Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 35 (29.8.1882)
- Date
- 1882-08-29
- Page
- Seite 571 (sequence 3)
- Language
- German
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571 strikte Ausführung des Art. 306 des Reglements über den Handel mit den Getränken (Ausgabe von 1876) halten mögen, welcher den Juden gestattet, sich mit dem Handel von Getränken ausschließlich in den Häusern zu befassen, die ihnen eigen gehören oder auf ihnen gehörenden Terrains erbaut sind und deren Kaufkontrakte ausgefertigt sind nach den Formen des Gesetzes vor der Publikation des jetzigen Reglements. Deshalb empfehle ich, nachdem ich mich mit dem Minister des . Innern darüber verständigt, den Steuerempfängern der Provinzen, wo die Juden das Recht des festen Wohnsitzes haben, Maßnahmen zu treffen, daß die Patente für den Getränkehandel nur auf die Vorlegung — außer den genügend attestirten Handelsdokumenten, welche schon der Art. 297 des Regl. über die Getränkesteuer vorschreibt — eines besonderen Attestes der Polizei seitens der Juden, welches bezeugt, daß das Haus, in welchem sie den Getränkehandel : betreiben wollen, ihr Eigenthum ist und auf einem ihnen gehörenden Terrain erbaut worden. Nach einer Verfügung des Ministers des Innern sollen diese Certifikate von der Polizeidirektion der Städte und Distrikte ausgehen." (Man sieht hieraus, daß das Bestreben vorherrscht, der Jgnatiew'schen Beschränkungsmaßregel die Härte zu nehmen und die Gelegenheit zu bieten, ihr aus dem Wege zu gehen.) Am 21. Juni / 2. Juli hat der Minister des Innern folgende Cirkuläre erlassen: 1) „Nach den im Ministerium des Innern eingelaufenen Berichten soll eine beträchtliche Anzahl Israeliten, angeregt durch nicht begründete Gerüchte, welche von Agenten einiger jüdischen ausländischen Gesellschaften verbreitet werden, ihre Wohnsitze verlassen, um sich in anderen Ländern niederzulassen. In Erwägung, daß die Mehrzahl dieser Personen, in ihrer Hoffnung getäuscht, nach Rußland zurückzukehren gezwungen sind, und Gefahr laufen, oft einem vollständigen Ruin oder wenigstens unersetzlichen Verlusten zu unterliegen, finde ich von meiner Seite, daß es unvermeidlich ist, Ew. Excellenz zu ersuchen, die von Ihnen abhängigen Maßregeln zu ergreifen, der jüdischen Bevölkerung, welche Ihre Provinz bewohnt, sei es durch die Ortsrabbinen, sei es auf jedem anderen angemessenen Wege, die harte und schwierige Stellung kundzugebeu, in welche die Personen gerathen, die leichtgläubig den unbegründeten Versprechungen von Leuten volles Vertrauen schenken, die von Außen gekommen und der Ortsbevölkerung unbekannt sind. Ew. Excellenz muß außerdem die nöthigen Maßregeln ergreifen, damit die Ortspolizei die gesetzlichen Verfolgungen ausübe gegen die Personen, welche durch Versprechen großer Bortheile die Juden zur Auswanderung anregen. Denn diese Leute sind der Verbreitung lügenhafter Gerüchte schuldig, welche die Ortsbevölkerung beunruhigen. Was aber die solcher Aufreizungen beschuldigten Ausländer betrifft, so müssen sie sofort über die Grenzen geschafft werden." (Dieses höchst bemerkenswerthe Dokument beweist vor Allem, daß die russische Staatsregierung die Auswanderung der Juden nicht allein nicht wünscht, sondern möglichst verhindern will. Auch hiermit ist den Antisemiten eines ihrer landläufigen Motive gänzlich genommen. Denn die russische Staatsregierung muß doch am besten wissen, ob die Juden schädliche oder nützliche Staatsangehörige sind. Würde sie sie für schädlich erachten, müßte sie deren Auswanderung begünstigen. Sucht sie aber diese zu hintertreiben, will sie schon jedes die Juden zur Auswanderung anregende Gerücht unterdrückt wissen, will sie die Juden schon dadurch zurückhalten, daß ihnen ihre schwierige Lage im Auslande vorgestellt werde, so erklärt sie hiermit offenbar, daß sie die Juden für nützliche Staatsbürger erachte, deren Auswanderung dem Lande nachtheilig sei. Selbst die Betrachtung, daß die Inden in Rußland zu zahlreich seien, etwa den ZOsten Theil der Bevölkerung ausmachen, zeigt sich hierdurch, wenigstens im Sinne der Regierung, als nicht zutreffend, da sie sonst eine Verminderung gern sehen müßte. Aus diesem Gesichtspunkte ist dieser Ministerialerlaß von hoher Bedeutung. — Was die übrige Fassung betrifft, so ist sie uns als Fa^on de parier gleichgültig. Die Beunruhigung der jüdischen Bevölkerung und ihre Flucht nach den Grenzen hatte leider ihre traurigen thatsächlichen Ursachen. Jndeß ist es richtig, daß auch falsche übertriebene Vorstellungen von der Hülfe, die sie im Auslande finden würden, unter ihnen verbreitet waren. Nur gingen diese Gerüchte nicht vom Auslande aus, aus welchem vielmehr die dringendsten Mahnungen in zahlreichen Schriftstücken nach Rußland geschickt wurden, welche vor der massenhaften Auswanderung warnten, da durchaus keine genügenden Hülfsmittel vorhanden wären. Die Agenten auswärtiger jüdischer Vereine sind also bloße Ornamente für den Erlaß.) 2) „Den 3./15. April 1880, unter Nr. 30, wurde von dem Ministerium des Innern den Herren Gouverneuren vorgeschrieben, aus den ihrer Leitung anvertrauten Provinzen diejenigen Juden, die darin wohnen, ohne das Recht zu haben, sich außerhalb der Demarkationslinie des festen Wohnsitzes aufzuhalten, nicht zu vertreiben. Diese Maßregel wurde durch den Umstand veranlaßt, daß, in Folge einer unzureichenden Überwachung seitens der Verwaltungsbehörden, es vielen von den Juden, die von dem Orte ihres festen Wohnsitzes in die inneren Provinzen kommen, geglückt ist, nicht nur in den Orten sich niederzulassen, die sie nicht das Recht haben zu bewohnen, sondern dort auch kommerzielle Unter-, nehmungen zu gründen, deren Unterbrechung den Ruin einer beträchtlichen Anzahl Menschen nach sich ziehen würde, sowohl unter den Juden selbst als auch uuter den Bewohnern dieser Ortschaften, die nicht der jüdischen Nation angehören. Der Minister des Innern: konnte folglich Maßregeln nicht ad*