Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 31 (1.8.1882)
- Date
- 1882-08-01
- Page
- Seite 512 (sequence 8)
- Language
- German
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entfernten Rabbiner, zu welchem nun der Reiche reisen sollte, um seinen Prozeß zu Ende zu führen. Das Reisen kostete aber damals viel Geld und Mühen und war noch dazu für einen Juden mit großen Gefahren verbunden. Der Reiche ließ deshalb lieber seine Forderung fallen und dies benutzten die Armen zu Erpressungen. Es half wenig, daß die Rabbiner in Fraukfurt das Verbot für die Ortsangehörigeu erließen, ihre Rechtsstreitigkeiten vor fremde Rabbiner zu bringen. Das einfachere Mittel, daß die Rabbiner sich verbanden, die Rechtsstreitigkeiten fremder Leute nicht anzunehmen, war wohl den Standesinteressen zuwider. Zuletzt machte sich die Gerechtigkeit doch geltend, und eine Rabbinerversammlung verordnete letzteres. In unsrer Schrift werden solcher Rabbinerversammlungen in Frankfurt mehrere aufgezählt, und es scheinen diese Vereinigungen daher früher viel mehr in Gebrauch gewesen zu sein, als man es gewöhnlich annimmt. Am wichtigsten war die Rabbinerversammlung, die im Jahre 1603 in Frankfurt stattgefunden und deren Beschlüsse von •23 Rabbinen unterschrieben sind, 5 aus Frankfurt, 2 aus Worms, 2 aus Mainz, 3 aus Bingen, je 1 aus Coblerrz, Westfalen, Hamm, Paderborn, Jugenheim, Franken, Hanau, dem Epsteiner Land und dem Ringav. Die Beschlüsse,- die hier gefaßt wurden, und die zuerst G. Wolf „Zur Geschichte der Juden in Worms" (Breslau, Schletter, 1862), nicht ohne einige Irrungen, veröffentlicht hat, werfen ein so helles Licht auf damalige Verhältnisse, daß wir es uns nicht versagen können, sie auch hier mitzutheilen. Sie lauteten: 1. Im Anschluß an das faktisch seit Jahrhunderten*) bestandene Recht, eigene Gerichtsbarkeit zu haben und mit der Begründung, damit die Juden nicht dadurch, daß sie alle ihre Streitigkeiten vor den staatlichen Richter bringen, noch mehr „verschmäht" werden, werden die Gemeinden ermahnt, nur das jüdische Gericht in Anspruch zu nehmen. Es werden 5 Städte zu Sitzen von Gerichtshöfen bestimmt: Frankfurt, Worms, Friedberg, Fulda, Günzburg. 2. Zur Bildung eines Fonds für allgemeine Zwecke (bei etwa vorfallenden „fürstfälligen Sollicituren") werden laufende Beiträge von den Gemeinden verlangt. Zu diesem Zwecke wählt jeder Bezirk ') Für Frankfurt bestimmte ein kaiserl. Rescript vom 19. Novbr. 1366, daß der Schultheiß den Juden ein eigenes Gericht zu halten nur in soweit gestatten solle, als es ihm von Reichswegen zweckmäßig erscheint. Vergleiche Kriegk S. 426. (genannt sind: Frankfurt, Worms, Mainz, Bingen, Ham, Friedberg, „Schneidigh" (für Frankens, Waldersee (für den Breisgauj, Günzburg (für Schwabens) einen Ausschuß, der das Vermögen der Einzelnen abschätzt. Der Beitrag beträgt einen Pfennig für 100 Gulden monatlich, wobei nur die Hälfte des Vermögens in Betracht kommt. Ein Centralausschuß verausgabt das Geld - nach gemeinsam gefaßten Beschlüssen. 3. Verordnungen über rituelles Schlachten. 4. Das Verbot des Nesechweins wird in Erinnerung gebracht und vor dem Besuchen der Wirthshäuser gewarnt. 5. Ueber die Qualifikation des „hohen Rabbiner und Superintendenten" wird bestimmt, daß nur der zu einem solchen Amt gelangen darf, von dem 3 Superintendenten wissen, daß er eine „Universität" (höhere Talmüdschule) mit Erfolg besucht hat. 6. und 7. Es wird eingeschärft, nicht mit falschen oder zu leichten Münzen zu handeln oder Dieben etwas abzukaufen. 8. Jeder, „der borgt oder entleihet Geld oder Geldes Werth und die Leute nicht zu bezahlen begehrt oder will", soll aus der Gemeinde gestoßen werden. „So solcher Bankerotter in Haft käme", soll Niemand ihn unterstützen. 9. Aufforderung an alle Rabbiner Deutschlands, diese Beschlüsse mit zu unterschreiben. 10. Rituelle Vorsichtsmaßregeln in Bezug auf Milch. 11. Manche kleiden sich, daß „man sie nicht als Juden erkennen soll" und „gehen etliche, kleiden sich und ihre Tochter, als sie große Herren wären". Dieser Mißbrauch soll in 30 Tagen abgestellt werden. Zugleich wird daran erinnert, daß der Gebrauch von Kleidern aus Wolle mit Leinen und der Wucher in der Thora verboten sind. 12. Kein Jude soll ein Buch „in den Druck bringen" ohne Erlaubniß von drei in Gerichtsstädten fungirenden Rabbinen. 13. Jeder Rabbiner soll nur in seinem Kreise entscheiden. Es wird ferner erklärt, daß die Acht und der Bann, welche von Rabbinen außerhalb des römischen (deutschen) Reiches über deutsche Juden verhängt werden, ungültig sind. Am Schluffe wird nochmals auf die Wichtigkeit von Punkt 1 und' 2 hingewiesen und alle deutschen Gemeinden ermahnt, auf die Ausführung der betr. Bestimmungen zu sehen, nöthigenfalls die Widerstrebenden mit Geld- oder Bannstrafen zu belegen. — Aus dem Vorstehenden ersehen unsere Leser, wie reichhaltig die kleine Schrift ist, — . . %ei/t44/vi Deutschland. Berlin, 19. Juli. (Privatmitth.) Unsere parteilose Stellung befähigt und berechtigt uns, die Motive zu prüfen. die sich auf der einen wie auf der anderen Seite, finden, und da hat es sich uns längst ergeben,. daß es im Prinzip und im Interesse der fortschrittlichen Parteigänger liegt, die Juden in ihrer gesetzlichen Gleichstellung zu erhalten und, wo diese