagten, die wir in Untersuchungshaft leiden, außer allgemeinen strafrechtlichen Rücksichten, auch in unserem besondern Interesse. Aus diesen Akten wird zum großen Theil zum Vorschein gelangen, in welcher Manier die Borerhebungen und die Untersuchung gegen uns geführt wurden und diese Akten werden bei der Schlußverhandlung der Angelegenheit die Geschichte unserer schweren gerichtlichen Verfolgung an das Tageslicht bringen. Und sie werden zugleich auch ans Licht bringen, ob es-im Interesse der Angelegenheit unerläßlich nothwendig war, uns so lange unter dem Titel der Vorerhebung und Untersuchung zu den Leiden der Haft zu verdammen, und ob das Untersuchungsgericht von Tag zu Tag in dieser Angelegenheit das gethan hat, was in seiner Macht und strikten Pflicht gelegen war? r An unsere Untersuchungsangelegenheit hat sich eine bedauerliche konfessionelle, soziale und politische Aufregung geknüpft. Diese Aufregung wurde, wie alle Momente bekunden, durch einige Zeitungen planmäßig gesteigert, und jene Zeitungen, .die das thaten, haben viele unbedeutende Vorfälle, viele zufällige Umstände und viele bloße Voraussetzungen zu dem Zwecke veröffentlicht und gefärbt, daß hinsichtlich unserer Angelegenheit in dem Publikum des Landes eine um so düsterere und drohendere Stimmung erregt werde. So haben diese Blätter es wiederholt veröffentlicht, daß die Untersuchungsakten eventuell aus der Hand des Untersuchungsgerichtes durch unsere Angehörigen entwendet werden könnten, daß bei der Privatwohnung des Untersuchungsrichters b ' einer Gelegenheit zur Nachtzeit sich auch schon verdächtige Personen herumtrieben, und endlich, daß der wichtigere Theil der Akten in authentischer Abschrift angeblich in Privathänden an vollkommen sicherem Orte verwahrt wird. Unser wichtigstes Interesse ist es jedoch, daß aus den Untersuchungsakten kein einziger Streifen, kein einziger Buchstabe in Verlust gerathe. Und deshalb halten wir es der Natur der Sache nach und auch gemäß der judiziellen Geschäftsordnung für unerläßlich nothwendig, daß die Untersuchungsakten in ein systematisches, in kurzen Zwischenräumen geführtes Verzeichniß genommen, in einer Amtslokalität verwahrt und die Kopien der wichtigeren Akten unter besondere Fürsorge und Verantwortung.des Gerichtshofes oder des Präsidenten gestellt werden sollen. Demgemäß bitten wir durch unsere beglaubigten Vertheidiger, es möge der Gerichtshof anordnen: . 1. daß, nachdem weder der Untersuchungsrichter noch auch ein Anderer berechtigt ist, die Untersuchungsakten in seiner Privatwohnung zu halten und dadurch dieselben der Möglichkeit einer Verstümmelung, eines Verlustes oder eines Austausches auszusetzen, — fämmtliche Akten in den Amtslokalen des Gerichtshofes unter strenger Bewachung zu halten seien und daß sie auch der Untersuchungsrichter nur hier benützen könne; 2. daß die Untersuchungsschriften, unter Intervention der königl. Staatsanwaltschaft, schon jetzt, ungesäumt nach dem Datum in ein Verzeichniß aufzunehmen seien und dieses Berzeichniß von Tag zu Tag mit den entstehenden neueren Schriften vervollständigt werde; endlich 3. daß von den sogenannten wichtigeren Schriften beglaubigte Kopien von dem Untersuchungsrichter abzuverlangen und unter die persönliche Hut und Verantwortung des Gerichts-Präsidenten oder des königl. Staatsanwalts, oder des Referenten der Angelegenheit zu setzen seien. Achtungsvoll Josef Scharf und Genossen, Untersuchungs-Häftlinge. Vertheidiger Paul Eötvös hat die folgende Klage beim Ober-Staatsanwalt Kozma eingereicht: Hochgeborner Herr königl. Ober-Staatsanwalt! Die unterfertigten Untersuchungs-Häftlinge, die wir im Gefängniß des königl. Nyiregyhäzaer Gerichtshofes wegen der Theilnahme an der angeblichen Ermordung der Esther Solymosi eingeschloffen sind, reichen achtungsvoll die folgende Klage ein: Zeitungen melden, daß unser T.-Eßlarer Haus gegen Anfang dieses Monats durch unbekannte Thäter ausgeraubt und verwüstet wurde. Wir wurden gegen Ende Mai d. I. durch den Untersuchungsrichter des Nyiregyhüzaer königl. Gerichtshofes in Haft genommen und unser Haus blieb ohne Bewohner und ohne Aufsicht. Obwohl das Untersuchungsgericht, resp. auf dessen Ansuchen die Verwaltungsbehörde hätte verfügen müssen, damit unser Haus und die darin befindlichen geringwerthigen Mobilien bewacht werden, haben wir doch keine KenNtniß davon, daß dies in der That geschehen sei. Und jetzt ist, nach Zeitungsnachrichten, unser Haus ausgeraubt, unsere geringen Mobilien sind theils gestohlen, theils vernichtet, die Fenster eingeschlagen, selbst die Fensterrahmen, die Thüre, die Pfosten, die Schwellen sind entfernt und wahrscheinlich ebenfalls gestohlen. Alle diese Thatsachen bilden nach den §§. 418 und 4^1 Vergehen von schwerer Verantwortung. Die Zeitungen theilen auch mit, daß in Tißa-Eßlar die Synagoge ebenfalls durch unbekannte Thäter in verbrecherischer Absicht zerstört und geschändet wurde. Die Bund es-! lade wurde zerstört, deren Sammtvorhang, ferner die Altar-! decke und die Seidendecke der Thora sind verschwunden,

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