Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 17 (25.4.1882)
- Date
- 1882-04-25
- Page
- Seite 281 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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mand derselben sich anders eine Apotheke anlegen oder kaufen, als mit Erlaubniß und Wissen der betreffenden Behörden, da Apotheken nur nach vorheriger Zustimmung des Medicinal- Departements eröffnet und käuflich an andere Personen übergeben werden können. Hieraus folgt wieder, daß nicht Juden^ wenn es sich um Uebertretung des Gesetzes handelt, dasselbe übertreten haben, sondern eher die Behörden, von denen die israelitischen Pharmaceuten in St. Petersburg die betreffende Erlaubniß erhalten haben. -Eine von der betreffenden Behörde ausgestellte Erlaubniß ist aber an und für sich ein legitim . erworbenes Recht. Die Juden, welche die dahin bezügliche Erlaubniß erhielten, haben ihr Capital in Apotheken angelegt. Es ist nicht schwer zu verstehen, daß durch die Verordnung, in bestimmter Frist ein auf gesetzmäßige Weise erworbenes Eigenthum zu veräußern, derjenige, welcher zum Verkauf gezwungen ist, der Möglichkeit beraubt wird, den wahren Preis' für sein Eigenthum zu erlangen. Wir sehen daher noch nicht ein, aus welchem Grunde man sagt, die Anwendung eines Verbots sei in der mildesten Form erfolgt, eines Verbots, von dem die Juden erst jetzt Kenntniß erhielten, da die Behörden bis dahin dieses Gesetz nicht gekannt hatten. Noch weniger ist es einleuchtend, in welcher Beziehung den israelitischen Provisoren gegenüber „Milde" geübt worden, die den Befehl erhielten, sofort ihre Beschäftigungen aüfzugeben. In der Mittheilung ist noch zur Widerlegung der Zeitungsauslassungen gesagt: „Es erscheint nicht nothwendig, allen den Auslassungen der Zeitungen entgegenzutreten. Es genügt darauf hinzuweisen, daß die sorgsame Instandhaltung der Apotheken einen so wichtigen Punkt in der Frage der öffentlichen Hygiene bildet, daß in dieser Hinsicht auch nicht die geringste Abweichung vom Gesetz geduldet werden kann." Diese Schlußfolgerung wäre verständlich, wenn dieses Verbot durch schlechte Instandhaltung der Apotheken hervorgernfen wäre. Solche Beispiele sind aber nicht aufgeführt, während als Motiv der „genaue Sinn des Gesetzes" nach der neuesten Deutung hingestellt wird. Dieses Gesetz hat aber nichts mit dem Medicinal- und Apothekenwesen gemein. Schließlich ist in der Mittheilung selbst das Zugeständniß enthalten, daß das Gesetz, betreffend die israelitischen Pharmaceuten, in der gegenwärtigen Deutung völlig unverständlich ist. „So lange ein Gesetz", heißt es, „nicht.aufgehoben, oder auf legislatorischem Wege verändert ist, ist es von der Administration genau auszuführen." Der Mittheilung ist zum Schluß noch hinzugefügt: „Das Comite zur Berathung der Judenfrage beschäftigt sich mit der Durchsicht der bestehenden Gesetzbestimmungen über die Rechte der Juden." Wenn wir nach den letzten Worten der Mittheilung erwarten können, daß die Rechte der israelitischen Pharmaceuten bezüglich ihres Aufenthalts im ganzen Reiche in nöthiger Weise ergänzt werden, so fragt es sich, ob nicht die Expropriation, der die St.^ Petersburger israelitischen Apothekenbesitzer unterworfen werden, als eine zu rauhe Maßregel erscheint. In jedem Fall wäre es logischer und vielleicht auch humaner, den israelitischen Pharmaceuten, völlig die ihnen gewährten Rechte zu entziehen, als ihnen die bürgerliche Gleichberechtigung mit einer Hand zu schenken und mit der anderen das zu entziehen, worin das Wesen.dieses Rechtes enthalten ist." Man sieht, daß auch in Rußland Recht und Vernunft sich Bahn brechen. Wir hätten nur gewünscht, daß sich Katkow auch gegen die Ausweisung der 5000 Juden aus Moskau erhoben hätte, die an sich wie an der grausamen Art der Ausführung sich als eine behördliche Judenverfolgung charakterisirt, wie sie ärger im Mittelalter nicht stattgefunden hat. St. Petersburg, 9. April. Der „Regierungsanzeiger" constatirt gegenüber anderweitigen Behauptungen, daß außer im Ananjew'schen Kreise auch in einem Districte Volhyniens Streitigkeiten zwischen Juden und Christen und Beschädigungen jüdischen Eigenthums vorgekommen seien. Im ersteren Bezirke seien 14, in dem letzteren über 3O Ruhestörer verhaftet und Maßregeln gegen eine Wiederholung der Unruhen ergriffen worden. Alle anderweitigen Gerüchte seien unbegründet. Der „Regierungsanzeiger" sagt, er werde nicht verfehlen, alle wirklichen Vorgänge dieser Art bekannt zu geben. (Das bessere Mittel, den Excessen ein Egde zu machen als Truppensendungen, wäre sicherlich die strenge gesetzliche Strafe der Uebelthäter. Wenn diese sich so bestraft sehen, wie es in Warschau und anderswo geschehen, dann müssen sie sich ja gedrungen fühlen, das vortheilhafte und unterhaltende Geschäft baldmöglichst fortzusetzen!) Petersburg, 14. April. Der Gouverneur von Podolien meldet, wie der „Regierungsanzeiger" mittheilt, daß er sich sofort auf die Benachrichtigung von den in Balta ausgebrochenen Excessen gegen die jüdische Bevölkerung persönlich dorthin begeben habe, um die Ruhe wieder herzustellen. Die Unruhen dauerten am 11. d. bis Abends 10 Uhr, zu welcher Zeit das Militär die Ruhe wiederherstellte. In der Nacht erneuerten sich trotz der ausgestellten Wachtposten die Unruhen, welche dann am 12. d. bei dem Eintreffen der Truppen unterdrückt wurden. Excesse wurden von den Bewohnern von Balta und Bauern der Nachbarorte begangen. Der Ptokureur ist zur Beaufsichtigung des Ganges der Untersuchung eingetroffen. Am 13. d. war Balta ruhig. — Am 12. d. Abends 5 Uhr überfielen Einwohner des Ortes Letischewo die dortige jüdische Bevölkerung und deren Häuser. Das Militär stellte die Ruhe wieder her, ohne von den Waffen Gebrauch machen zu müssen; die Schuldigen wurden verhaftet. Warschau, 11. April. (V. Z.) Aus.großen Städten sind noch keine Unrühen gemeldet, dort mögen wohl; die militärischen Maßregeln umfassender gewesen fein. Aus