Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 33 (15.8.1882)
- Date
- 1882-08-15
- Page
- Seite 539 (sequence 3)
- Language
- German
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539 her den Anschein hatte. In verschiedenen Landestheilen haben die israelitischen Bewohner gegen die schlimmsten Ausschreitungen jener Agitation den Schutz der Staatsanwalt, schäften angerufen und sich gegen deren ablehnenden Bescheid bei den Oberstaatsanwaltschaften beschwert, ihre Beschwerden wurden jedoch stets für unbegründet erklärt." Wir fügen ergänzend hinzu, daß einige Gemeindevorstände nach Abweisung seitens der Oberstaatsanwaltschaften die Privatklage erhoben,- auch von einigen Gerichten erster Instanz eine Verurtheilung der Angeklagten erzielten, in zweiter Instanz jedoch und zuletzt durch Entscheidung des Reichsgerichts abgewiesen wurden, weil sie zur Privatklage als nicht persönlich angegriffen nicht befugt seien. Die „L. C." fährt fort: „Unter den in solcher Weise ergangenen ablehnenden Bescheiden ist ein solcher der königlichen Oberstaatsanwaltschast zu Kassel bemerkenswert!), weil er Auffassungen wiederspiegelt, welche an amtlichen Stellen vielfach getheilt werden dürften. Der Vorstand der israelitischen Gesellschaft zu Kassel hatte sich über einen ablehnenden Bescheid der dortigen Staatsanwaltschaft beschwert, und der Oberstaatsanwalt führt zur Motivirung der Abweisung der Beschwerde u. A. an: „Die .... Artikel des „Kasseler Journal" behandeln die von einer politischen Partei aufgestellte sog. Judenfrage, d. h. die vermeintlich erforderliche Abwehr des das Volksleben und den Volkswohlstand bedrohenden Einflusses der Juden. Diese auch von dem „Kasseler Journal" betriebene Agitation ist nicht gegen die Bekenner des jüdischen Glaubens gerichtet, sondern gegen diejenigen Juden, welche auf dem Gebiete des Handels, der Presse und der Wahlen nach Ansicht der von dem „Kasseler Journal" vertretenen Partei sich Uebergriffe zu Schulden kommen lassen oder Bestrebungen an den Tag legen, welche geeignet sind, die Wohlfahrt der christlichen Angehörigen des Staates-zu schädigen." Schwerlich, wird wohl aus den Artikeln der Antisemiten herauszufinden und zu konstatiren sein, daß sie in ihren Angriffen, Beschuldigungen, Verdächtigungen, Verleumdungen und Aufreizungen wirklich einen Unterschied, einen erkennbaren Unterschied zwischen Juden und Juden gemacht haben. Sie sprechen überall gegen die Juden überhaupt und wollten Maßregeln gegen alle Juden genommen haben. Sie gaben zwar manchmal zu, daß es auch einige brave und ehrliche Juden gebe; aber sie meinten, wie bei jenen berüchtigten Dragonaden, der liebe Gott wird die Unschuldigen schon herausfinden, vorerst müssen sie alle todtgeschlagen werden. Der oberstaatsanwaltschaftliche Bescheid muß dies selbst zugestehen. Die „L. C." berichtet weiter: „Es wird dann weiter angeführt, daß in dem Artikel diejenigen Personen, gegen welche die Anreizung gerichtet ist, nicht deutlich erkennbar und von Anderen zu unterscheiden sind, weshalb § 130 des St.-G.-B. nicht Anwendung finden könne; auch fehle der Beweis, daß das Kasseler Journal zu „ Gewaltthätigkeiten", d. h. „zur gewaltsamen Vertreibung, Plünderung oder Unterdrückung eines Theiles der jüdischen Staatsangehörigen" angereizt; habe." „Es liegt dies — heißt es wörtlich — nicht in der Tendenz des Kasseler Journals, welches die Stöckerscher Partei vertritt und ihre Ziele auf dem ruhigen gesetzlichen Wege zu erreichen hoffe." Wir unsererseits besitzen nicht genug juristische Kenntnisse, um zu wissen, ob es sich juristisch aufrecht erhalten lasse, daß nicht alle Juden angegriffen werden, und wiederum daß man nicht unterscheiden könne, welche Juden angegriffen werden. Die „L. C." fährt fort: „Am bemerkenswerthesten ist der Schluß des Bescheides, welcher besagt: „Die fraglichen Artikel beabsichtigen, die konservative Partei zu stärken und Andere zum Abfall von der liberalen Partei, insbesondere von der Fortschrittspartei, zu bewegen. * So sind die Schilderungen von den Uebergriffen der Juden und dem zerstörenden Einfluß der von Juden geleiteten Presse aufzufassen. Die Möglichkeit, daß durch diese Zeitungspolemik Klassen der hiesigen Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten angereizt werden könnten, ist entschieden zu verneinen." Wir wissen nicht, ob die Garantie, welche der Herr Oberstaatsanwalt hier übernimmt, den Kasseler Israeliten für alle Fälle Beruhigung gewährt. Am interessantesten ist die Ansicht, welche Herr Oberstaatsanwalt Bartels über den Zweck der antisemitischen Bewegung hat; sie soll also, wie wir erfahren, der liberalen Partei Abbruch thun und deren Angehörige den Konservativen in die Arme treiben. Ob man auch an anderen amtlichen Stellen diese Auffassung theilt?" Deutlicher und unumwundener ist wohl noch nicht eingestauden worden, daß die ganze antisemitische Agitation in Preußen nur ein Parteiunb Wahlmanöver zu Gunsten der sog. konservativen Partei sei. Was man von jener erwartete, ist in diesem amtlichen Bescheide aufs Deutlichste ausgesprochen. Damit ist aber diese Agitation als eine Bexechnung auf Vorurtheil und Haß, die man in der Volksseele gegen die Juden voraussetzte, bezeichnet, und' die Lauterkeit der Motive und Mittel, die Wahrhaftigkeit dessen, was man gegen die Juden vorbrachte, charakterisirt. Literarischer Wochenbericht. Hechingen, im August. Lewandowski's neuestes Synagogenmusik-Werk.') Seitdem die Muse Lewandowski's ihre Fittige ausgebreitet über Israels Gotteshäuser und in denselben die entzückenden Melodien von „Kol rinah und -T'fillah" verbunden mit den die Seele bewegenden Harmonien von „Todah w'simrah" (I. Theil: Sabbathgesänge) 1) Todah w'simrah H- Theil: Festgesänge, komponirt von Lcwandowski. Verlag von Bote und Bock, Berlin und Posen.