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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-08-08 · Heft 32 (8.8.1882) · p. Seite 526

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 32 (8.8.1882)
Date
1882-08-08
Page
Seite 526 (sequence 6)
Language
German
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526 I. Löblicher kön. Gerichtshof als. Strafgericht! In der Strafsache der unter dem Verdachte des Mordes inhaftirten Josef Scharf und Genossen sind wir Verdächtigten gezwungen, unsere Klage im Sinne des § 28 des Normativs über das Strafverfahren achtungsvoll zu unterbreiten. Ungefähr zwei Monate sind es nunmehr schon, daß wir uns in Haft befinden, unserer Freiheit beraubt, unserer Familie und unserer Beschäftigung entzogen sind, ohne daß wider uns die ordentliche Untersuchung angeordnet worden wäre und ohne daß wir auch nur zu ahnen vermöchten, wann die ordentliche Strafuntersuchung nicht beendigt, sondern nur begonnen werden würde. Dieses Verfahren kann weder mit der gesetzlichen Praxis des Strafverfahrens noch mit den Bestimmungen des Normativs über das Strafverfahren in Einklang gebracht werden, unsere Rechte und.. Interessen aber verletzt es ohne Grund und Nothwendigkeit. Gemäß der bisherigen gesetzlichen Praxis währt und -kann die Vorerhebung nur so lange währen, bis das Verbrechen auf kompetentem Wege zur Kenntniß des Strafgerichtes gelangt und dieses hinsichtlich der subjektiven und objektiven Aufhellung verfügt. Sobald jedoch die Führung der Untersuchung durch das Gericht von den Polizei- und Verwaltungsbehörden übernommen wird, sobald der Gerichtshof seinen Untersuchungsrichter entsendet und damit seinen Staatsanwalt zum Zusammenwirken auffordert: ist sofort das Sta-- dium der Vorerhebung als beendigt und die ordentliche Strafuntersuchung als begonnen zu betrachten. Diese gesetzliche Praxis ist im Wesentlichen bei vielen Gerichten im Lande noch heute aufrecht. Das Normativ für das Strafverfahren zieht eine Grenze zwischen Vorerhebung und ordentlicher Strafuntersuchung. Die Vorerhebung stellt sich die Eruirung des Verbrechens und der Persönlichkeit der Thäter zur Aufgabe. Sobald es demnach in unserem Falle festgestellt war, daß die Esther Solymosi unter verdächtigen Umständen verschwunden und ihr Verschwinden eventuell die Folge eines Verbrechens ist, und sobald das Untersuchungsgericht in unserer Person die Verbrecher zu entdecken vermeinte: mußte das Untersuchungsgericht und die mitwirkende königl. Staatsanwaltschaft unverzüglich wider uns einen Bescheid hinsichtlich der Anordnung der ordentlichen Untersuchung fällen, beziehungsweise einen hierauf bezüglichen Antrag stellen. All dies ist jedoch nicht geschehen, sondern es geschieht alltäglich dasjenige, was in Wirklichkeit nicht mehr Vorerhebung, sondern ordentliche Untersuchung ist. Im § 35 des Normativs über das Strafverfahren heißt es nämlich, daß die Klarstellung aller jener Daten, welche sich auf das Verbrechen, dessen Beschaffenheit, den Thäter, die Berbrechenstheilnehmer, hie Vorschubleister u. s. w., ferner . auf die Strafbarkeit oder Straflosigkeit, auf den Nachweis der erschwerenden oder mildernden Umstände beziehen, entschieden die Aufgabe der ordentlichen Untersuchung bilden. Nun aber thut all das das Untersuchungsgericht schon seit, Wochen, ohne daß es für gut fände, sein Verfahren zu benennen und die ordentliche Untersuchung anzuordnen. Ja, wie es heißt, nimmt es Zeugen in Eid, konfrontirt Zeugen und Angeklagte, wozu es jedoch im Stadium der Vörerhebung nicht das Recht besitzt, und auch im Stadium der ordentlichen Untersuchung nur ausnahmsweise und in bestimmt bezeichnten Fällen. Was wohl die Ursache dessen sein mag? Was kann es wohl motiviren, daß das Untersuchungsgericht, von der gesetzlichen Praxis und den Vorschriften des Strafverfahrens absehend, willkürlich im Stadium der angeblichen Vorerhebung' ein Vorgehen befolgt, welches in diesem Stadium nicht statthaft ist und das nach Maßgabe des Bedarfes nur in der ordentlichen Untersuchurtz befolgt werden kann? In dieser traurigen Aügelegenheit kann die Aufgabe der Untersuchung nicht bloß jene sein, die angebliche Tbatsache' der Ermordung der Esther Solymosi einzig und'allein wider uns, einzig und allein zu unseren Lasten nachzuweisen. Ja, wenn dieses an sich unmögliche, ja sogar absurde Ziel als Aufgabe auch gestellt würde: so wären gleichwohl uns gegenüber, die wir bisher bloß verdächtigt aber noch nicht verurtheilt sind, die gesetzlichen Bestimmungen und die gesetzlichen Formen des Verfahrens mit strenger Vorsicht anzuwenden, und das Gericht hätte die gesetzlichen Garantien der Freiheit unserer Vertheidigung auch dann noch unverletzt aufrechtzuerhalten. - Die einzig berechtigte und zulässige Aufgabe der Untersuchung kann die sein: die Ursachen und Umstände des Verschwindens der Esther Solymosi klarzustellen; klarzustellen, in Folge welchen Verbrechens sie eventuell verschwunden sei; die Thäter zu entdecken und alle möglichen Beweismittel in Betreff der That und der Thäter zu sammeln. Unter allem Möglichkeiten ist ja jene Möglichkeit,. , daß wir Esther Solymosi getödtet haben, nicht die einzige. Es ist auch nicht unmöglich, daß sie noch am Leben sei; sie kann einem Selbstmorde, einem gemeinen Morde zum Opfer gefallen sein. Wenn das Untersuchungsgericht von der ausschließlichen Annahme ausgeht, daß hier ein Mord vorliege und daß nur wir.die Urheber desselben seien, dann hätte es schon vor Wochen die Verfügung des § 33 des Normativs über das Strafverfahren vollziehen sollen. Geht aber das Gericht auch von anderen Voraussetzungen aus, dann sind wir ohne genügenden Grund inhaftirt und zu den Leiden der Untersuchung verdammt. Die Vorerhebung ist für uns ein Zustand voller Rechtlosigkeit. Die ordentliche Untersuchung sichert uns besondere Rechte und Pflichten. Jene Rechte und Pflichten, daß wix

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