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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-08-08 · Heft 32 (8.8.1882) · p. Seite 524

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 32 (8.8.1882)
Date
1882-08-08
Page
Seite 524 (sequence 4)
Language
German
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und Haltung des Menschen für diesen erfließt, ausgesprochen werden. Wir haben also nicht bloß das Recht, sondern auch die Aufgabe, aller Orten aus den Geboten und Bestimmungen des Gesetzgebers die Prinzipien zu folgern, die er verwirklichen wollte — wobei wir selbstverständlich so objektiv wie möglich zu Werke gehen müssen, um nicht hineinzutragen, was nicht darin enthalten ist. Dies ist es auch, was den ewigen Werth dieser Gesetze ausmacht, und wodurch es geschieht, daß jedes Jahrhundert nach seinem eigenen Gehalte und Geiste immer wieder die Durchforschung dieser Gesetzgebung unternimmt. Me Segräbnißsrage und -er Radikalismus. Der Begriff der wahren Freiheit ist noch von wenigen Menschen gefaßt und nur erst selten verwirklicht worden. Er besteht darin, daß das Wohl der Gesammtheit mit dem möglichsten Grade der individuellen Freiheit verbunden werde. Sobald eine Partei, von Herrschsucht getragen, die Alleinherrschaft mit allen Mitteln erstrebt, die Ueberzeugungen, Wünsche und Bedürfnisse der Individuen für nichts erachtet, ihre Gegner zu erdrücken oder gar zu vernichten strebt und als Gegner Jeden ansieht, der sich ihrem Willen nicht unterwirft: so hat sie den Begriff der Freiheit verloren, mag sie sonst über und für Freiheit so viel deklamiren, wie sie wolle. Diese Partei ist ebenso vom Fanatismus ergriffen, und eilt ebenso dem Despotismus zu, wie diejenigen, denen sie Zelotismus und Herrschsucht vorwirft. Der moderne Radikalismus hat hierfür Beweise genug gegeben, von den französischen Terroristen von 1793 an bis zu den heutigen belgischen sog. Liberalen. Das Land, in welchem bis jetzt die wahre Freiheit verwirklicht worden, ist, besonders seitdem die Sklaverei aufgehoben worden, die nordamerikanische Union, obschon auch dort in einigen Staaten die Temperanzgesetze und die Sonntagspolizei noch ihren Unfug treiben. Selbstverständlich formircn die Radikalen ihre Gewaltmaßregeln zu Gesetzen, und lassen erst in Folge des Gesetzes ihren Druck auf die Schultern derer fallen, welche ihre Ansichten nicht theilen und aus dem Bestehenden retten wollen, was sie durchaus nicht im Widerspruche mit dem Gesammtwohl halten und ihnen lieb und theuer ist. Aus einem, von diesem Radikalismus beherrschten Lande entflieht die wahre Freiheit ebenso, wie aus einem despotisch regierten. Die Wahrheit dieser Bemerkungen hat 'sich erst jetzt wieder in Belgien bewährt, wie unser Brüsseler (Korrespondent in vor. Nr. geschildert hat. Obschon dort der Art. 15 des Dekrets vom 23 Prairial des Jahres XII noch nicht aufgehoben ist, unterdrücken die radikalen Gemeinderäthe die jüdischen Begräbnißplätze ohne Weiteres. In Belgien herrscht aber gegenwärtig die radikale Partei vermittels 10 Stimmen Mehrheit in der Deputirtenkammer und 3 Stimmen Mehrheit im Senate, und sie herrscht mit einem Terrorismus, daß kein Glied der Aufsichtsbehörde einschließlich des ganzen Ministeriums ihr zu widersprechen wagt. Diese Gemeinderäthe regieren daher unumschränkt. Nicht so weit geht man in Frankreich. Die extreme radikale Partei dort hat noch nicht die volle Herrschaft an sich reißen können, und die Staatsregierung, läßt deshalb immer noch eine gewisse Billigkeit in Anwendung kommen. Bekanntlich haben die französischen Kammern jüngst die Aufhebung jenes Art. 15 beschlossen und der Fortbestand der jüdischen Begräbnißplätze ist hiermit sehr zweifelhaft geworden. Das israelitische Konsistorium war unterrichtet worden, daß die Gemeinderäthe von Rouen und Boulogne (Seine) die Unterdrückung der israelitischen Friedhöfe befohlen hätten. Es brachte daher die Frage unmittelbar vor die kompetente Behörde. Durch eine Depesche vom 30. Juni theilte nun der Minister der Justiz und der Kulte dem Konsistorium mit, daß der Minister des Innern, welchem die Reklamation übergeben worden, den Präfekten der Seine und der Seine- Jnförieure Instruktionen ertheilt habe, welche' die Erhaltung des Status quo betreffs der gegenwärtigen Friedhöfe' anordnen, bis die Nothwendigkeit, den gegenwärtigen Stand der Dinge zu verändern, erkannt worden sei. — Allerdings ist hiermit nur * ein Aufschub gegeben. So hat der Seinepräfekt dem Konsistorium mitgetheilt, daß nächstens die Mauern niedergerissen würden, welche die Friedhöfe des Nordens, des Ostens und des Südens zum Schutze der immerwährenden Begräbnißstellen abgrenzen. Das Konsistorium hat sofort dagegen reklamirt, da schon im Jahre 1809 den Israeliten von Paris diese mit einem Verschluß versehenen Terrains als Eigenthum zugewiesen worden und die jüdische Gemeinde die Kosten der Mauern, Thore und Reinigungshäuser zum größten Theil. getragen hat. Auf die Entscheidung ist man gespannt. M. H. Godefroi. Der vor Kurzem aus dem Leben geschiedene holländische Minister Godefroi ist einer jener Männer unseres Stammes, welche sowohl in der Geschichte des Staates, dem sie ihre Dienste widmeten, als in der Geschichte des Stammes, dem sie ihrer Geburt und Religion nach angehörten, eine hervorragende Stelle einnehmen. Michael H. Godefroi, im Jahre 1814 in Amsterdam geboren, wurde zum Studium der Jurisprudenz bestimmt. Wie.Carl Asser, mit dem er nahe verwandt war, J.D. Meyer, Boas u. A. trat er früh in den Staatsdienst, und in seinem Vaterlande, in Holland, wo bei der Besetzung der Staatsämter nach Tüchtigkeit und Befähigung, nicht aber nach Ab-

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