Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-08-22 · Heft 34 (22.8.1882) · p. Seite 557

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 34 (22.8.1882)
Date
1882-08-22
Page
Seite 557 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3227393-3227428--40131-3257752
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

557 geworden von trüben Beimischungen, hat die Justiz eine Ehe mit der Vernunft geschlossen; erst in unserem Jahrhundert darf der Richter sich rühmen, daß, wie strenge er auch das Recht festhalten muß, er doch auch ein Repräsentant reiner Menschlichkeit sei. Da tritt uns Plötzlich jener Prozeß vors Auge, der in einem unbedeutenden ungarischen Orte spielt und der durch die Eigenart seiner Erscheinungen seit Monaten die öffentliche Aufmerksamkeit beschäftigt. Dieser Prozeß ist jetzt in ein neues Stadium getreten; der Untersuchungsrichter hat seine Vorerhebungen abgeschlossen und der daran sich knüpfende Gerichtsbeschluß scheint auszudrücken, daß der Prozeß nach der bisherigen Methode weitergeführt werden soll. Der Bericht des Untersuchungsrichters sagt, daß die Juden von Tißa-Eßlar verdächtig seien, ein Christenmädchen mit Namen Esther Solymossy im Vorhofe der Synagoge von Tißa-Eßlar mittels Durchschneidens der Kehle ermordet zu haben. Während ein Theil der Juden diesen Akt vollbracht, hätten die andern Juden außerhalb der Synagoge Wache gestanden. Diese gräßliche Anklage erweckt mit einem Schlage das blutigste Gespenst des Mittelalters wieder aus seinem Schlummer. Solche Anschuldigungen wurden regelmäßig erhoben, wenn man das Ghetto stürmen, wenn man die Juden dem Morde und dem Raube preisgeben wollte. Der Haß niachte sich zum Angeber, zum Ankläger und zum Richter, und das Urtheil war damit außer Frage gestellt. In Tißa- Eßlar mag es dunkel genug aussehen bei Juden und bei Christen und für die sittlichen Zustände jenes Ortes können wir kaum ein günstiges Urtheil haben. Aber der Bericht des Untersuchungsrichters, der in der traurigen Affaire Wahrheit von Lüge zu sondern hatte, krankt an dem Kardinalfehler, daß er von einer Voraussetzung ausgeht, die nicht der Wirklichkeit angehört und niemals angehören kann. Im Namen des ehrlichen Rechts. muß man dagegen protestiren, daß eine abergläubische Verleumdung des Mittelalters hervorgeholt wird, um die Fundamente für eine Gerichtsverhandlung aufzubauen. Hier handelt es sich zunächst nicht um die Thatsache, sondern um den Aberglauben, der als bösartiger Kobold aus dem Boden herausschlüpft, um auf der Richterbank sich einen Platz, zu erobern. Nach der Darstellung des Untersuchungsrichters müßte der Mord in Tißa-Eßlar, wenn ein Mord stattgefunden hat, einen rituellen, oder besser gesagt, einen religiösen Charakter gehabt Haben. Es müßte der Fall möglich sein, daß Juden in irgend einem Theile der Welt zu irgend welchen religiösen Gebräuchen des Menschenblutes bedürfen. Diese hypothetische Annahme ist aber in keinem Falle zulässig; es läßt sich, aus der Geschichte der israelitischen Religion, aus der Geschichte des Judenthums, aus der ganzen Literatur der ganzen Genossenschaft der evidenteste, der unwiderleglichste Beweis liefern, daß alle Anklagen in diesem Sinne von jeher nichts Anderes waren, als eine wahnsinnige Verleumdung. Es können Juden, so gut wie die Angehörigen anderer Religionen, aus Laster und Leidenschaft sich einer Schandthat schuldig machen und das Opfer derselben aus der Welt zu schaffen suchen. Es kann ein einzelner Jude dem Wahnsinne verfallen, oder als Wahnsinniger einen Mord begehen. Der Begriff dessen aber, was einen rituellen Mord voraussetzen ließe, existirt im Judenthume nicht. Der Bericht des Untersuchungsrichters in der Affaire Tißa-Eßlar resultirt somit in ganz haltlosen Fiktionen, ist bezüglich des wesentlichen Theiles der Anklage ein. Produkt des Aberglaubens und des Vorurtheiles. Wenn die Esther Solymossy wirklich ermordet wurde: in der Art und Weise, wie der Bericht des Untersuchungsrichters es angiebt, ist es sicher nicht geschehen. Ein religiöser Zweck kann mit dem angeblichen Morde nicht in Verbindung gebracht werden. Wir sprechen von dem Aberglauben in der Justiz und schon das Wort genügt, um den Beweis zu liefern, daß falsche Voraussetzungen in der Rechtspflege nothwendig das Auge der Gerechtigkeit trüben und verfinstern müssen. Der Hexenrichter, ausgerüstet mit seinem Gesetzbuche, mit seinen! Hexenhammer, wollte auch den Thatsachen auf die Spur kommen, und es gelang ihm, Zeugen aufzutreiben, Geständnisse zu erpressen, genau, wie er es wünschte. Viele Tausende von Opfern, unschuldige Mädchen, ehrwürdige Frauen, angesehene Männer wurden auf diese Weise hingemordet, weil man sie des Bundes mit den bösen Mächten beschuldigte. Die Zeugen waren da, die Thatsachen waren erwiesen, so weit das Gesetz nur einen Beweis forderte, das gerichtliche Urtheil war auch da, und wenn das gerichtliche Urtheil die Wahrheit ersetzt, so müßte man auch überzeugt sein, daß es Teufel und Hexen giebt. Dennoch spricht man heute nur mit dem Gefühle des Abscheues. von jenen Hexenprozessen und man weiß, daß nur die Hexenrichter cs waren, welche dem Teufel dienten. In dem Augenblicke, wo der Untersuchungsrichter in der Affaire Tißa-Eßlar von der Voraussetzung ausging, daß ein ritueller Mord bei den Juden möglich sei, in. diesem Augenblicke war er auch unfähig geworden, seines Amtes als Untersuchungsrichter in dieser Sache zu walten." Hierauf folgt die Beurtheilung des gegenwärtigen Standpunkts des Prozesses, die wir in vor. Nr. schon gegeben. Dann fährt der Artikel fort: „An das eine angebliche Verbrechen knüpfte sich bekanntlich ein anderes Verbrechen. Es wurde ein Leichnam vom Kirchhof entwendet, in den Fluß geworfen, wieder aufgefischt, als Leichnam der Esther Solymossy ausgegeben, und man verband damit wahrscheinlich die Absicht, düs Gericht in die Irre zu führen und den Prozeß aus der Welt zu schaffen. Diese zweite Anklage kann

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.