Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 35 (29.8.1882)
- Date
- 1882-08-29
- Page
- [Seite] (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3227393-3227429--40161-3257783- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
und verächtlichen Worten zu verletzen, sie in den Kreis von Privatpersonen zu bringen, welche ihnen gegenüber Haß bezeigen und Haß schüren, sie mündlichen Invettiven aussetzen, in mit Ungeziefer gefüllte Hühnersteigen oder in unterirdische lustlose Keller sperren — all Dies widerspricht sowohl den bestehenden Gesetzen, als der gesetzlichen Praxis. Einen Angeklagten foltern, wie dies in Bezug auf Anschel Vogel behauptet wird, ist ein Verbrechen von schwerer Verantwortung, welche gemäß §. 487 des Strafgesetzes mit Kerker bis zur Dauer von 3 Jahren bestraft wird. Ja sogar die einfache Mißhandlung bildet gemäß §. 473 des Strafgesetzes ein schwer zu bestrafendes Vergehen des Mißbrauches der Amtsgewalt. Ein solches Vorgehen, gegen welches wir reklamiren, hat für uns wenigstens provisorisch ein verhängnißvolles Resultat. Abgesehen von der Unmenschlichkeit eines solchen Vorgehens, schüchtert es einerseits Jene ein, welche zur Klarstellung der Sache und eventuell zu unserer gerechten Vertheidigung ein im Uebrigen unbefangenes Zeugniß ablegen könnten, andererseits aber werden unter den Schmerzen der Folterung solche Geständnisse erpreßt, welche der Wirklichkeit zum Theil oder ganz widersprechen, welche nur zur Verwirrung' der Sache, zu einer weitern Hinausschiebung der Untersuchung und zur Ausdehnung unserer Untersuchung auf ungewisse Zeit dienen. Es ist also unser direktes und wichtigstes Interesse, daß ein solches Vorgehen sofort eingestellt werde und inwiefern es verübt worden, die Thäter bestraft werden sollen. Eine schwere Verantwortung lastet im. Uebrigen. auf dem Löblichen Gerichtshöfe und dessen Präsidenten. Der Gerichts- Präsident hat gemäß §. 3.4 des Regulativs über das Strafverfahren unter keinerlei Umständen das Recht, zum Untersuchungsrichter in dieser Angelegenheit einen Vice-Notar zu verwenden, ja dem citirten Gesetze gemäß ist es unbedingt in seiner Pflicht gestanden, entweder einen Gerichtsrath hierzu zu verwenden, oder die Untersuchung dem betreffenden Bezirksrichter zu überweisen. Es ist uns unbegreiflich, wie eine so klare Gesetzesverletzung geschehen könne, und wie der Justizminister diese dulden kann, welcher hiervon aus den Berichten theils des Gerichtspräsidenten, theils eines seiner Ministerialräthe amtliche Kenntniß besitzt. Wenn die Untersuchung auch mit gehöriger Raschheit, Gründlichkeit und tadelloser Legalität geführt würde, dieses Vorgehen könnte man auch in diesem Falle formell nicht entschuldigen. Und zwar könnte man dies deshalb nicht, weil das Gesetz Gesetz ist, und in erster Linie muß das Gericht selbst dasselbe heilig halten. Wir verlangen trotz alledem die Beseitigung des gegenwärtigen Untersuchungsrichters nicht. Wir erwarten auch unter der Wucht der schrecklichen Anklage ruhig die endliche Erledigung der Angelegenheit, und weil diese Angelegenheit mit einer gewissen Agitation von sozialer und politischer Natur verbunden wurde, halten wir es im Interesse unserer Ehre und unserer Zukunft für nothwendig, jenem möglichen Vorwände vorzubeugen, daß die Untersuchung bisher.eventuell deshalb erfolglos geblieben ist, .weil der Untersuchungsrichter auf unser Verlangen auf Grund des Gesetzes beseitigt und durch einen Andern ersetzt wurde. Allein im Uebrigen halten wir daran fest, daß das Gesetz streng vollzogen werde. Denn wir können es doch nicht' annehmen, daß wir von der Wohlthat des Gesetzes ausgenommen wären, und daß man mit uns nur deshalb anders verfährt, wie mit anderen Angeklagten, und nicht in solcher Weise, wie das Gesetz es befiehlt., weil wir der jüdischen Konfession angehören. Unser Verlangen, welches wir durch unsere beglaubigten Vertheidiger unterbreiten, besteht nur darin, daß zur Untersuchung der angeführten Thatumstäude ohne jede Verzögerung eine unbefangene richterliche Person verwendet werde. Gleichzeitig melden wir achtungsvoll an, daß diese unsere Unterbreitnng wegen der außerordentlichen Umstände des Falles durch uns gleichzeitig beim Justizminister eingereicht wurde. Achtungsvoll Josef Scharf und Genossen, Untersuchungs-Häftlinge. ■ ■ II. - Löblicher königl. Gerichtshof als Strafgericht. In der Strafangelegenheit der wegen Verdachtes des Mordes in Untersuchungshaft befindlichen Josef Scharf und Genossen fühlen wir uns bewogen, auf Grund des Regulativs über das Strafverfahren §. 38 achtungsvoll die folgende Vorlage zu unterbreiten: Die wegen Verschwindens der Esther Solymosi angestrengte Untersuchung fließt nun schon seit-einem Vierteljahre ununterbrochen. Während dieser Zeit sind zweifelsohne die Untersuchungsschriften beträchtlich augewachsen und - unter diesen Schriften können sich auch solche befinden, in welchen nur belastende Umstände bezeichnet sind; es können darunter auch solche sein, deren Inhalt bei der definitiven gerichtlichen Beurtheilung der wider uns obwaltenden Anklage nicht in Betracht kommen kann; doch können auch solche darunter sein, und zweifelsohne sind auch solche darunter, deren Inhalt bei der definitiven - gerichtlichen Beurtheilung sich als günstig für uns erweisen wird. Welcher Naturimmer aber auch der Inhalt dieser Schriften sein -möge, es müssen diese Schrjften der Natur der -Sache nach, wie auch in Gemäßheit der ge-