Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 17 (25.4.1882)
- Date
- 1882-04-25
- Page
- Seite 277 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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m. In jüngster Zeit ist dergleichen mehrmals vorgekommen und wir müssen uns entschieden dagegen erklären. Es sind der traurigen Nebel genug vorhanden, als daß wir die Einbildungskraft zu deren Vermehrung und Verbitterung noch zur Hülfe rufen müßten. . —. Man schreibt von hier einigen Blättern: „Aus guter Quelle verlautet, daß demnächst hier in Berlin eine Conferenz hervorragender Mitglieder der Alliance isra&ite universelle aus allen größeren europäischen Staaten mit dem Zwecke stattfinden soll, die Auswanderung der russischen Juden nach Amerika im großen Stile und mit den entsprechenden, sehr bedeutenden Geldmitteln zu regeln. Es soll eine Massenüberführung der Juden nach Nord- und Südamerika mit Landanweisungen und auch sonst wie in bestorganisirter Form erfolgen. Nach dem Plane, der ins Auge gefaßt ist, handelt es sich nicht um eine bloße Nothstandsmaßregel, sondern um ein Ereigniß von eminenter kulturhistorischer Bedeutung." — Der letzte Satz erweist, daß die „Quelle" doch nicht so „gut" ist. Die Emigration wird stets „Nothstandssache" sein und bleiben, sowohl betreffs der Emigrirenden als der Mittel für die Emigration — das kulturhistorische Moment liegt von selbst darin. — Berlin, 16. April. Endlich ist unter dem 5. d. M. von dem Cultusminister die Rectoratswahl der Universität Greifswalde, welche auf den Israeliten, Professor der Rechte Behrend, gefallen war, bestätigt werden. Den Bestimmungen der preußischen Verfassung und des Bundesgesetzes ist dies völlig entsprechend. Vergebens hat also die „Kreuzzeitung" das Mittelchen empfohlen, eine statutarische Bestimmung über den konfessionellen Charakter jener Universität vorzuschieben und damit nur den Kummer bezeugt, den ihr diese Wahl eines Juden verursacht. Ferner sehen wir darin einen Beweis, daß unsre Staatsrcgierung nicht gewillt ist, dem Rathe des. Hofpredigers Stöcker zu folgen, die Gesetze bestehen zu lassen, aber auf dem Wege der Verwaltung die Juden auszuschließen. Gerade weil die Bestätigung etwas lange hat auf sich warten lassen, geht hervor, daß eine gründliche Prüfung der Angelegenheit stattgefunden, wodurch die Bestätigung einen noch entscheidenderen Werth gewinnt —. Wie weit die antsemitischen Führer gehen, zeigte sich in charakteristischer Weise in diesen Tagen bei einer Klage gegen Otto Glagau wegen Beleidigung eines jüdischen Redacteurs. Derselbe erhob Einspruch gegen den Beisitzer Landrichter Friedberg, „weil derselbe, wenn auch jetzt nicht mehr Jude, so doch jüdischer Herkunft sei. " Die Sache wird zunächst an eine andere Strafkammer zur Entscheidung dieses Einspruchs abgegeben/werden. Doch kann die Entscheidungmichk zweifelhaft sein. Derselbe Einwand könnte ja gegen^dett^gegenwärtigen preußischen Justizminister und gegen den Chef, des deutschen Reichsgerichts erhoben werden. OttwGlagau ist konsequent, aber auch das Gesetz und die öffentliche Meinung sind konsequent. Eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Cultus-Kosten der jüdischen Gemeinden hat das Ober-Verwaltungs- Gericht getroffen. Der jüdische Handlungs-Commis Sp. zu C. fungirt daselbst als Verwalter der Filiale eines Material- Waaren-Geschäfts. Der 8 8. der Gemeindestatuten der Synagogen-Gemeinde zu C. bestimmt, daß zu den Cultusrc. Kosten derselben alle jüdischen Gemeindemitglieder beitragspflichtig sind, welche einen eigenen Hausstand haben. Der Vorsteher der Synagogen - Gemeinde zu C. veranlagte daher den Sp. zu den Cultuskosten pro 1881 mit 18 Mk. Sp. reclamirte hiergegen bei dem Vorstande, weil er eine selbstständige Stellung nicht habe; hiermit zurückgewiesen, klagte Sp. gegen den Vorstand auf Befreiung von der Zahlung der 18 Mk. Das Bezirks-Verwaltungs-Gericht zu Frankfurt a. O. erkannte am 3. Juli 1881 auf Abweisung der Klage, da Sp. als selbstständig und als Mitglied der Synagogen- Gemeinde zu C. zu erachten und zur Zahlung verpflichtet sei. Hiergegen erhob Sp. Berufung, da er nicht selbstständig sei, keine'Prokura habe und als Commis fungire, eine eigene Wirthschaft nicht besitze und als Chambregarnist wohne. Das Ober-Verwaltungs-Gericht erkannte am 17. Oktober 1881 auf Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückweisung der Sache zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an das Bezirks-Verwaltungs-Gericht zu Frankfurt a. O.: der § 8. der Gemeinde-Statuten mache die Beitragspflicht von einem eigenen Hausstande abhängig; ob Sp. einen solchen habe, sei vom Borderrichter nicht festgestellt, mithin nachträglich noch zu bewirken. Eine in Folge dessen extrahirte amtliche Auskunft der Polizei-Verwaltung zu E. ergab, daß Sp. bei der Wittwe K. als Chambregarnist wohnt, und erkannte das Bezirks-Verwaltungs-Gericht zu Frankfurt a. Q, nachdem der Synagogen - Vorstand unter Berufung auf das Rescript des Ministers des Innern vom 28. September 1863 noch ausgeführt hatte, daß Sp. als Besitzer eines eigenen Hausstandes angesehen werden müsse, weil er keinem andren Hausstande angehöre, am 16. Decem« ber auf'Abweisung der Klage. Sp. wohne als Chambregarnist, jedoch sei nach Z 5. der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853nach zurückgeleHtem 24. Lebensjahre Jeder als selbstständig zu betrachten, der einen eigenen Hausstand.habe; aus den Berathungen dev Häuser des Landtages über diese Städte-Ordnung und die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 ergebe sich aber, daß zu einem Hausstande nicht ein eigener Haushalt, ein eigener Heerd gehöre, sondern das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes schon bei Demjenigen anzunehmen sei, der keinem anderen Hausstands angehöre; letzteres sei bei Sp. der Fall und er müsse daher