Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 32 (8.8.1882)
- Date
- 1882-08-08
- Page
- Seite 527 (sequence 7)
- Language
- German
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mit unseren Verteidigern vor dem Gericht in Berührung treten und so auch unsererseits zur Klarstellung der wirklichen Wahrheit beitragen und im Sinne des § 38 des Normativs über das Strafverfahren wir und unsere Angehörigen alle jene Aufklärungen rmd Hilfsdaten, die uns zur Verfügung stehen, dem Gerichte zur Kenntniß bringen. Es ist uns unmöglich anzunehmen, daß das Untersuchungs-Gericht mit der Anordnung der ordentlichen Untersuchung nur darum säumen werde, um uns die legalen Garantien der Freiheit der Selbstvertheidigung zu entziehen und daß somit der § 38 des Normativs über das Strafverfahren für uns faktisch nicht existirend gemacht werde. Es ist uns unmöglich anzunehmen, daß auf uns ein neues Strafverfahren, eine exzeptionelle Untersuchungs-Methode Anwendung finden soll. Wenn es sich aber wirklich so verhalten sollte, so haben wir auch in diesem Falle das Recht zu verlangen und wenn wir es nicht verlangten, würden wichtige Rücksichten der Rechtspflege es erheischen, daß in unserer Angelegenheit, die wahrlich von nicht geringer Wichtigtigkeit ist, der § 34 des Normativs über das Strafverfahren, Alinea 1, streng angewendet werde, was in der Thai bisher nicht geschehen ist. In unserer Angelegenheit können zwar nur die Motive der Strafrechtspflege maßgebend sein; nichtsdestoweniger erlauben wir uns achtungsvoll zu bemerken, daß in den Augen des Gerichtes sicherlich auch die Rücksicht einiges Gewicht besitzt, daß nicht durch die Ausdehnung der Vorerhebung auf eine unbegrenzte Zeit die Erregtheit der Bevölkerung des Landes fortwährend genährt werde. Aus allen diesen Gründen bitten wir durch unsere beglaubigten Vertheidiger, ungesäumt im Sinne des § 28 des Normativs über das Strafverfahren Vorgehen, sowohl das Untersuchungsgericht als die kön. Staatsanwaltschaft im Sinne des § 33 zur Arondnung der ordentlichen Untersuchung anweisen und so die Verlängerung unserer Leiden ohne genügenden Grund und ohne Nothwendigkeit auf unbestimmte Zeit verhindern, oder, wenn kein ausreichender rechtlicher Stützpunkt für die Anordnung der Untersuchung vorhanden ist: gegen uns' das weitere Verfahren einzustellen und uns auf freien Fuß setzen zu wollen. Der zu fällende Bescheid wolle dem Herrn Advokaten Karl Eötvös, als unserem an erster Stelle angeführten Bertheidiger und auch provisorischem Stellvertreter seiner Kollegen in der Vertheidigung in Nyiregyhaza-Sosto, eingehändigt werden. Eines löbl. kön. Gerichtshofes ergebenste Diener Josef Scharf und Genossen, Häftlinge. n. Löblicher königlicher Gerichtshof als Strafgericht! Im Laufe der Vorerhebungen in Angelegenheit der wegen Verdachts des Mordes verhafteten Josef Scharf und Genossen ist, wie unsere Vertheidiger auf privatem Wege erfahren, in der Gemarkung Tißa-Eßlar eine Frauenleiche aus der Theiß gezogen worden, welche angeblich die Kleider der verschwundenen Esther Solymosi trug und an welcher eine richterliche und Experten-Augenscheinnahme, sowie die Obduktion vorgenommen wurde. Wie unsere Vertheidiger des Weiteren gleichfalls auf privatem Wege erfahren haben, wurde durch die richterliche Experten-Augenscheinnahme. koustatirt, daß die Leiche nicht die der Esther Solymosi, sondern die - einer fremden unbekannten Frauensperson war. Nun ist aber für uns der Umstand, ob jene Leiche de facto nicht die der Esther Solymosi war, von unermeßlicher strafrechtlicher Bedeutung. Ist die Leiche die der Esther Solymosi, so ist dadurch der gegen uns obschwebende Verdacht in seiner aktuellen Form durchaus gegenstandslos geworden; ist sie es nicht, so müssen wir freilich bis zur Aufklärung der Wahrheit die gesetzlichen Vexationen des Verdachtes und der Untersuchung über uns ergehen lassen. Nun hätten wir aber eben aus diesem Grunde von dem uns gesetzlich zustehenden Rechte Gebrauch machen mögen, daß unsere Vertheidiger laut § 38 des Normativs über das Strafverfahren der richterlichen und Experten-Augenscheinnahme, sowie der Obduktion der Leiche beigezogen und ihre allfälligen Einwendungen gegen das Verfahren durch das Untersuchungsgericht zu Protokoll genommen und eventuell berücksichtigt worden wären. Allein die gerichtliche Befriedigung unseres diesbezüglichen Rechtsanspruches ist nun bereits ein Ding der Unmöglichkeit, nachdem die Augenscheinnahme, das Agnoszirungsverfahren und die Obduktion schon vollzogen sind und die bereits bestattete Leiche bislang jedenfalls derart verwest ist, daß dasselbe Verfahren unter den nämlichen Umständen nicht mehr wiederholt werden kann. Möglich ist aber immerhin noch, daß in die Protokolle über die Augenscheinnahme und Obduktion sowie den ärztlichen Befund von unseren Vertheidigern jetzt nachträglich Einsicht genommen und deren eventuelle Einwendungen, wenn auch nur auf lückenhafte Weise, zu Protokoll genommen werden. Und obgleich eine Garantie unseres legalen Selbstvertheidigungsrechtes unter solchen Umständen jedenfalls verkürzt bleibt, indem unser damaliger Vertheidiger Dr. Ignaz Heumann von der mehrerwähnten Prozedur gar nicht in Kenntniß gesetzt worden, mithin derselben auch nicht anwohnen konnte: so müssen wir dennoch unter der Last jener schrecklichen Anklage, die auf uns lastet, an diesem unserem, wenngleich in seinem Resultate verkürzten Selbstvertheidigungsrechte, mit aller Achtung zwar, aber unbedingt festhalten. ' . Einer unserer Vertheidiger, der Advokat Karl Eötvös, hat vor zehn Tagen an den Herrn Untersuchungsrichter auf kurzem Wege die selbstverständlich nicht zu Protokoll genommene Frage gestellt, ob die Vertheidiger in die Akten, be- — UMB