Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 22 (30.5.1882)
- Date
- 1882-05-30
- Page
- Seite 354 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3227393-3227416--39916-3257525- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Einen Theil seiner Habe zum Geschenk -und Opfer darzubringen, ist. der vollste Ausdruck des Eigenthums. Legte doch das Alterthum nach seiner Anschauung in das Opfer den Begriff der Persönlichkeit seitens des Opfernden. Die freie Verfügung-über Etwas ist der Hauptbegriff des Eigenthums. Nach der Schrift ist also das Eigenthum das allererste, was aus der Natur des Menschen entsproß. Zwei Menschen sind vorhanden, und beide schaffen sich Eigenthum. Aber es wird uns hier zugleich offenbar, was die Quelle des /Eigenthums und seines Rechtes ist, nämlich: die menschliche Arbeit. Ob diese leicht oder schwer, ob sie leiblich vder geistig, was sie produzirt ist das Eigenthum des Produzirenden und begründet das Recht am Produkte. Das Recht an der Heerde entsteht durch deren Pflege, Hut und Zucht. Das Recht an dem. Grundbesitz entsteht durch das Urbarmachen des Bodens, wie das Recht an den Früchten aus der fortgesetzten Bearbeitung des Bodens. Dies gilt so sehr noch heute, daß, wenn auch in Amerika auf die Aneignung freien Bodens eine Abgabe gelegt ist, das Besitzrecht nach einer bestimmten Frist erlischt, wenn der betr. Boden nicht urbar gemacht worden ist. Das wirkliche Besitzrecht entsteht daher auch in den Vereinigten Staaten erst aus dem Urbarmachen. Höchst charakteristisch lehrt uns die Schrift an der a. St. weiterdaß dieses Grundbesitzrecht von dem nomadisirenden Hirten nicht anerkannt oder verletzt wurdeworüber der Landbebauer in Zorn gerieth. Die Begütigung desselben (V. 6. 7.) half-zuerst (B. 8.): „Und Kain sprach mit. Abel, seinem Bruder." „Als sie aber auf dem Felde waren", d. h. als Abel seine Heerde gegen den Anspruch Kains -wieder auf dessen Wiesen und Fluren getrieben, „erhob sich Kain gegen Abel seinen Bruder,, und erschlug ihn." Diese Gewaltthat machte Kain zum Verbrecher, aber das Besitzrecht am Boden durch die Arbeit blieb Sieger, der Nomade unterlag. -- Von hier aus bezeugt jede Seite der. h. Schrift das Eigenthumsrecht. Es wurde religiös-sittlich sanktionirt durch das 8. und 10. Gebot der Zehnworte; es wurde für die staatliche Gesellschaft geregelt durch.die Bestimmungen des speziellen Gesetzes (s. die Zusammenstellung derselben in unsrem Bibelwerke zu 2 Mos. 21, 37.)— So war das Eigenthum und sein Recht lange vor dem Staate. Mochte sich später das Austausch- und Geldwesen noch so.sehr,entwickeln: das erstere besteht nur in der Hingabe des Arbeitsproduktes für die Erlangung' eines anderen; das Geld ist das Tauschmittel und vertritt stets nur die Arbeitsprodukte, die wir dafür erhalten. . - Aber es giebt noch eine andere Rechtsquelle, die lange vor dem Staate und ebenso unmittelbar aus der Natur des Menschen erflossen: die Familie und ihr Recht. Mit dem ersten Menschenpaare, mit den ersten Kindern und Geschwistern war die Familie gegeben, und die Verhältnisse der Familienglieder unter einander schufen von selbst das Fainilienrecht. So finden wir die Grundzüge eines solchen, bereits in der. vorsinaitischen Geschichte, Erbrecht, Erstgeburtsrecht- Eherecht, Pflichten der Verwandtschaft. Auch dies erhielt seine religiössittliche Sanktion im 5. und 7. Gebote und seine Regelung im speziellen Gesetze (s. die einzelnen Artikel zu 2 Mos. 20,12.’ 3 Mos. 18, 1. 4 Mos. 27," L) Deshalb sehen wir in der Schrift zunächst die - genealogische Tabelle der aufeinander-- folgenden-Geschlechter gegeben mit den Andeutungen, wie sich, innerhalb derselben die Entwickelung erweiterte, die Errichtung von Zelten und . Wohnungen, die Anfänge der Poesie und die Erfindung der Musik, des Bearbeitens verschiedener Erze, des Weinbaues u. s. w. Die Familien schossen zu Stämmen zusammen, die,, der Anfang des Staates, eine Stammesorganisation, aus sich heraus erhielten. Die Stämme wurden eine Nation und hiermit ein Staat. So heißt es 1. Mos. 10,5, nachdem die Söhne Japhets angegeben worden: „Von diesen theilten sich ab die Gaue der Völker in ihren Ländern, ein jedes Volk nach seiner Sprache, nach ihren Verwandtschaften in ihren Völkerstämmen." Hierzu kam endlich ein Drittes, aus welchem der Staat erwuchs, b. i. der Schutz gegen Gefahren von. Außen, die der Einzelne allein nicht zu bestehen vermochte. An der a. St. (V. 9.) heißt es: „Nimrod fing an, ein Herrscher zu sein auf der Erde. Er war ein gewaltiger Jäger vor dem Ewigen, darum spricht man: wie Nimrod ein gewaltiger Jäger vor dem Ewigen, und der Anfang seiner Herrschaft war Babel." Diese nachdrückliche Betonung des „gewaltigen Jägers" deutet genugsam darauf hin, daß er seine Herrschaft durch, den Schutz begründete, den er den Bewohnern des Landes durch die Ausrottung der Raubthiere gewährte. Daß sich unter solchen Umstäiiden der Jäger an der Spitze seiner Genossen zum Beherrscher des Volkes machte, war natürlich, wie es sich von selbst machte, daß die Abwehr äußerer Feinde durch tapfere Waffengewalt die Herrschaft über das Volk, den Staatder zusammen aus den Herrschern und Beherrschten begriffen wurde, ins Dasein rief.- Wir haben also , drei Momente - welche dem Staate yorangingen, und ohne welche er nicht ent- und bestehen konnte: das Eigenthum und die Familie mit ihren Rechten und als Zweck den Schutz des Schwächeren vor dem Stärkeren. Was wir so an den Berichten aus der Vorzeit deduHirten, liegt aber zugleich so sehr in der Natur des Menschen, und ist begrifflich so einleuchtend, daß wir, es in gleicher Weise bei jeder vernunftmäßigen und geschichtlichen Betrachtung finden und erkennen werden. Es ist das Dauernde und Resultirende der ganzen menschengeschlechtlichen Kultur.- Zu sagen also, daß der Staat die Quelle alles Rechtes fei, und darum über alles Recht verfügen könne, wie z. B. über das Eigenthumsrecht, und namentlich das Grundbesitzrecht nach seinem Belieben aufzuheben vermöge, ist grundfalsch,