Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 32 (8.8.1882)
- Date
- 1882-08-08
- Page
- Seite 528 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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treffend die Augenscheinnahme, sowie die Obduktions- und Agnoszirungsverfahren auf kurzem Wege Einsicht nehmen dürfen. Dev Herr Untersuchungsrichter antwortete verneinend, indem er sich auf die Bestimmungen des Normativs über das Strafverfahren Lerief, welche — seiner Ansicht nach — die gewünschte Einsichtnahme im Stadium der Vorerhebungen den Vertheidigern nicht gestatten. Wir sind indessen genöthigt, achtungsvoll unsere Ueberzeugung auszudrücken, daß es, in welchem Stadium immer Augenscheinnahme und Sektion - vollzogen werden, unbedingt zu unserm gesetzlichen Rechte gehört, daß unsere Vertheidiger zugegen seien und daß sie ihre Bemerkungen in Bezug auf das dort befolgte Vorgehen Vorbringen; wenn dies aber, aus welchem Grunde immer, und besonders wenn es nicht in Folge unseres eigenen Fehlers und Versäumnisses unterblieben ist, daß dieselben wenigstens nachträglich in die über jenes Verfahren aufgenommenen llntersuchungsakten Einsicht nehmen könnten. - In dem hundertjährigen Verlaufe unserer gesetzlichen Praxis ist kaum ein Beispiel vorgekommen, daß dies authentischen Vertheidigern jemals verweigert wurde. Allein es liegt auch dann kein ordentlicher Grund zur Verweigerung vor. Ist es ja eine vollständige Unmöglichkeit, die Daten der richterlichen und Experten-Augenscheinnahme und der Leichensektion zu vernichten, auf verbotenem Wege abzuändern, das strafrechtliche Ergebniß derselben zu vereiteln. Es mußte und muß ferner die richterliche und Experten- Augenscheinnahme der Leichcnsektion sowohl der gesetzlichen Praxis, wie dem Normativ für das Strafverfahren gemäß öffentlich, in Gegenwart zahlreicher Menschen und vor Zeugen geschehen, wie denn auch die Zeitungen über das ganze Verfahren mehr oder weniger erschöpfende Details brachten. Daß aber gerade nur unsere Vertheidiger vom Zusehen eines solchen Verfahrens ausgeschlossen werden sollen, bei welchem außer dem Untersuchungsrichter und den sachverständigen Zeugen, Fremde, ein schaulustiges Publikum u. s. w. zugegen sein konnten und thatsächlich auch zugegen waren, dies ist eine rechtliche Unmöglichkeit. Allein das Normativ für das Strafverfahren ordnet es nirgends auch mit keinem Worte an, daß die Vertheidiger von der gerichtlichen und Experten-Augenscheinnahme und dem Sektionsverfahren auszuschließen seien. In dem über die Vorerhebung disponirenden Theile erwähnt das Normativ einfach, daß im Bedarfsfälle eine richterliche und Experten- Augenscheinnahme und eine Leichensektion vorgenommen werden könne; in dem Theile, welcher über die ordentliche Untersuchung verfügt, wird einfach erwähnt, daß bei der richterlichen und Experten-Augenscheinnahme und der Leichensektion die Vertheidiger anwesend sein, und ihre Bemerkungen machen dürfen. Nun würde mit einer irrigen Auffassung hieraus folgen, daß wenn z. B. die ordentliche Untersuchung in der Mittagsstunde angeordnet wird, bei der Vormittags stattfindenden Augenscheinnahme und Sektion der Vertheidiger nicht anwesend sein kann, während er bei derselben Nachmittags vorzunehmenden Augenscheinnahme und Sektion anwesend sein darf. Diese Folgerung wäre ein juridischer Unsinn. Das Normativ für das Strafverfahren hat nicht zum Zwecke, mit den Worten zu spielen, noch weniger das Recht der Vertheidigung zu eludiren. Bei der Augenscheinnahme, welche eine öffentliche richterliche Handlung bildet, anwesend zu sein, ist das unbedingte Recht der Vertheidigung im Sinne der Strafprozeduren aller gebildeten Nationen; dieses Recht aber würde vollkommen eludirt, ja vernichtet, wenn das Untersuchungsgericht jede Augenscheinnahme im Stadium der Vorerhebung vollziehen würde, von derselben mit irriger Auslegung des Gesetzes die Vertheidigung ausschlösse und sodann/ die Objekte der Augenscheinnahme und Sektion der natürlichen Vernichtung überließe, wodurch die Vertheidigung überhaupt außer Stande wäre, die richterliche und Experten- Augenscheinnahme zum Gegenstand der Beobachtung und Kontrole zu machen. Bei einer solchen Auffassung und einem solchen Vorgehen könnte die persönliche Freiheit, das Recht auf Leben und Besitz den schwersten Mißbräuchen zum Opfer fallen., Das Herbeiführen eines solchen Zustandes können wir unmöglich vom löblichen Gerichtshöfe voraussetzen. Unseren Vertheidigern kamen zahlreiche, strafrechtlich sehr wichtige Umstände zur Kenntniß, welche sich auf die Augenscheinnahme und den Sektionsbefund der Tißa-Dadaer Leiche beziehen können. Ob alle diese Umstände durch die sungirenden Experten der gehörigen Aufmerksamkeit gewürdigt wurden: hiervon müssen sich auf Grund der Einsichtnahme in die Originalakten unsere Vertheidiger überzeugen und sie müssen zur Unterbreitnng ihrer diesbezüglichen Bemerkungen Gelegenheit und Möglichkeit besitzen. In das Publikum gedrungene Gerüchte, durch einzelne Privatpersonen verbreitete Berichte und endlich oftmals unverläßliche Journalmittheilungen können unseren Vertheidigern nicht zur sicherfi Orieutirung dienen. Eben deshalb bitten wir durch unsere beglaubigten Vertheidiger, es möge die Einsichtnahme in die Akten, welche sich auf die Experten-Augenscheinnahme, Sektionsbefund und Experten-Gutachten beziehen, gestattet und das Untersuchungsgericht hierzu unverzüglich aufgefordert werden. Wir bitten den zu fällenden Bescheid dem Advokaten' Karl Eötvös, als unserem an erster Stelle genannten Vertheidiger und auch als provisorischen Vertreter seiner Vertheidiger-Kollegen in Nyiregyhäza-Sösto einzuhändigen. Mit tiefer Achtung ergebenst Joses Scharf und Genossen, Häftlinge.