Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-08-29 · Heft 35 (29.8.1882) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 35 (29.8.1882)
Date
1882-08-29
Page
[Seite] (sequence 20)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3224737-3227393-3227429--40163-3257785
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

wahrscheinlich gestohlen worden. Die Thora selbst, dieser heiligste Gegenstand unserer religiösen Zeremonien, wurde von ihrem Platze gestoßen, auf dem Boden der Synagoge zerstreut und mit Koth beschmutzt. Außerdem wurde die ganze innere Einrichtung der Synagoge, die Betplätze der Männer und Frauen zerstört und vollständig vernichtet. Diese Thatsachen bilden nach den §§. 420, eventuell 419, Vergehen von schwerer Verantwortung. Es ist eine schwere Anklage, die gegen uns erhoben wurde. Wir müssen viele Leiden der Haft und der Entbehrung ertragen, bis die Zeit kommt, da nach unserer Ueberzeugung die Weisheit und Gerechtigkeitsliebe des Gerichtes unsere Unschuld mittelst Urtheils bekräftigen wird. Doch unsere Leiden erhöht noch das Bewußtsein, daß wir im Falle unserer Befreiung nicht einmal die Trümmer unseres geringen Vermögens finden; selbst unser Haus, wo wir unser Haupt niederlegen könnten, wird durch verbrecherische Hände zerstört sein, und selbst unser Tempel, wohin wir um den Trost der Religion gehen könnten, wird in Trümmer gelegt und die heiligsten Gegenstände unserer Religion werden entweiht sein. Wir sind überzeugt, daß die Gesetze des Landes in gleicher Weise das Recht, die Sicherheit des Vermögens und. die Freiheit der Gottesverehrung ohne Rücksicht dqxayf beschützen, ob der beleidigte Theil Christ, Jude oder Mohamedaner jst. Und wir siyd überzeugt, daß es nicht straflos geWtet sei, zur Zerstörung unseres Tempels und unseres Heyns zu hetzen, unser gesammtes Vermögen zu vernichten und uns, gegen welche die schwere Anklage, die.unsere Verhaftung verursachte, noch nicht nachgewiesen ist, an den Bettelstab zu bringen. Wir bitten daher durch unseren Bertheidiger auf Grund des Punktes d) ß. 27, G.-A. XXXIII: 1871 die kompetente königliche Staatsanwaltschaft anweisen zu wollen, daß die oben beschriebenen Thatsachen durch ein unbefangenes Gericht streng und unverzüglich untersucht werden sollen, aber so, daß dies die Beendigung der gegen uns im Zuge befindlichen Untersuchung in keiner Weise aufhalte und daß, wenn möglich, durch die Stellung der Thäter vor Gericht unser Schaden, insoweit derselbe eruirbar sein wird, ersetzt werde und auch bis dahin die etwa noch vorhandenen Trümmer unseres Vermögens vor weiterer Verwüstung bewahrt werden. Hochachtungsvoll Josef Scharf und Gattin, Untersuchungs-Häftlinge.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.